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Auch OGH sieht Casinos bevorzugt

Wem zuschieben? Foto: bbox

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Aufzählung Schadenersatz: Kurze 6-Monate-Frist ist "unsachlich".
Aufzählung VfGH-Urteil sollte demnächst fallen.

Wien. (wak) Eine "unsachliche Privilegierung eines Monopolbetriebs", diagnostiziert nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH) im Schadenersatz des Glücksspielgesetzes. Damit folgt der OGH der Meinung des Innsbrucker Oberlandesgerichts (OLG), auf dessen Initiative der Paragraph bereits – beim Verfassungsgerichtshof anhängig – auf ein Gesetzesprüfungsverfahren wartet.

Das Geschäft mit dem Glücksspiel ist ein zweischneidiges Schwert. Die EU erlaubt die Monopolisierung nur unter der Auflage, dass gleichzeitig Spielsüchtige geschützt werden.

Österreich hat deswegen unter anderem die Regel, dass Spielsüchtige ihr verlorenes Existenzminimum als Schadenersatz von den Casinos zurück klagen können. Das jedoch nur, wenn der Kläger offensichtlich spielsüchtig war, und ihm der Eintritt in das Kasino hätte verwehrt werden müssen. Diesfalls müssen sie ihre Ansprüche binnen sechs Monaten nach Verlust bei Gericht einbringen. OLG und OGH sehen darin eine ungerechtfertigte Verschärfung für den Kläger. Denn nach normalem Schadenersatzrecht hätte der Geschädigte drei Jahre ab Eintritt des Schadens Zeit. Die Regel verstößt damit gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die VfGH-Entscheidung, ob der Paragraph gekippt werde, werde "schon demnächst" fallen, hieß es seitens des VfGH.

Printausgabe vom Donnerstag, 30. Oktober 2008
Online seit: Mittwoch, 29. Oktober 2008 18:14:29

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