Eine romantische Institution
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Seit es Bücher gibt, wird auch um die Rechte von Autoren, Verlegern und Lesern gestritten. Foto: Bilderbox
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Von Thomas Weitin
Das Urheberrecht, das auch heute noch gilt, entspringt im Wesentlichen dem Geniekult der Romantik. Ein Rückblick auf die Geschichte des Autorenschutzes.
"Unterdessen aber, lieber Trattner, sagen Wir ihm, dass es unser Staatsprinzip sei, Bücher hervorbringen zu lassen, es ist fast gar nichts da, es muss viel gedruckt werden. Er muss Nachdrücke unternehmen, bis Originalwerke zu Stande kommen. Drucke Er nach. Sonnenfels soll ihm sagen Was!"
Mit diesen Worten forderte Maria Theresia den kaiserlichen Hofverleger Johann Thomas Trattner auf, ausländische Bücher für den heimischen Markt zu vervielfältigen. Was heute als Verstoß gegen das Urheberrecht geahndet werden müsste, wurde im 18. Jahrhundert keineswegs als unrechtmäßig empfunden. Zwar waren mit der Erfindung des Buchdrucks bereits im ausgehenden Mittelalter sogenannte Druckprivilegien geschaffen worden, die Verlegern von Königs Gnaden besonderen Schutz für ihre Erzeugnisse gewährten. Als besondere Privilegien bestätigten sie jedoch nur, was die Regel und allgemeine Praxis war, nämlich Bücher ohne Rücksicht auf die Interessen ihrer Urheber nachdrucken zu lassen.
Wie das Beispiel Maria Theresias zeigt, war das Privilegiensystem Teil einer landesherrlichen Wirtschaftspolitik, die immer nur nationalen Schutz für die jeweils eigenen Druckerzeugnisse bot, während sie zugleich dazu ermunterte, Werke aus dem Ausland zu kopieren.
Rechtsunsicherheit
Der durch die Aufklärung europaweit expandierende Buchmarkt wurde durch die daraus entstehende Rechtsunsicherheit entscheidend behindert. Und so gab es kaum einen Philosophen dieser Zeit, der sich nicht kritisch dazu geäußert hätte. Die wohl erste Abhandlung dazu verdanken wir Nicolaus Hieronymus Gundling, einem Bruder des berühmten Hofgelehrten Friedrich Wilhelms I.
Was dieser 1726 niederschrieb, erscheint, wie die gesamte Debatte um den Büchernachdruck, erstaunlich aktuell. Gundling setzt sich ausführlich mit den gängigen Argumenten für den Nachdruck auseinander: Mechanisches Kopieren sei billiger und darum gerade für Studenten attraktiv. Es nütze aber auch den Gelehrten, deren Werke größere Verbreitung fänden. Schließlich stehe es jedem frei, Handel zu treiben, und der Markt werde einen generellen Preisverfall schon verhindern.
Gundling weist dagegen auf die schlechte Qualität der Billigbücher hin, den immensen ökonomischen Schaden, den Verleger und Autoren dadurch erleiden, und die moralische Verwerflichkeit des Nachdrucks, der das natürliche Recht auf Eigentum verletze.
Die Aufklärung war angetreten, aus dem engen Hierarchiekorsett der Ständegesellschaft auszubrechen und den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen Geltung zu verschaffen. Das hieß für die meist aus dem Bürgertum stammenden kritischen Gelehrten auch, diese Rechte ökonomisch zu reklamieren und statt des Privilegiensystems, das nur an die Verleger dachte, die Interessen der Autoren zu verteidigen. Ein modernes, am freien Schriftsteller orientiertes Urheberrecht sollte geschaffen werden.
Das war freilich leichter gesagt als getan und vor allem schwierig zu begründen. Zwar wurde ein natürliches Eigentumsrecht durch den großen Einfluss naturrechtlichen Denkens von vielen akzeptiert. Wie ein solches Naturrecht aber bei schriftstellerischen Erzeugnissen durchgesetzt werden konnte, musste so lange umstritten bleiben, wie nicht klar war, welche Art von natürlichem Eigentum der Nachdruck eigentlich verletze. Nicht wenige argumentierten im Rückgriff auf das Römische Recht sachenrechtlich und meinten, der Verleger könne nicht gegen den Nachdrucker vorgehen, sofern dieser einen Besitzanspruch am käuflich erworbenen Druckexemplar habe. Das kann aus heutiger Sicht kaum einleuchten, weil wir immer schon autorenorientiert denken und davon ausgehen, dass das Urheberrecht selbstverständlich nicht am einzelnen Buchexemplar hängt.
Für die Juristen und Literaten des 18. Jahrhunderts hingegen verhielt es sich anders. Für sie war das Urheberrecht im Sinne eines "geistigen" Eigentums am Werk eine ungewohnte Vorstellung, über die sich noch Goethe lustig machte. Wie sollte sich der Geist des Autors als Träger des Besitzanspruchs am Werk in demselben nachweisen lassen? Wie war die Verletzung seines Anspruchs konkret festzustellen?
Solche Fragen können auch wir nicht mehr ohne weiteres beantworten. Sie markieren den Kern des Bereichs, in dem bis heute juristische Streitigkeiten um das Urheberrecht ausgefochten werden.
Die meisten der zahlreichen Schriften zum Büchernachdruck sind zwischen 1770 und 1795 entstanden, also in jener Zeit, die die Literaturgeschichte "die Genie-Epoche" nennt.
Genie und Urheber
Das Genie war der Geburtshelfer des modernen Urheberrechts. Anders als die noch in der Frühaufklärung herrschende rationalistische Auffassung, die Kunst und Dichtung nach Regeln für erlernbar hielt, hieß genial sein, rein aus sich selbst heraus zu schaffen. Das Genie ist originell – oder es ist nicht. Wenn es nachahmt, dann nur seine eigenen, ihm eigentümlichen Gefühle. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts wurde das Adjektiv "eigentümlich" besitzanzeigend gebraucht. Erst mit dem Genie entsteht die Idee der Eigentümlichkeit im Sinne einer sozialen Identität. Sie ist es, die Originalität auf Seiten des Künstlers wie seines Werks bezeichnet und daher geistigen Besitz als das Eigentum des Eigentümlichen begründen kann.
Heinrich Bosse hat in einer großen Studie die "Werkherrschaft" des Autors auf den Geist der Goethezeit zurückgeführt. Es ist daher historisch präzise, das moderne Urheberrecht als romantische Institution zu begreifen. Die Texte der Romantiker sind bevölkert von eigentümlichen Charakteren, die den Eigensinn des Einzelnen im Zweifelsfall auch gewaltsam zum Durchbruch kommen lassen. Bestes Beispiel dafür ist der Dichterjurist E.T.A. Hoffmann, der als Gutachter in Urheberrechtsfragen auftrat und in seinen literarischen Werken die Künstler als groteske Randfiguren entwarf, die ihre Originalität zuweilen auch durch Mord und Totschlag unter Beweis stellen.
Im Vergleich dazu wirken die Künstler und Literaten heute eher brav und bürgerlich. Der Streit um das Urheberrecht aber hat nichts an Schärfe eingebüßt. Angesichts der unglaublichen Zahl von einer Milliarde illegaler Internet-Downloads im Monat scheint das Urheberrecht nunmehr im sprichwörtlichen Sinn etwas für Romantiker zu sein. Dabei waren und sind es nach wie vor die selben drei Interessengruppen, die sich gegenüberstehen. Es geht um das Schutzrecht von Autoren, die ebenso wenig eine ökonomische Existenz entbehren können wie die Verleger, die noch immer von beachtlicher Bedeutung sind, wenn Öffentlichkeit hergestellt werden soll. Das Publikum wiederum hat ein Anrecht auf umfassenden Zugang zu den Quellen des Wissens und der Bildung. Seit dem 18. Jahrhundert besitzt das Recht auf Aufklärung auch und gerade als Zugangsrecht einen unwiderruflichen Platz in unserem Bewusstsein.
Es waren und sind die jeweils neuen Medien, die das Urheberrecht haben entstehen lassen und bis in die Gegenwart herausfordern. Notwendig wurde der Schutz der Urheber und ihres geistigen Eigentums durch die neue Qualität der Vervielfältigung, die mit dem Alphabetisierungsschub der Aufklärung verbunden war.
Heute sind es die digitalen Medien und vor allem das Internet, die zu Veränderungen drängen. Vollkommen veränderte Verhältnisse schaffen sie nicht zuletzt deshalb, weil sie die Bedeutung professioneller Vermittler zwischen Kunst und Öffentlichkeit in vielen Fällen radikal relativieren. Auf Portalen wie youtube oder GoogleBooks kann sich jeder kostenfrei und ohne die Hilfe eines Verlages einem Millionenpublikum präsentieren. Früher war das handschriftliche Kopieren eine hauptsächlich in Klöstern geübte kontemplative Übung Einzelner.
Der mechanische Nachdruck machte daraus ein Massenphänomen mit einer Reichweite, die rechtlich kontrolliert werden musste. Heute können Text, Bild, Film und Musik per Mausklick massenweise und in Sekundenschnelle kopiert werden.
Neue Probleme im Netz
Dass alle Bemühungen, das Urheberrecht europaeinheitlich an die Erfordernisse der Informationsgesellschaft anzupassen, der rasanten Entwicklung der Medien hinterher hinken, zeigt ein Blick in die Gesetze ebenso wie ein Blicks ins Internet selbst. Weil bei aller Vernetzung einer für Urheberrechtsverstöße verantwortlich sein muss, sichern sich Seitenbetreiber über den sogenannten "Haftungsausschluss" ab und schlüpfen in eine antiquierte Autorenrolle. In einem Standardtext wird erklärt, "der Autor" habe zum "Zeitpunkt der Linksetzung" keine Verstöße erkannt. Auf die "zukünftige Gestaltung" der verlinkten Seiten habe er "keinen Einfluss". Das förmliche Bemühen, Ärger mit dem Urheberrecht zu vermeiden, macht unfreiwillig deutlich, wie begrenzt das Konzept der Autorschaft als Werkherrschaft angesichts dessen ist, was technisch an Austausch praktiziert wird.
Und doch hat das romantische Konzept der Autorschaft seinen Sinn. Der Respekt vor eigentümlichen Werken bildet eine Kompetenz, die notwendig ist, damit aus der Überfülle frei zugänglicher Informationen selbstbewusstes Wissen entstehen kann. Nur dann kann man sich die Inhalte des Internet wirklich zueigen machen.
Zu Kulturpessimismus besteht also kein Anlass. Wir brauchen keine autoritären Lösungen, wie sie Platon einst für seinen Staat vorschlug, in dem die Dichtung unter Generalverdacht stand, weil sie nachahmt. Schon Aristoteles wusste, dass die Nachahmung von Kindesbeinen an zur Natur des Menschen gehört. Die Aufklärung hat von Aristoteles profitiert, als sie zu bestimmen suchte, was die Aufgabe der Dichtung sein soll. Die Romantiker konzentrierten sich auf die andere wichtige Funktion der Kunst, die einem gegenteiligen Bestreben folgt, nämlich dem Wunsch, eigentümlich und unnachahmlich zu sein. Dass beides zusammengehört, zeigt uns die Sprache als dasjenige Medium, das wie kein anderes befähigt, sowohl aufeinander Bezug zu nehmen als auch originell zu sein. So, wie die Sprache zugleich allgemein ist und sich im Sprechen individualisiert, können wir nur immer neu versuchen, Nachahmung und Unterscheidungskunst in Einklang zu bringen.
Thomas Weitin ist Professor für Neuere deutsche Literatur an der Universität Konstanz. 2009 war er Fellow am Internationalen Forschungszentrum für Kulturwissenschaften (IFK) in Wien. Seine neuesten Publikationen: "Zeugenschaft. Das Recht der Literatur" (Fink, München 2009) sowie "Recht und Literatur" (Aschendorff, Münster 2010).
Printausgabe vom Samstag, 13. Februar 2010
Online seit: Freitag, 12. Februar 2010 14:39:00
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