Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Von WZ Online (Bereitstellung)
UNO Resolution 217A (III) vom
10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen
Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller
Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu
Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit
Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer
Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht
und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes
Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher
Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren
Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der
menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut
bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere
Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und
Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten
von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von
allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch
fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der
Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten
geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist
der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach
Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder
sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets,
dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist,
unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der
Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt
zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne
Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch
auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den
zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine
ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt
werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten
oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie
bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller
Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
- Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird,
hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem
öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
- Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe
als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder
hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
- Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu
bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
- Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines
eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
- Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung
Asyl zu suchen und zu genießen.
- Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle
einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele
und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
- Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
- Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine
Staatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
- Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der
Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei
der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung
gleiche Rechte.
- Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter
Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
- Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
- Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft
mit anderen Eigentum innezuhaben.
- Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt
werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion
oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder
privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne
Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu
empfangen und zu verbreiten.
Artikel 20
- Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
- Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
anzugehören.
Artikel 21
- Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter mitzuwirken.
- Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen
Ämtern in seinem Lande.
- Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die
Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch
regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit
geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum
Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale
Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und
internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23
- Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf
gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
- Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn
für gleiche Arbeit.
- Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und
befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen
Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch
andere soziale Schutzmaßnahmen.
- Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen
Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere
auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und
regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
- Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und
seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie
bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete
Umstände.
- Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere
Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
- Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist
unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende
Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und
der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren
Fähigkeiten offenstehen.
- Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu
Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen
rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der
Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
- Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung
zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
- Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft
frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am
wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
- Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder
Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung,
in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll
verwirklicht werden können.
Artikel 29
- Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der
allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
- Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu
dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der
öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
- Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im
Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt
werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine
Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.