Im Kaufhaus zum Tatverdächtigen werden – das kann auch völlig unschuldigen Passanten passieren. Wenn man nun vom Kaufhausdetektiv aufgefordert wird, die Taschen zu öffnen, stellt sich vor allem eine Frage: Muss man dieser Aufforderung Folge leisten?
"Wer seine Taschen nicht öffnen will, muss das auch nicht tun", weiß der Wiener Rechtsanwalt Ernst Schillhammer. "Nur die Polizei hat bei dringendem Tatverdacht die Berechtigung, Taschen und Kleidung zu durchsuchen", fügt er hinzu. Vor dem Detektiv braucht man auch keine persönlichen Angaben zu machen oder irgendwas zu unterschreiben. Erst die Polizei darf solche Auskünfte verlangen, versichert Schillhammer. Selbst die Androhung, die Polizei zu rufen, könne man laut dem Strafrechtsexperten gelassen hinnehmen.
Egal ob Kaufhausdetektiv oder normaler Bürger – jedermann ist grundsätzlich berechtigt, eine Person anzuhalten, wenn diese eine Straftat begangen hat. Die Anhaltung muss aber in angemessener Weise erfolgen. Nur wenn der Dieb davon läuft, darf ihn der Kaufhausdetektiv an seiner Flucht hindern und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. "Das darf nur mit angemessener Gewalt passieren", warnt Schillhammer.
Wird eine Person im Rahmen der Anhaltung wegen einer geringwertigen Sache verletzt oder eine teure Sache beschädigt, muss der Anhalter dafür einstehen. Wird ein Kunde gegen seinen Willen angehalten oder durchsucht, kann darin sogar eine strafrechtliche Handlung wie Nötigung, Drohung oder sogar Freiheitsentzug liegen.
Schillhammer rät, in so einer Situation die Ruhe zu bewahren, freundlich zu bleiben und die Sache gütlich zu lösen. Jedenfalls besteht seit 1. Jänner 2008 durch die neue Strafprozessordnung die Möglichkeit, auch bei einer Einvernahme durch die Polizei darauf zu bestehen, dass ein Rechtsanwalt des Vertrauens anwesend ist – eine Option, die man laut Schillhammer jedenfalls in Anspruch nehmen sollte.
Printausgabe vom Samstag, 15. März 2008
Online seit: Freitag, 14. März 2008 16:44:00