Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. 1958/210
und
1. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952, BGBl. 1958/210
und österreichischer Vorbehalt zur MRK
Anmerkungen:
- nach den Schlußbestimmungen der EMRK und des 1.
Zusatzprotokolls ist die im BGBl kundgemachte englische und die
französische Fassung authentisch, die deutsche ist eine
"Übersetzung";
- die Überschriften neben den Abschnitts- und
Artikelnummern gehören nicht zum Originaltext der MRK.
(Präambel: nicht wiedergegeben)
Artikel 1. Schutzgarantie der Vertragsstaaten
Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer
Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention
niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Abschnitt I. Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 2. Das Recht auf Leben
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von
einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens
ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen
werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels
betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung
ergibt:
a) um die Vereitelung eines Menschen gegenüber
rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme
durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß
festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu
unterdrücken.
Artikel 3. Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4. Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten.
(3) Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels
gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt
wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen
Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im
Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als
berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen
Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und
Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedroht;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen
Bürgerpflichten gehört.
Artikel 5. Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf dem
gesetzlich vorgeschriebenen Wege entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in
Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen
Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in
Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige
Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht,
daß der betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder
begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig
ist, den Betreffenden an der Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßig Haft eines
Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung
angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die
zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt
ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil
er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten
bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder
Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in
Haft gehalten wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das
Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden
Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß unverzüglich und in einer
ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und
über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1 c) dieses Artikels
festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem
Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher
Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch
auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung
während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer
Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht
werden.
(4) Jeder, der seiner Freiheit durch Festnahme oder Haft beraubt
ist, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht
unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden
wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von
Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.
Artikel 6. Recht auf gerichtliches Gehör - Rechte des
Angeklagten - fair trial
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in
billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist
gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf
Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß
öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die
Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles
derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der
nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder
wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der
Prozeßparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen
Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der
Gerechtigkeit beeinträchtigen würden, in diesem Falle jedoch nur in
dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet,
daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat insbesondere (französischer Text;
engl.: mindestens) die folgenden Rechte:
a) unverzüglich in einer ihn verständlichen Sprache in
allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen
Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung
seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines
Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel
zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines
Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege
erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu
lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben
Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu
verlangen, wenn er (der Angeklagte) die Verhandlungssprache des Gerichts nicht
versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
Artikel 7. Nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetz)
(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder
internationalen Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe
als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohten Strafen
verhängt werden.
(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung
einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder
Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitraum ihrer Begehung nach dem
allgemeinen von den zivilisierten Völkern anerkannten
Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 8. Gebot der Achtung der Privatsphäre
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und
Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die
Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff
gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist.
Artikel 9. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des Einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich
oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch Ausübung und
Betrachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand
anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer
demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und
Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.
Artikel 10. Recht der freien Meinungsäußerung
(1) Jeder hat Anspruch auf frei Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum
Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff
öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-,
Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren
unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und
Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen
Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen
unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder
das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten,
unentbehrlich sind.
Artikel 11. Versammlungs- und Vereinsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln
und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des
Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen
beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen
Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und
inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur
Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum
Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel
verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder
der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen
Einschränkungen unterworfen wird.
Artikel 12. Recht der freien Wahl des Ehegatten
Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen
das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie nach den nationalen Gesetzen,
die Ausübung dieses Rechts regeln, zu gründen.
Artikel 13. Beschwerdemöglichkeit bei Verletzung der Rechte
oder Freiheiten der Konvention
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und
Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht der Beschwerde bei
einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen
begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Artikel 14. Verbot der Diskriminierung
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten
Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse,
Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauungen,
nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status
gewährleistet werden.
Artikel 15. Einschränkung der Rechte und Freiheiten in
Kriegs- und anderen Notständen
(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen
Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen
Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser
Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt
erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese
Maßnahme nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen stehen.
(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein
Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf
rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der
Artikel 3, 4 (Absatz 1) und 7.
(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht
der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des
Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren
Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des
Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese
Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der
Konvention wieder volle Anwendung finden.
Artikel 16. Beschränkung der politischen Tätigkeit von
Ausländern
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so
ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien
verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern
Beschränkungen zu unterwerfen.
Artikel 17. Regel für die Auslegung der Konvention
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden,
daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht
begründet eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention
festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen
dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.
Artikel 18. Mißbrauchsverbot
Die nach vorliegenden Konvention gestatteten
Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für
andere Zwecke als die vorgesehenen angewandt werden.
Abschnitt II
Errichtung einer Europäischen Kommission und eines
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Artikel 19. Um die Einhaltung der Verpflichtungen, welche die
Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention übernommen
haben, sicherzustellen, werden errichtet:
a) ein Europäische Kommission für Menschenrechte, im
folgenden "Kommission" genannt.
b) ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im
folgenden "Gerichtshof" genannt.
>Abschnitt III
Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren der Europäischen
Kommission
Artikel 20. Zahl der Mitglieder
(1) Die Zahl der Mitglieder der Kommission entspricht derjenigen
der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein
Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
(2) Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch
Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitglieder bestehen. Die
Kammern können gemäß Artikel 25 dieser Konvention eingereichte
Gesuche prüfen, die auf Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt
werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die
Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser
Einschränkungen und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden
Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch
die Konvention übertragen sind. Das Mitglied der Kommission, gegen
für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen
den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der
dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern
bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende
Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für
unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine
solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten
des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum
kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an
sich ziehen.
(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der
Kommission ausgeübt werden:
a) gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu
prüfen;
b) Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48 (a)
anzustrengen;
c) die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36
festzusetzen.
Artikel 21. Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kommission werden vom
Ministerausschuß mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom Büro
der Beratenden Versammlung aufgestellten Namensverzeichnis gewählt; jede
Gruppe von Vertretern der Hohen Vertragschließenden Teile in der
Beratenden Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, von denen mindestens
zwei die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes besitzen
müssen.
(2) Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um
die Kommission im Falle späteren Beitritts anderer Staaten zu
ergänzen und um so freigewordene Sitze neu zu besetzen.
(3) Die Kandidaten müssen das höchste sittliche
Ansehen genießen und müssen entweder die Befähigung für
die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder Personen von
anerkanntem Ruf auf dem Gebiet des innerstaatlichen oder internationalen Rechts
sein.
Artikel 22. Amtszeit der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von
sechs Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden. Jedoch
läuft das Amt von sieben der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder
nach Ablauf von drei Jahren ab.
(2) Die Mitglieder, deren Amt nach Ablauf der ersten Amtsperiode
von drei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats
unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die
Hälfte der Mitglieder der Kommission alle drei Jahre neu gewählt
wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen,
daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder
nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger
als neun, noch kürzer als drei Jahre sein darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet das
Ministerkomitee den Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom
Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los
bestimmt.
(5) Das Amt eines Mitglieds der Kommission, das an Stelle eines
anderen Mitglieds, dessen Amt noch nicht abgelaufen war, gewählt worden
ist, dauert bis Ende der Amtszeit seines Vorgängers.
(6) Die Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Amtsantritt
ihrer Nachfolger im Amt. Danach bleiben sie in den Fällen tätig, mit
denen sie bereits befaßt waren.
Artikel 23. Stellung der Amtszeit
Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur
als Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine
Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als
Mitglieder der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen
Verfügbarkeit unvereinbar ist.
Artikel 24. Recht der Appellation an die Kommission
Jeder Vertragschließende Teil kann durch Vermittlung des
Generalsekretärs des Europarats die Kommission mit jeder angeblichen
Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Konvention durch einen anderen
Hohen Vertragschließenden Teil befassen.
Artikel 25. Aktivlegitimation
(1) Die Kommission kann durch ein an den Generalsekretär
des Europarats gerichtetes Gesuch jeder natürlichen Person,
nichtstaatlichen Organisation oder Personenvereinigung angegangen werden, die
sich durch eine Verletzung der in dieser Konvention anerkannten Rechte durch
einen der Hohen Vertragschließenden Teile beschwert fühlt,
vorausgesetzt, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil
eine Erklärung abgegeben hat, wonach er die Zuständigkeit der
Kommission auf diesem Gebiete anerkannt hat. Die Hohen
Vertragschließenden Teile, die eine solche Erklärung abgegeben
haben, verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts in keiner
Weise zu behindern.
(2) Diese Erklärungen können auch für einen
bestimmten Zeitabschnitt abgegeben werden.
(3) Sie sind dem Generalsekretär des Europarats zu
übermitteln, der den Hohen Vertragschließenden Teilen Abschriften
davon zuleitet und für die Veröffentlichung der Erklärungen
sorgt.
(4) Die Kommission wird dir ihr durch diesen Artikel
übertragenen Befugnisse nur ausüben, wenn mindestens sechs Hohe
Vertragschließende Teile durch die in den vorstehenden Absätzen
vorgesehenen Erklärungen gebunden sind.
Artikel 26. Voraussetzung und Fristen für das Verfahren vor
der Kommission
Die Kommission kann sich mit einer Angelegenheit erst nach
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren in
Übereinstimmung mit den allgemeinen anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Ergehen
der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
Artikel 27. Zurückweisung von Gesuchen
(1) Die Kommission befaßt sich nicht mit einem
gemäß Artikel 25 eingereichten Gesuch, wenn es
a) anonym ist;
b) mit einem schon vorher von der Kommission geprüften
Gesuch übereinstimmt oder einer anderen internationalen Untersuchungs-
oder Ausgleichsinstanz unterbreitet worden ist, und wenn es keine neuen
Tatsachen enthält.
(2) Die Kommission behandelt jedes gemäß Artikel 25
unterbreitete Gesuch als unzulässig, wenn sie es für unvereinbar mit
den Bestimmungen dieser Konvention, für offensichtlich unbegründet
oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
(3) Die Kommission weist jedes Gesuch zurück, das sie
gemäß Artikel 26 für unzulässig hält.
Artikel 28. Verfahren
(1) Falls die Kommission das Gesuch annimmt,
a) hat sie zum Zweck der Tatsachenfeststellung mit den
Vertretern der Parteien eine kontradiktorische Prüfung und, falls
erforderlich, eine Untersuchung der Angelegenheiten vorzunehmen; die
betreffenden Staaten haben, nachdem ein Meinungsaustausch mit der Kommission
stattgefunden hat, alle Erleichterungen, die zur wirksamen Durchführung
der Untersuchung erforderlich sind, zu gewähren;
b) hat sie sich zur Verfügung der beteiligten Parteien zu
halten, damit eine gültige Regelung der Angelegenheit auf der Grundlagen
der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt sind,
erreicht werden kann.
(2) Gelingt es der Kommission, eine gütliche Regelung zu
erzielen, so hat sie einen Bericht anzufertigen, der den beteiligten Staaten,
dem Ministerausschuß und dem Generalsekretär des Europarats zur
Veröffentlichung zu übersenden ist. Der Bericht hat sich auf eine
kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung zu
beschränken.
Artikel 29. Nachträgliche Zurückweisung
Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25
unterbreitetes Gesuch durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Drittel
ihrer Mitglieder auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der
Prüfung des Gesuchs feststellt, daß einer der in Artikel 27
bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.
In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien
mitgeteilt.
Artikel 30. Streichung eines Gesuchs
(1) Die Kommission kann in jedem Stadium des Verfahrens
entscheiden, ein Gesuch in ihrem Register zu streichen, wenn die Umstände
Grund zur Annahme geben,
a) daß der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht
weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b) daß die Sache einer Lösung zugeführt worden
ist oder
c) daß es aus anderen von der Kommission festgestellten
Gründen nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung des Gesuchs
fortzusetzen.
Die Kommission setzt jedoch die Prüfung eines Gesuchs fort,
wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention niedergelegt
sind, dies erfordern.
(2) Beschließt die Kommission, ein Gesuch nach der Annahme
in ihrem Register zu streichen, so fertigt sie einen Bericht an, in dem der
Sachverhalt und die mit Gründen versehene Entscheidung, das Gesuch zu
streichen, enthalten sind. Der Bericht wird sowohl den Parteien als auch dem
Ministerausschuß zur Kenntnis übermittelt. Die Kommission kann ihn
veröffentlichen.
(3) Die Kommission kann die Wiedereintragung eines Gesuchs in
ihr Register anordnen, wenn sie dies den Umständen nach für
gerechtfertigt hält.
Artikel 31. Bericht und Empfehlung an den
Ministerausschuß
(1) Wird die Prüfung eines Gesuchs nicht gemäß
Artikel 28 (Absatz 2). 29 oder 30 abgeschlossen, so hat die Kommission einen
Bericht über den Sachverhalt anzufertigen und zu Frage Stellung zu nehmen,
ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betreffende
Staat seine Verpflichtungen aus der Konvention verletzt hat. In diesem Bericht
können die Ansicht einzelner Mitglieder der Kommission über diesen
Punkt aufgenommen werden.
(2) Der Bericht ist dem Ministerausschuß vorzulegen; er
ist auch den beteiligten Staaten vorzulegen, die nicht das Recht haben, ihn zu
veröffentlichen.
(3) Bei der Vorlage des Berichts an den Ministerausschuß
hat die Kommission das Recht, von sich aus die ihr geeignet erscheinenden
Vorschläge zu unterbreiten.
Artikel 32. Entscheidung des Ministerausschusses
(1) Wird die Frage nicht innerhalb eines Zeitraums von drei
Monaten, vom Datum der Vorlage des Berichts an den Ministerausschuß an
gerechnet, gemäß Artikel 48 dieser Konvention, dem Gerichtshof
vorgelegt, so entscheidet der Ministerausschuß mit Zweidrittelmehrheit
der zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses berechtigten Mitglieder, ob
die Konvention verletzt worden ist.
(2) Wird eine Verletzung der Konvention bejaht, so hat der
Ministerausschuß einen Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der
betreffende Hohe Vertragschließende Teil die in der Entscheidung des
Ministerausschusses vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen hat.
(3) Trifft der betreffende Hohe Vertragschließende Teil
innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums keine befriedigenden Maßnahmen,
so beschließt der Ministerausschuß mit der in vorstehendem Absatz
(1) vorgeschriebenen Mehrheit, auf welche Weise seine ursprüngliche
Entscheidung vollstreckt werden soll, und veröffentlicht den Bericht.
(4) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
jede Entscheidung des Ministerausschusses, die in Anwendung der vorstehenden
Absätze ergeht, für sich als bindend anzuerkennen.
Artikel 33. Nichtöffentlichkeit der
Kommissionssitzungen
Die Sitzungen der Kommission finden unter Ausschluß der
Öffentlichkeit statt.
Artikel 34. Abstimmung
Vorbehaltlich der Artikel 20 (Absatz 3) und 29 trifft die
Kommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der
Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
Artikel 35. Einberufung zu Sitzungen
Die Kommission tritt zusammen, so oft die Umstände es
erfordern. Die Sitzungen werden vom Generalsekretär des Europarats
einberufen.
Artikel 36. Geschäftsordnung
Die Kommission setzt ihre Geschäftsordnung selbst fest.
Artikel 37. Sekretariatsgeschäfte
Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom
Generalsekretär des Europarats wahrgenommen.
Abschnitt IV
Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren des Europäischen
Gerichtshofs
Artikel 38. Zahl der Richter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besteht
aus ebensoviel Richter, wie der Europarat Mitglieder zählt. Dem
Gerichtshof darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates
angehören.
Artikel 39. Wahl der Richter
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes werden von der Beratenden
Versammlung mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von Personen gewählt, die
von den Mitgliedern des Europarats vorgeschlagen werden; jedes Mitglied hat
drei Kandidaten vorzuschlagen, von denen mindestens zwei eigene
Staatsangehörige sein müssen.
(2) Dasselbe Verfahren ist, soweit anwendbar, einzuschlagen, um
den Gerichtshof im Falle späteren Beitritts anderer Staaten zu
ergänzen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
(3) Die Kandidaten müssen das höchste sittliche
Ansehen genießen und müssen entweder die Befähigung für
die Ausübung hoher richterlicher Ämter besitzen oder Rechtsgelehrte
von anerkanntem Ruf sein.
Artikel 40. Amtszeit der Richter
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für einen
Zeitraum von neuen Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Jedoch läuft die Amtszeit von vier bei der ersten Wahl gewählten
Mitgliedern nach drei Jahren, die Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach
sechs Jahren ab.
(2) Die Mitglieder, deren Amtszeit nach drei bzw. sechs Jahren
ablaufen soll, werden unmittelbar nach der ersten Wahl vom Generalsekretär
durch das Los bestimmt.
(3) Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß ein
Drittel der Mitgliedsstaaten des Gerichtshofs alle drei Jahre neu gewählt
wird, kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl
beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu
wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll, wobei die Amtsdauer
jedoch weder länger als zwölf, noch kürzer als sechs Jahre sein
darf.
(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Beratende
Versammlung den Absatz (3) an, so wird die Zuteilung der Amtsdauer vom
Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch das Los
bestimmt.
(5) Ein Mitglied des Gerichtshofs, das zum Ersatz eines anderen
Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war, bleibt
bis zum Ablauf des Amts seines Vorgängers im Amt.
(6) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt bis zum
Amtsantritt ihrer Nachfolger. Nach ihrer Ablösung bleiben sie in den
Fällen tätig, mit denen sie bereits befaßt waren.
(7) Die Mitglieder des Gerichtshofs gehören dem Gerichtshof
nur als Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine
Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als
Mitglied des Gerichtshofs oder mit der für dieses Amt erforderlichen
Verfügbarkeit unvereinbar ist.
Artikel 41. Wahl des Präsidenten
Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und einen
oder zwei Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 42. Entschädigung der Richter
Die Mitglieder des Gerichtshofs enthalten für jeden
Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerausschuß
festgesetzt wird.
Artikel 43. Bildung einer Kammer
Die Prüfung jedes dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt
durch eine Kammer, die aus neun Richtern besteht. Der Richter, der
Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person, die in der
Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - ist von Amts wegen
Mitglied der Kammer, die Namen der anderen Richter werden vom Präsidenten
vor Beginn des Verfahrens durch das Los bestimmt.
Artikel 44. Parteilichkeit
Das Recht, vor dem Gerichtshof als Partei aufzutreten, haben nur
die Hohen Vertragschließenden Teile und die Kommission.
Artikel 45. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die
Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälle, die ihm nach
Artikel 48 von den Hohen Vertragschließenden Teilen oder der Kommission
unterbreitet werden.
Art, 46. Unterwerfung der Hohen Vertragschließenden Teile
unter die Gerichtsbarkeit
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann
jederzeit die Erklärung abgeben, daß er die Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofes ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen für alle
Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieser Konvention
beziehen, als obligatorisch anerkennt.
(2) Die oben bezeichneten Erklärungen können
bedingungslos oder unter der Bedingung der Gegenseitigkeit seitens mehrerer
oder einzelner Vertragschließender Teile, oder unter Beschränkung
auf einen bestimmten Zeitraum abgegeben werden.
(3) Diese Erklärungen sind beim Generalsekretär des
Europarats zu hinterlegen; dieser übermittelt den Hohen
Vertragschließenden Teilen Abschriften davon.
Artikel 47. Voraussetzung einer Entscheidung
Der Gerichtshof darf sich mit einem Fall nur befassen, nach dem
die Kommission anerkannt hat, daß die Versuche zur Erzielung eines
Ausgleichs fehlgeschlagen sind, und nur vor Ablauf der in Artikel 32
vorgesehenen Dreimonatsfrist.
Artikel 48. Legitimation für Klagen
Das Recht, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, haben
nur die nachstehend angeführten Stellen, und zwar entweder unter der
Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragschließende
Teil, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs unterworfen sind, oder aber, falls dies nicht zutrifft, unter der
Voraussetzung, daß der einzige in Frage kommende Hohe
Vertragschließende Teil oder sämtliche Hohe
Vertragschließenden Teile zustimmen
a) die Kommission b) der Hohe Vertragschließende Teil, dem
der Vertreter angehört; c) der Hohe Vertragschließende Teil, der die
Kommission mit dem Fall befaßt hat; d) der Hohe Vertragschließende
Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet.
Artikel 49. Entscheidung über Zuständigkeit
Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofs bestritten, so
entscheidet dieser selbst.
Artikel 50. Zubilligung eine Entschädigung
Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, daß eine
Entscheidung oder Maßnahme einer gerichtlichen oder sonstigen
Behörde eines der Hohen Vertragschließenden Teile ganz oder
teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Konvention in Widerspruch steht,
und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des erwähnten Hohen
Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine
gerechte Entschädigung zuzubilligen.
Artikel 51. Urteilsverkündung
(1) Das Urteil des Gerichtshofes ist zu begründen.
(2) Bringt das Urteil im Ganzen oder in einzelnen Teilen nicht
die übereinstimmende Ansicht er Richter zum Ausdruck, so hat jeder Richter
das Recht, eine Darlegung seiner eigenen Ansicht beizufügen.
Artikel 52. Rechtskraft
Die Entscheidungen des Gerichtshofs ist endgültig.
Artikel 53. Unterwerfung unter die Entscheidung
Die Hohen Vertragschließenden Teile übernehmen die
Verpflichtung, sich in allen Fällen, an denen sie beteiligt sind, nach
Entscheidung des Gerichtshofs zu richten.
Artikel 54. Vollstreckung der Entscheidung
Das Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerausschuß
zuzuleiten; dieser überwacht seine Durchführung.
Artikel 55. Geschäftsordnung
Der Gerichtshof gibt sich seine Geschäftsordnung und
bestimmt die Verfahrensvorschriften.
Artikel 56. Erste Wahl der Richter
(1) Die erste Wahl der Mitglieder des Gerichtshofs findet statt,
sobald insgesamt acht Erklärungen der Hohen Vertragschließenden
Teile gemäß Artikel 46 abgegeben worden sind.
(2) Vor dieser Wahl kann kein Verfahren vor dem Gerichtshof
anhängig gemacht werden.
Abschnitt V
Nationale Garantie
Kosten, Immunität, Geltungsbereich
Beitritt, Kündigung
Artikel 57. Gewährleistung der Konvention
Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den
Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende
Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein
inneres Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention
gewährleistet.
Artikel 58. Kosten
Die Kosten der Kommission und des Gerichtshofs werden vom
Europarat getragen.
Artikel 59. Immunität der Mitglieder der Kommission und des
Gerichts
Die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofs
genießen bei der Ausübung ihres Amtes die in Artikel 40 der Satzung
des Europarats und den hiernach abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Vorrechte
und Immunitäten.
Artikel 60. Auslegungsregeln
Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung
oder Minderung eines der Menschenrechte und grundsätzlichen Freiheiten
ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden
Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt
sind.
Artikel 61. Stellung zum Ministerausschuß des
Europarates
Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch
Satzung des Europarats dem Ministerausschuß übertragenen
Vollmachten.
Artikel 62. Einfluß auf internationale Abkommen
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein,
daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch
von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder
Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung
oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen, als in
der Konvention vorgesehen ist.
Artikel 63. Erstreckung auf weitere Gebiete
(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in
Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention auf
alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale
Beziehungen er verantwortlich ist.
(2) Auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete
findet die Konvention vom dreißigsten Tage an, vom Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär des Europarats an gerechnet,
Anwendung.
(3) In den genannten Gebiete werden die Bestimmungen dieser
Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeit
angewendet.
(4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz
(1) dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt
für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten
Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit der Kommission
für die Behandlung der Gesuche von natürlichen Personen,
nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel
25 dieser Konvention annimmt.
Artikel 64. Vorbehalte gegenüber
Konventionsbestimmungen
(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder
bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter
Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit
in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift
übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht
zulässig.
(2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit
einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
Artikel 65. Kündigung der Konvention (1) Ein Hoher
Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von
fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam
wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des
Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat
den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der Kündigung
Kenntnis zu geben.
(2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der
betreffende Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine
Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte,
und von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor Datum seines
rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach
dieser Konvention befreit wird.
(3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragsteil aus
dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.
(4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze
kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie
nach Artikel 63 ausgedehnt worden ist.
Artikel 66. Beitritt weiterer Staaten
(1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur
Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
(2) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn
Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Für einen Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation
später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Generalsekretär des Europarats hat allen
Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der
Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die
Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde
mitzuteilen.
Geschehen zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und
französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des
Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften übermitteln.
1. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 20. März 1952, BGBl. 1958/210
Entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Sicherung gewisser
Rechte und Freiheiten außer denjenigen zu treffen, die bereits im
Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend als "Konvention"
bezeichnet) berücksichtigt sind,
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des
Europarates sind, folgendes:
Artikel 1.
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf
Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei
denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den
durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in
keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er
für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit
dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger
Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.
Artikel 2.
Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat
hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des
Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen.
Artikel 3.
Die verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie
und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie
Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden
Organe gewährleisten.
Artikel 4.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im
Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in der Folge zu jedem
anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarats eine
Erklärung darüber richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung
der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser Erklärung angegebenen
Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist,
verpflichtet.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, der eine
Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann von
Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer
früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen
dieses Protokolls auf irgendeinem Gebiet beendet.
Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung
gilt als eine gemäß Artikel 63 Abs. 1 der Konvention abgegebene
Erklärung.
Artikel 5.
Die Hohen Vertragschließenden Teile betrachten die
Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur
Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend
anzuwenden.
Artikel 6.
Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarats, die die
Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig
mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt
nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden
Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das
Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das
Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.
Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und
französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des
Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten
beglaubigte Abschriften übermitteln.
Unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats
erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter
dem
Vorbehalt,
daß
1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der
Maßgabe angewendet werden, daß die in den
Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen
des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung
vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder
den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;
2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der
Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze
über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise
beeinträchtigt werden,
und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die
Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das
Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV
"Aus dem Krieg herrührende Ansprüche" und des Teiles V "Eigentum,
rechte und Interessen" des zitierten Staatsvertrags unberührt bleiben,
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt
Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister
für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom
Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. August 1958