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Seit 12. Juni gilt der neue EU-Asyl- und Migrationspakt, der unter anderem die umstrittene Abschiebung abgelehnter Asylwerber:innen in Drittstaaten vorsieht. Ist das legal? Ein Interview mit der Völkerrechtsexpertin Dana Schmalz.
Auch wenn das Recht dazu schweigt, müssen wir diese Debatte führen.Dana Schmalz
Viele Fälle kommen nie vor einen Gerichtshof.Dana Schmalz
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Infos und Quellen
Gesprächspartnerin
Die Rechtswissenschaftlerin Dana Schmalz ist Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind der internationale und europäische Menschenrechtsschutz, Rechtstheorie insbesondere in Bezug auf Migration, das Flüchtlingsrecht sowie Grundlagen des Völkerrechts. Sie war Mitglied der Kooperationsgruppe Normative Herausforderungen des europäischen Asylsystems am Zentrum für Interdisziplinäre Forschung (ZiF) der Universität Bielefeld (2021 bis 2024). 2025 hat sie ihr Buch „Das Bevölkerungsargument. Wie die Sorge vor zu vielen Menschen Politik beeinflusst“ bei Suhrkamp veröffentlicht. Im Herbst 2026 erscheint im Picus Verlag das Buch „Europa neu schaffen. Wie wir Flüchtlingsschutz gestalten und Demokratie erhalten“ gemeinsam im Autor:innenkollektiv mit weiteren Expert:innen.
Daten und Fakten
- Am 12. Juni trat die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. EU-Beamte sollen künftig Migrant:innen an der EU-Außengrenze in einem „Screening“ registrieren und in einer EU-Datenbank eintragen. Danach werden sie innerhalb von sieben Tagen in zwei Gruppen eingeteilt: diejenigen mit guten Chancen auf Asyl und diejenigen mit schlechten. Die Bewilligung soll davon abhängen, wie hoch der durchschnittliche Anteil der Anträge von Menschen aus dem jeweiligen Herkunftsland ist, den die EU genehmigt. 20 Prozent sind die relevante Grenze.
- Wer aus einem Land mit einer höheren Quote kommt, hat bessere Aussichten auf Asyl. Wird der Antrag anerkannt, bleiben die meisten im Ankunftsstaat. Innerhalb von zwölf Wochen soll dann der Asylantrag geprüft werden. Einberechnet in diese Zeit ist auch die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzureichen.
- Abgelehnte Asylwerber:innen sollen künftig in „Return Hubs“ (Abschiebezentren) in Drittstaaten abgeschoben werden, wenn ihre Heimatländer sich weigern, sie zurückzunehmen, oder wenn sie aus einem Land kommen, zu dem der EU-Staat keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Neu ist vor allem: Bei der Abschiebung in die Zentren in Drittstaaten soll es keine Rolle spielen, ob die Betroffenen eine Verbindung zu dem Land haben, in das sie abgeschoben werden sollen. Erforderlich für eine Abschiebung in Drittstaaten ist damit lediglich ein Abkommen zwischen einem oder mehreren EU-Ländern und dem jeweiligen Drittstaat. Dieser muss der Einigung zufolge „die internationalen Menschenrechtsstandards und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht“ achten.
Quellen
- Tagesschau: Die neuen Asylregeln
- Verfassungsblog-Kommentar: Keine Rückführung, sondern eine Entführung
- Die Zeit: Was bedeutet die EU-Vereinbarung zu Abschiebezentren?
- ORF: Offene Fragen zu Abschiebezentren
- Youtube: Rechte Sprechchöre im EU-Parlament
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