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Der Ex-Kanzler vor Gericht

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Sebastian Kurz drohen im Fall einer Verurteilung wegen Falschaussage bis zu drei Jahre Haft.
© Foto: AFP, Joe Kalmar

Am Wiener Straflandesgericht startet heute der Prozess gegen Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz und andere wegen mutmaßlicher Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss. Ein Überblick.


Ab heute müssen sich Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz sowie sein ehemaliger Kabinettschef Bernhard Bonelli und seine ehemalige Stellvertreterin an der ÖVP-Spitze, Bettina Glatz-Kremsner, vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien verantworten. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) wirft Kurz vor, bei seiner Aussage vor dem parlamentarischen U-Ausschuss „betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der Türkis-Blauen Bundesregierung“ am 24. Juni 2020 die Unwahrheit gesagt zu haben. Darauf stehen nach § 288 Strafgesetzbuch bis zu drei Jahre Haft.

Kurz bestreitet diese Vorwürfe: In einer (rechtlich irrelevanten) „Gegenäußerung“ zum Strafantrag stellte er die die Anklage vergangene Woche als politisch motiviert dar und erklärt, die Staatsanwaltschaft fahre nur eine „Anhäufung von Scheinargumenten“ auf.

Im Kern geht es um vier Fragen

Der Prozess, der wegen geplanter Zeugenaussagen sehr wahrscheinlich bis November dauern wird, bevor es auch nur ein Urteil erster Instanz gibt, dürfte also durchaus interessant werden. Versuchen wir einmal, die politische Begleitmusik wegzulassen; dann geht es im Kern um vier Fragen:

  1. Hat Kurz gesagt, er hätte sich in die Bestellung der Österreichischen Beteiligungs AG (ÖBAG) nicht eingemischt?

  2. Hat Sebastian Kurz sich tatsächlich eingemischt?

  3. Wenn er die Unwahrheit gesagt hätte - hat er das vorsätzlich getan?

  4. Durfte er das vielleicht ausnahmsweise sogar?

Aber von vorne: Die WKStA wirft Kurz vor, konkret in drei Punkten die Unwahrheit gesagt zu haben:

  • Darüber, ob er sich für die Bestellung von Thomas Schmid zum ÖBAG-Chef eingesetzt hat.

  • Ob er in die Besetzung des Aufsichtsrates der ÖBAG durch den damaligen Finanzminister Hartwig Löger involviert war.

  • Und ob er etwas von der Posten-Verteilungsliste weiß, die Schmid seitens der ÖVP und Arnold Schiefer seitens der FPÖ ausgedealt hatten.

Die erste Frage, die das Gericht nun beantworten wird müssen: Hat Kurz das tatsächlich so gesagt bzw. gemeint? Die WKStA argumentiert das in ihrem Strafantrag recht schlüssig (anhand des offiziellen Protokolls des Ausschusses), beispielsweise in diesen Stellen zur Bestellung Schmids:

Auszug aus der Anklageschrift
© Screenshot aus der Anklageschrift
Auszug aus der Anklageschrift
© Screenshot aus der Anklageschrift

Was Stellen wie diese zeigen: Kurz sagt nicht direkt, er wäre nicht involviert gewesen – in der Gesamtschau aller Aussagen stellt er es aber wohl so dar. In einschlägigen Strafrechts-Kommentaren reicht eine Unwahrheit durch Auslassung, um den Tatbestand nach § 288 zu erfüllen; ob das Gericht dem folgt, wird die erste große Frage der Prozesstage.

Wenn das erledigt ist, drängt sich die Frage auf: War Kurz‘ Aussage, wenn sie so gelesen wird, dass er sagt, "ich hab‘ mich da nicht eingemischt", objektiv falsch – oder einfacher: Hat er sich eingemischt in die Frage, wer a) ÖBAG-Chef und b) ÖBAG-Aufsichtsrat wird? Formal traf letztere Zuständigkeit den Finanzminister, Hartwig Löger; der von diesem bestellte Aufsichtsrat bestellt dann den Vorstandsvorsitzenden.

War Kurz der eigentliche Entscheidungsträger?

Jetzt will die WKStA aber aus diversen Chats (zB Schmid an Kurz: „Könnten wir bitte bald wegen des Aufsichtsrats dort reden“) und Kalendereinträgen rekonstruiert haben, dass Kurz der eigentliche Entscheidungsträger dahingehend war, wie sich der Aufsichtsrat zusammensetzt. Auch dieses Bild ergibt sich aber aus der Zusammenschau der aufgeführten Beweise und Indizien – die „smoking gun“, die SMS, in der Kurz schriebe „Ich habe entschieden, im Aufsichtsrat sitzen x, y und z“, gibt es nicht.

Das Gericht muss nun beantworten, ob es die von den Staatsanwälten und deren Beweisführung nahegelegte Version akzeptiert – und ob der Kanzler damit falsch ausgesagt hätte – oder eben nicht.

Gab es einen Vorsatz?

So viel dazu, was Jurist:innen als „objektive Tatseite“ bezeichnen. Zur Strafbarkeit gehört bei den meisten Delikten aber auch die „subjektive Tatseite“, also vereinfacht gesagt: der Vorsatz. Für die „falsche Beweisaussage“ reicht dabei schon der bedingte Vorsatz, also die falsche Aussage für ernstlich möglich zu halten und sich damit abzufinden, es braucht keine Wissentlich- oder sogar Absichtlichkeit.

Die WKStA versucht diesen Vorsatz nun in ihrem Strafantrag recht ausführlich zu belegen – indem sie darauf verweist, wie wichtig Kurz und seiner „türkisen“ Bewegung nach außen hin ein „neuer Stil“ gewesen sei, die Distanzierung vom großkoalitionären Postenschacher. Deshalb habe er es in seiner Aussage unbedingt vermeiden wollen, zu sagen „ja, ich habe mitgeredet bei diesen Besetzungen.“

Kurz wiederum wendet ein, dass die WKStA bei anderen Verfahren – eben gegen den genannten Schiefer oder auch bei seinem Vorgänger als ÖVP-Chef, Reinhold Mitterlehner, wesentlich kulanter vorgegangen war, was die Wertung des Vorsatzes bei Falschaussagen angeht – und bei diesen Ermittlungen eingestellt hatte.

Was es daraus macht und ob es eine „subjektive Tatseite“ sieht, wird das Gericht wohl intensiv beschäftigen.

Niemand muss sich selbst belasten

Und dann ist da noch die Frage: Wenn all die bisherigen Fragen gegen Kurz ausgehen sollten: Hatte er in diesem konkreten Fall vielleicht ausnahmsweise das Recht, die Unwahrheit zu sagen? Sein Anwalt schreibt in dem Antwortschreiben betont im Konjunktiv: „die Voraussetzungen des § 290 StGB (Aussagenotstand) sind jedenfalls gegeben, sofern der Tatbestand der falschen Zeugenaussage objektiv und subjektiv tatsächlich erfüllt würde“.

Dieser 290 Strafgesetzbuch erlaubt dann die falsche Aussage, wenn die Auskunftsperson sich durch eine wahrheitsgemäße der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, er also z. B. eines Amtsmissbrauchs schuldig wäre, das aber nicht zugeben will. Das entspricht dem strafrechtlichen Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss.

Die WKStA dürfte eine solche Verteidigung bereits vorausgesehen haben – und auch deswegen den Fokus auf Kurz‘ mögliches Motiv, politisch „sauber“ zu bleiben und deswegen nichts zu seinem präsumptiven Einfluss auf die Besetzungen zu sagen, gelegt haben. Tenor: Er wollte sich nur politisch schützen, nicht juristisch. Zudem habe der damalige Kanzler nicht wissen können, dass die Chats von Schmids Handy rekonstruiert werden konnten – und somit keine Beweise gegen ihn fürchten müssen.

Wie das alles ausgeht – vor allem auch im wohl unvermeidlichen Verfahren zweiter Instanz, egal wie das jetzt einmal läuft – ist einigermaßen schwer abzusehen.


Das Social Media Team der WZ ist beim Prozess vor Ort - und berichtet darüber auf unserem TikTok-Kanal.


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