• vom 12.07.2012, 23:31 Uhr

Beschneidung

Update: 13.07.2012, 14:24 Uhr
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Streit um die Beschneidung



Was wiegt schwerer - Tradition oder individuelles Recht?

Was wiegt schwerer - Tradition oder individuelles Recht?Trillerich - Creative Commons Was wiegt schwerer - Tradition oder individuelles Recht?Trillerich - Creative Commons

Am 7. Mai 2012 hat das Landgericht Köln ein Urteil gefällt, in dem die auf Wunsch der muslimischen Eltern vorgenommene Beschneidung eines vierjährigen Jungen als rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 StGB) eingestuft wird (Az. 151 Ns 169/11).

Information

"Das ist mein Bund zwischen mir und euch samt deinen Nachkommen, den ihr halten sollt: Alles, was männlich ist unter euch, muss beschnitten werden. Am Fleisch eurer Vorhaut müsst ihr euch beschneiden lassen. Das soll geschehen zum Zeichen des Bundes zwischen mir und euch. Alle männlichen Kinder bei euch müssen, sobald sie acht Tage alt sind, beschnitten werden in jeder eurer Generationen, seien sie im Haus geboren oder um Geld von irgendeinem Fremden erworben, der nicht von dir abstammt. Beschnitten muss sein der in deinem Haus Geborene und der um Geld Erworbene. So soll mein Bund, dessen Zeichen ihr an eurem Fleisch tragt, ein ewiger Bund sein. Ein Unbeschnittener, eine männliche Person, die am Fleisch ihrer Vorhaut nicht beschnitten ist, soll aus ihrem Stammesverband ausgemerzt werden. Er hat meinen Bund gebrochen."
(1.Mose 17,10-14)

Kritik

Die Vertretern mehrerer Glaubensgemeinschaften haben das Urteil als Angriff auf die Religionsfreiheit interpretiert. Sie fordern ein Gesetz, das die Beschneidung von Jungen (Zirkumzision) von aus religiösen Gründen erlaubt. Die deutsche Bischofskonferenz erklärte, das Urteil werde "der grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit der Eltern und ihrem Erziehungsrecht in keiner Weise gerecht".

Wahlfreiheit

Wie der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags schreibt, fordern Strafrechtsexperten, "das religiös geforderte frühkindliche Ritual der Beschneidung ins Schmerzlos-
Symbolische zu verschieben" und die Entscheidung über den tatsächlichen Eingriff dem einwilligungsfähigen Jugendlichen zu überlassen.


Hintergrund: Zirkumzision bei Männern

Zirkumzision ist die teilweise oder vollständige Entfernung der männlichen Vorhaut. Aus religösen Gründen wird vor allem bei Angehörigen jüdischen und muslimischen Glaubens praktiziert.

Im Judentum gilt die Beschneidung als Gebot Gottes. Die Beschneidung bei jüdischen Jungen (Brit Mila) findet grundsätzlich am achten Lebenstag statt. Ausnahmen gelten, wenn die Umstände oder der Zustand des Säuglings es verhindern. Mit der Beschneidung tritt der Junge nach jüdischem Glauben in den Bund mit Gott ein.

Im Islam gilt sie als Tradition, die aus der Koranstelle "Was Gott sagt, ist die Wahrheit. Folgt dem Weg Abrahams" (3:95) abgeleitet wird. Die muslimische Beschneidung zumeist zwischen dem 3. und dem 14. Lebensjahr durchgeführt.

Darüber hinaus wird die Beschneidung aus Tradition und/oder aufgrund medizinischer Argumente durchgeführt. In den USA wurden 2005 über die Hälfte der männlichen Neugeborenen vor der Entlassung aus der Klinik beschnitten.

Dokumente



  • Bijan Fateh-Moghadam (2010): Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidung von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht. Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung, Heft 2, 115-142 - PDF
  • Rolf Dietrich Herzberg:Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: Juristenzeitung (JZ) 2009, S. 332–339 - PDF
  • Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge, in: Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14. Februar 2008, Tübingen 2008, S. 669–709 - PDF
  • Holm Putzke: Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung, Besprechung von OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.8.2007 (4 W 12/07), in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 1568–1570 - PDF
  • Maximilian Stehr / Holm Putzke / Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung - Webpage





3 Leserkommentare




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Dokumenten Information
Copyright © Wiener Zeitung Online 2013
Dokument erstellt am 2012-07-12 23:10:45
Letzte Änderung am 2012-07-13 14:24:31


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