Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht die Regelungen zu den Studienbeiträgen als verfassungswidrig an. Das nunmehr aufgehobene Gesetz regle nicht präzise genug, wann Studienbeiträge zu bezahlen sind und wann nicht, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Donnerstag in einer Pressekonferenz. Die für die Regelung herangezogenen Studienabschnitte seien ein "Auslaufmodell", da es diese nur mehr bei den auslaufenden Diplomstudien gebe.
Laut VfGH bleibt unklar, wie nun die Studienzeit, die für die Befreiung von Studienbeiträgen maßgeblich ist, zu bestimmen sei. Die meisten Studien wurden bereits auf die Bologna-Struktur mit Bachelor und Master umgestellt, in der es keine Unterteilung in Studienabschnitte gibt. Daher habe man die gesetzlichen Bestimmungen über die Studienbeiträge sowie eine Verordnung des Wissenschaftsministeriums dazu als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig aufgehoben, so Holzinger. Eine Reparaturfrist wurde bis zum 29. Februar 2012 eingeräumt.
Wissen: Studiengebühren
Die Regelungen für die Studiengebühren gelten seit dem Sommersemester 2009. Demnach zahlen nur jene den Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro, die die vorgesehene Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt plus zwei Toleranz-Semester in mindestens einem ihrer Studien überschritten haben. Keine Studiengebühr bezahlen müssen Österreicher und EU-Bürger, die innerhalb dieser Frist liegen. Mögliche Gründe für einen Erlass der Studienbeitragspflicht sind:
Behinderung des Studiums für zumindest zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft.
Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr.
Berufstätigkeit zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (374,02 Euro monatlich).
Studenten mit mindestens 50-prozentiger Behinderung (Behindertenausweis).
Präsenz- oder Zivildienst, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden.
Auf die Frage, ob bis zum Auslaufen der Reparaturfrist Studenten, die nicht innerhalb der vorgegebenen Frist studieren, weiterhin ihre Beiträge entrichten müssen, meinte Holzinger, dies sei "verfassungsrechtlich außer Streit gestellt". Bis zum 29. Februar 2012 gilt also die derzeitige Regelung weiter.