)
Ist schon eine komische Sache, der Wegfall des Investitionsfreibetrags ab dem Jahr 2001. Die Wirtschaftspolitiker von rechts haben der Abschaffung durch das Budgetbegleitgesetz ziemlich regungslos zugesehen; die Oppositionspolitiker von links würden ihn unverzüglich wieder einführen.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 24 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Eingeführt hat man den "IFB" anno 1971, um für die Nachschaffung von Ersatzinvestitionen eine Art Inflationsaus-gleich zu bieten. Kein Thema mehr, sagen die Gesetzemacher. Nach dem Wegfall von vorzeitiger Abschreibung, Invest-Rücklage und IFB ist die Palette steuerlicher Investitionsbegünstigungen ziemlich leer geworden. Geblieben ist die Vollabschreibung von Kleinanlagegütern und die "Zwölfer-Übertragung".
Wenn Anlagegüter durch Verkauf, Tausch, durch höhere Gewalt oder durch Enteignung aus dem Betrieb ausscheiden, kann es durch die Differenz zwischen letztem Buchwert und dem Abgangserlös zur Aufdeckung einer stillen Reserve kommen.
Dieser fiktive "Buchgewinn" ist dann Teil des Betriebsgewinns, als solcher steuerpflichtig; wird er mitversteuert, steht er zur Finanzierung von Ersatzanschaffungen nur mehr teilweise zur Verfügung. Diese Überlegung hat dazu geführt, dass man den Buchgewinn mit einem Trick auf mehrere Steuerjahre verteilen kann. Der Trick heißt "Übertragung der stillen Reserve".
Die Übertragungsmöglichkeit ist im § 12 des Einkommensteuergesetzes verankert, weshalb Praktiker von der Zwölfer-Übertragung sprechen. Demnach kann man Buchgewinne, die durch das oben erwähnte Ausscheiden von Anlagegütern entstehen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Neuinvestitionen aufrechnen. Die neuen Dinger müssen dabei durchaus nicht gleichartige Neuinvestitionen sein. Die umgebuchten Buchgewinne vermindern die Kosten der Neuinvestitionen, somit auch deren AfA-Basis und die künftigen Abschreibungsquoten, was schließlich doch noch zu der sukzessiven Versteuerung der stillen Reserve führt. Kein Wunder, dass Steuerberater deshalb empfehlen, die Aufrechnung der Buchgewinne möglichst mit Ersatzgütern vorzunehmen, die eine lange AfA-Periode aufweisen.
Die (zunächst) steuergünstige Übertragungsmöglichkeit besteht allerdings nur für Buchgewinne aus Altanlagen, die bei ihren Ausscheiden taggenau mindestens 7 Jahre Betriebszugehörigkeit nachweisen können. Bei Gebäuden bzw. Grund und Boden, auf die in der Vergangenheit bereits einmal aufgedeckte stille Reserven übertragen wurden, gilt sogar eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit. Nur für Altanlagen, die durch höhere Gewalt oder durch behördliche Verfügung entfernt wurden, gilt die 7- bzw. 15-jährige Frist nicht. Der Grundsatz Buchgewinn-Aufrechnung mit Neuanlagen hat allerdings auch noch sachliche Grenzen. So dürfen stille Reserven aus körperlichen Anlagen nur wieder auf körperliche Folgegüter übertragen werden; bei unkörperlichen Anlagen gilt das gleiche Prinzip. Stille Reserven aus Betriebsgebäuden können auf andere körperliche Güter überrechnet werden; der Gewinn aus Grund und Boden darf aber wiederum nur auf nachgeschafften Grund und Boden umgebucht werden.
Die Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffungskosten von Betrieben, Beteiligungen von Personengesellschaften oder Finanzanlagen ist nicht zulässig. Die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Betrieben und Beteiligungen an Personengesellschaften darf ebenfalls nicht sein. Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen (Aktien, GmbH-Anteile, Forderungswertpapiere im Anlagevermögen) könnten dagegen mit anderen unkörperlichen Anlagenzugängen (z.B. mit Rechten) aufgerechnet werden.
Manchmal kommt es vor, dass die Beschaffung eines Ersatzgutes nicht im gleichen Jahr möglich ist wie das Ausscheiden der Altanlage. Dafür bietet das Gesetz eine steuerfreie Aufsparmöglichkeit des Buchgewinnes um 12 Monate. Bei Ersatzgütern nach Katastrophen oder behördlicher Enteignung oder geplantem Gebäudeneubau gilt eine 24-monatige Frist; im letzteren Fall muss innerhalb von 12 Monaten mit dem Neubau begonnen werden. Verstreichen 12 oder 24 Monate ohne unternehmerische Aktivität, muss der Buchgewinn versteuert werden. Der steuerschonende Aufschub der Versteuerung erfolgt, indem man den Gewinn bilanziell in einer "Übertragungsrücklage" zwischenspeichert; Einnahmen-Ausgaben-Rechner ersetzen die bei ihnen nicht mögliche Rücklage durch einen Freibetrag. Weil die Übertragungsrücklage (bzw. Freibetrag) nicht immer in eine Neuinvestition münden muss, kann sie auch Instrument cleverer Steuerplanung sein. Sie schafft jedenfalls ein Jahr kostenlosen Steuerkredit, und wenn das Nachversteuerungsjahr ein Niedrigsteuerjahr oder gar ein Verlustjahr ist, kann daraus sogar ein Steuergewinn werden.
)
)
)