Zum Hauptinhalt springen

Passierschein A38 auf Österreichisch

Von Momcilo Nikolic

Politik

Rechtsstreit zwischen Österreich und Slowenien um Zuständigkeiten beim Kinderbetreuungsgeld.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 8 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Wien. Anna sitzt vor ihrem Getränk und weiß nicht mehr weiter. Sie hat schlaflose Nächte und macht sich Sorgen um ihr vier Monate altes Kind. Sie beginnt zu erzählen, während Alexander nach der Flasche schreit. In Graz, erklärt sie, habe sie den Vater ihres Sohnes getroffen. Er ist Slowene und lebt in Maribor. Für Anna stand außer Frage, sich, auch ohne Beziehung zum Vater, für das Kind zu entscheiden.

Sie erklärt, dass sie ihren Vollzeit-Job bei einer Drogeriekette aufgab, in die Hauptstadt zog, bis zum Mutterschutz geringfügig arbeitete und dann hochschwanger ihren außerordentlichen Lehrabschluss nachholte. Nach der Geburt im Jänner lief zunächst alles normal. Der Vater hatte das Kind anerkannt und von behördlicher Seite gab es keine Anzeichen auf Probleme.

Als Anna dann im April den Antrag auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld stellte, begann die Odyssee, die, nicht nur sie, an Asterix und Obelix erinnert. Zur Erklärung: Den beiden Galliern wird als Aufgabe gestellt, in dem "Haus das Verrückte macht" den Passierschein A38 zu besorgen. Diese "verwaltungstechnische Formalität" mutiert jedoch zu einer Irrfahrt zwischen den verschiedenen Schaltern eines mehrstöckigen Bürokratenkomplexes und treibt die Protagonisten beinahe in den Wahnsinn.

Das österreichische Kinderbetreuungsgeld unterstützt nach Definition jenen Elternteil, der sich überwiegend um die Erziehung des Kindes kümmert. Unter pauschalem Kinderbetreuungsgeld versteht man eine monatliche Auszahlung eines fixen Betrags über einen bestimmten Zeitraum hinweg.

Annas Antrag auf ein pauschales Kinderbetreuungsgeld wurde abgelehnt. Die erste Begründung der Wiener Gebietskrankenkasse, (WGKK) der später eine zweite konträre folgen sollte, lautete, dass die alleinerziehende Frau die Monate vor der Geburt arbeitslos und nicht erwerbstätig gewesen und nun Slowenien, wo der Vater Alexanders wohne und arbeite (Anstellungsverhältnis: acht Stunden pro Woche), für die Auszahlung zuständig sei. Österreich würde etwaige Differenzzahlungen übernehmen. Später hieß es allerdings, es zähle in einem Fall wie diesem - wo der Vater im Ausland erwerbstätig sei - doch die Zeit nach der Geburt. Anna arbeite nicht, der Vater in Slowenien schon.

Eine ominöseVerordnung

Die 23-Jährige war ziemlich erstaunt darüber, dass ihr anfangs niemand genau erklären konnte, warum, bei einer österreichischen Staatsbürgerin mit festgestellten Lebensmittelpunkt in Wien, die Arbeitslosengeld bezogen hatte und vor dem Mutterschutz geringfügig angestellt war, nun das Heimatland des Vaters zuständig sein sollte. Es handle sich um eine EU-Verordnung, so die knappe Antwort der WGKK.

"Mir wurde geraten nach Slowenien zu fahren und dort den Antrag auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu stellen. Wo genau, konnte mir aber niemand erklären", sagt Anna, deren private Recherchen schlussendlich jene geheimnisvolle EU-Verordnung und nötige Kontaktstellen in Slowenien zutage brachten.

Das EU-Dokument namens 883/2004 ist eine 123-seitige Verordnung mit den Eckpunkten: Schutz der Ansprüche sozialer Sicherheit für Personen, die sich innerhalb der EU (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) bewegen.

Die zuständige Stelle für ihr Anliegen erwies sich als das "Centar za Socijalno Delo" (Zentrum für Sozialfragen) in Ljubljana. Anna packte Alexander und ihre eigene Mutter ins Auto und fuhr los. In Ljubljana hieß es allerdings, Österreich müsse zahlen. "Es habe außer dem Kind nie etwas Gemeinsames gegeben. Weder Wohnsitze in Slowenien, noch in Österreich, noch eine Partnerschaft", erinnert sich Anna an die Argumente der slowenischen Sachbearbeiterin, "man warnte uns vor Ort vor weiteren Antragsstellungen, diese könnten als Doppelantragsstellungen in zwei Ländern kontraproduktiv sein. Österreich könne sich dann noch besser von der Zuständigkeit abputzen."

Trotz dieser Aussagen und mit dem Ratschlag der WGKK im Kopf, "sich ja nicht abwimmeln zu lassen", füllte Anna das dortige Formular E411 aus. Der Antrag war nun gestellt.

Mitte Mai und zurück in Wien, führte Anna erneut mehrere Gespräche mit der WGKK: "Zuerst zeigte sich die Sachbearbeiterin mir gegenüber verwundert, warum ich nach Slowenien gefahren bin. Ich hätte doch alles von Wien aus telefonisch regeln können. An ihre eigene Aussage, in Person vorstellig zu werden, könne sie sich nicht mehr erinnern", ärgert sich Anna, "Tage später habe ich dann noch erfahren, dass die Antwort der slowenischen Behörden zwar eingelangt, aber angeblich inhaltlich fehlerhaft sei. Slowenien bleibt bei der Aussage, dass Österreich zuständig ist, die WGKK beharrt indes weiter auf die Zuständigkeit Sloweniens."

Zuständig für Sach-und Geldleistungen

Die EU-Verordnung namens 883/2004, sagt WGKK-Mitarbeiterin Regine Bohm auf Nachfrage, stelle für Fälle einer sozialrechtlich relevanten Auslandsberührung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Zuständigkeitsregeln für Sach- und Geldleistungen auf. "Aufgrund des Anwendungsvorranges von EU-Recht hat vor einer Prüfung der nationalen Anspruchsvoraussetzungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz eine Prüfung nach EU-Recht zu erfolgen. Diese Prüfung dient der Feststellung, welcher Staat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist. Voraussetzung ist daher eine Antragstellung in allen beteiligten Ländern", heißt es seitens der WGKK.

An dieser Stelle sind es besonders zwei Punkte, die die Alleinerziehende auf die bisherigen Vorgänge perplex zurückblicken lassen. "Neben der Desinformation seitens der Behörden ist diese EU-Verordnung, auf die sich die WGKK bezieht, extrem frauenfeindlich. Wenn der Vater im Ausland lebt; er zum Kind steht, es aber keine gemeinsame Beziehungsbasis gibt; ist das ein Nachteil für alleinerziehende Frauen. Sie fallen aus dem sozialen Netz ihrer Heimat", fasst Anna ihre Eindrücke zusammen.

Abseits davon ist es nicht zuletzt die Art mit der WGKK-Mitarbeiter an sie herangetreten sind, die Anna ebenfalls zu schaffen macht "Sätze wie ‚seien sie froh, dass der Vater nicht Portugiese ist, sonst müssten sie nach Portugal‘, wurden mir bei der Wiener Gebietskrankenkasse an den Kopf geworfen", wirft die junge Mutter den Wiener Behörden vor.

Die WGKK verneint diese Behauptung: "Die Wiener Gebietskrankenkasse legt Wert auf einen angemessenen Umgang mit Kunden. Im vorliegenden Fall wurde uns in Rücksprache mit den zuständigen Mitarbeitern versichert, dass die Äußerung in dieser Form nicht getätigt wurde", heißt es aus der Pressestelle.

Aktuell sieht es so aus, dass Anna nichts Anderes überbleibt, als sich der EU-Verordnung 883/2004 zu beugen. Sie muss akzeptieren, dass das Verfahren um die Zuständigkeit sehr lange dauern kann, und sie, um sich und ihr Kind zu erhalten, wohl arbeiten gehen muss. Ein Problem bleibt jedoch bestehen, das den Unterschied zwischen Zeilen am Papier und realem Leben deutlich zeigt: "Es sieht wohl so aus, als ob Österreich meine soziale Sicherheit und die meines Kindes egal wäre. Und dass, als Staatsbürgerin dieses Landes."

Mittlerweile sind Anna und ihr Sohn nicht mehr krankenversichert.