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Umweltverschmutzung in der EU

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

Das Konzept der EU über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden wird durch eine neue Richtlinie gestrafft und vertieft. | Die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik, so wie sie in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegt sind, sind insbesondere auf die Vermeidung, Verminderung und Beseitigung der Umweltverschmutzung gerichtet, wobei das Verursacher- und Vorsorgeprinzip gelten.


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Seit ihrem 5. Umweltaktionsprogramm (1993) räumt die EU dem Konzept einer "integrierten" Verminderung der Umweltverschmutzung eine bedeutende Rolle ein, das in der Folge durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom September 1996 näher ausgestaltet wurde. Durch drei weitere Richtlinien wurden 1984 und 2001 die spezielle Bekämpfung der Luftverschmutzung und 2006 die Vermeidung der Einleitung gefährlicher Stoffe in die Gewässer geregelt, nicht aber die Vermeidung des Eintrags von Schadstoffen in den Boden.

Jüngste EG-Richtlinie

Das Ziel des "integrierten" Konzepts der Verminderung der Umweltverschmutzung besteht nun darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden - unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft - gemeinsam so weit wie möglich zu vermindern beziehungsweise ganz zu vermeiden, um insgesamt ein hohes Schutzniveau für die Umwelt zu erreichen. Ebenso sollte damit die Umsetzung des Grundsatzes der nachhaltigen und umweltgerechten Entwicklung gefördert werden.

Dementsprechend sieht die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Jänner 2008 (Amtsblatt 2008, L 24/8) Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Verminderung von Emissionen aus Industrieanlagen in Luft, Wasser und Boden vor. Die industriellen Tätigkeiten sind in folgende Kategorien unterteilt: Energiewirtschaft, Herstellung und Verarbeitung von Metallen, mineralverarbeitende Industrie, chemische Industrie, Abfallbehandlung und sonstige Industriezweige (Zellstoff- und Papiererzeugung, Färben von Textilien, Gerben von Häuten und Fellen, Schlachthäuser und Tierkörperverwertung, Intensivhaltung von Geflügel oder Schweinen, Oberflächenbehandlung von Stoffen sowie Herstellen von Kohlenstoff oder Elektrografit). Die Richtlinie, die die frühere Richtlinie 96/61/EG ersetzt, ist am 18. Februar 2008 in Kraft getreten.

Ihre Bestimmungen richten sich sowohl an alle Betreiber von bestehenden Industrieanlagen sowie auch an solche, die neue Anlagen errichten wollen. Dementsprechend haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Grundpflichten der Betreiber von Industrieanlagen bei der Festlegung der Betriebsstätten-Genehmigungsauflagen entsprechend berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 7 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen, wenn bei diesem Verfahren mehrere Behörden mitwirken, um ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Genehmigung muss Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe enthalten, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes (Wasser, Luft, Boden) in relevanter Menge ausgestoßen werden könnten.

Die Richtlinie enthält des weiteren Bestimmungen über den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren, die auch durch eigene gerichtliche Verfahren abgesichert werden müssen.

Was das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten betrifft, so gelten die Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG vom Juni 1985 unbeschadet der Richtlinie 2008/1/EG weiter.