Die Verfassung des Ständestaates (Auszüge)
Propaganda des Ständestaats

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Die von Otto Ender ausgearbeitete Verfassung des Ständestaates wurde am 24. April 1934 unter Berufung auf das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz kundgemacht.

Am 30. April 1934 trat ein Teil der Abgeordneten des Parlaments (vor allem Christlichsoziale und Heimwehr) erstmals seit März 1933 zusammen, um der Verfassung mit 74 Pro- und zwei Gegenstimmen (der Großdeutschen) eine Pseudolegitimation zu erteilen

Am 1. Mai 1934 wurde sie neuerlich kundgemacht. Auf die in der Kelsen-Verfassung vorgesehene Volksabstimmung bei einer Verfassungsänderung wurde verzichtet.

Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1934 über die Verfassung des Bundesstaates Österreich

Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R.G.BI. Nr. 307, wird verordnet:
Die Bestimmungen der in der Anlage kundgemachten Verfassungsurkunde bilden die Verfassung des Bundesstaates Österreich.

Dollfuß Starhemberg Schuschnigg Neustädter-Stürmer Buresch Stockinger Schönburg Ender Fey Kerber Schmitz

Anlage.

Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung.

Erstes Hauptstück.

Grundsätzliche Bestimmungen.
Artikel 1. Österreich ist ein Bundesstaat.
Artikel 2. Der Bundesstaat ist ständisch geordnet und besteht aus der bundesunmittelbaren Stadt Wien und den Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.

Artikel 9. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede Verwaltungsbehörde kann innerhalb ihres Wirkungsbereiches zur näheren Durchführung der Gesetze und überdies, soweit sie durch ein Gesetz hiezu ausdrücklich ermächtigt wird, Verordnungen erlassen.

Zweites Hauptstück.

Allgemeine Rechte der Staatsbürger.

Artikel 16. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Sie dürfen in den Gesetzen nur insoweit ungleich behandelt werden, als es sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen.
(2) Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Männer, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist.
(3) Die öffentlichen Ämter sind allen vaterlandstreuen Bundesbürgern, die den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, gleich zugänglich.

Artikel 18. (1) Die Auswanderung von Bundesbürgern kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden.
(2) Der Bund gewährt allen Bundesbürgern Schutz gegenüber dem Ausland.

Artikel 24. Die Bundesbürger haben innerhalb der gesetzlichen Schranken das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.

Artikel 26. (1) Jeder Bundesbürger hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.
(2) Durch Gesetz können insbesondere angeordnet werden:
a) zur Verhütung von Verstößen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder gegen die Strafgesetze eine vorgängige Prüfung der Presse, ferner des Theaters, des Rundfunks, der Lichtspiele und ähnlicher öffentlicher Darbietungen, verbunden mit der Befugnis der Behörde, solche Darbietungen zu untersagen;
b) Maßnahmen zur Bekämpfung der Unsittlichkeit oder grober Verstöße gegen den Anstand;
c) Maßnahmen zum Schutze der Jugend;
d) Maßnahmen zur Wahrung sonstiger Interessen des Volkes und des Staates.
Artikel 27. (1) Alle religionsmündigen Einwohner Österreichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der häuslichen und öffentlichen Religionsübung, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar ist.

Artikel 29. (1) Die katholische Kirche und die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften genießen öffentlich-rechtliche Stellung.

(6) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu, unbeschadet der im Artikel 30 eingeräumten Rechte. Hiebei kommt dem Staat insbesondere die Aufgabe zu, darüber zu wachen daß die Kinder religiös-sittlich erzogen und ihnen die Grundlagen des Wissens vermittelt werden, die für ihre Heranbildung zu tüchtigen Menschen und guten Bürgern erforderlich sind.

Drittes Hauptstück.

Bund und Länder.
Artikel 34. (1) Bundessache sind die Gesetzgebung und die Vollziehung, diese, soweit sie nicht nach den Gesetzen durch Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungskreis unter der Aufsicht des Bundes besorgt wird, in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung; Wahl des Bundespräsidenten; Berufung des Bundeskulturrates und des Bundeswirtschaftsrates; Aufbau, Einrichtung und Aufgaben der ständischen Verwaltung in den freien Berufen und im öffentlichen Dienst, in den anderen Berufsständen jedoch nur hinsichtlich ihrer zentralen Zusammenfassung; Betätigung öffentlicher Funktionäre in der Privatwirtschaft; Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; Verfassungs- und Verwaltungsgerichtbarkeit; Hoheitszeichen des Bundes; Ehrenzeichen des Bundes; Schutz von Titeln und Uniformen; Staatsbürgerschaft; (...)

Artikel 38. Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz (Finanz-Verfassungsgesetz) geregelt.

Artikel 40. (1) Soweit die Verfassung die Gesetzgebung oder die Gesetzgebung und die Vollziehung einer Angelegenheit nicht ausdrücklich als Bundessache erklärt, verbleibt die Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Viertes Hauptstück.

Gesetzgebung des Bundes.
Erster Abschnitt.
Die Organe der Bundesgesetzgebung.
Artikel 44. Die Gesetzgebung des Bundes übt nach Vorberatung der Gesetzentwürfe durch den Staatsrat, den Bundeskulturrat, den Bundeswirtschaftsrat und den Länderrat (vorberatende Organe) der Bundestag (beschließendes Organ) aus.
A. Die vorberatenden Organe.
Artikel 45. Die in den Artikeln 46 bis 49 angeführten vorberatenden Organe sind zur Erstattung der nach dieser Verfassung von ihnen verlangten Gutachten und zu allen anderen Aufgaben zuständig, die ihnen nach dieser Verfassung obliegen.
1. Der Staatsrat.
Artikel 46. (1) In den Staatsrat beruft der Bundespräsident auf die Dauer von zehn Jahren verdiente, charaktervolle Bundesbürger, von denen nach ihrem bisherigen Verhalten und nach ihren bisherigen Leistungen volles Verständnis für die Bedürfnisse und für die Aufgaben des Staates zu erwarten ist.
(2) Berufungen in den Staatsrat bedürfen keines Vorschlages der Bundesregierung, wohl aber der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers.

Dritter Abschnitt.
Weg der Bundesgesetzgebung.
Artikel 61. (1) Die Bundesregierung hat die Entwürfe der im Artikel 51, Zahl 1, bezeichneten Vorlagen durch den Bundeskanzler den vorberatenden Organen der Bundesgesetzgebung zu übermitteln.
(2) Der Staatsrat ist verpflichtet, innerhalb der von der Bundesregierung bestimmten Frist Gutachten zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie dem Bundeskanzler mitzuteilen. Diese Pflicht trifft bei Entwürfen, die von der Bundesregierung als solche von ausschließlich oder vorwiegend kultureller Bedeutung bezeichnet werden, den Bundeskulturrat und bei Entwürfen, die von ihr als solche von ausschließlich oder vorwiegend wirtschaftlicher Bedeutung bezeichnet werden, den Bundeswirtschaftsrat (Pflichtgutachten).
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Artikel 62. (1) Nach Einlangen der im Artikel 61 vorgesehenen Gutachten oder Ablauf der gesetzten Frist kann die Bundesregierung durch den Bundeskanzler ihre Gesetzesvorlage im Bundestag einbringen.
(2) Die Bundesregierung bestimmt eine Frist für die Beschlußfassung des Bundestages.
(3) Im Bundestag wird die Vorlage durch einen Berichterstatter erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Bundestag beschließt durch Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.
(4) Die Bundesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage zurück. ziehen oder Abänderungen der Vorlage vornehmen, die nach ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren

Fünftes Hauptstück.

Vollziehung des Bundes.
Erster Abschnitt.
Verwaltung.
A. Der Bundespräsident.
Artikel 73. (1) Der Bundespräsident wird von den Bürgermeistern aller Ortsgemeinden des Bundesgebietes auf Grund eines Dreiervorschlages der Bundesversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.

(5) Das Amt des Bundespräsidenten dauert sieben Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

B. Bundesregierung.
Artikel 81. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit sie nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter der Führung des Bundeskanzlers.

Artikel 82. (1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag und eine Gegenzeichnung nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler.

Artikel 93. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig.

Sechstes Hauptstück.
Gesetzgebung der Länder.
Artikel 108. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt.
(2) Die Landtage bestehen aus Vertretern von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus Vertretern der Berufsstände des Landes.

Artikel 111. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage einschließlich jener, die Abgaben zum Gegenstande haben, sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramte und dem Bundesministerium bekanntzugeben, dessen Wirkungsbereich durch den Gegenstand des Gesetzesbeschlusses hauptsächlich berührt wird.
(2) Ein Gesetzesbeschluß eines Landtages darf nur kundgemacht werden, wenn der Bundeskanzler zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt auch dann als erteilt, wenn der Bundeskanzler nicht binnen sechs Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung versagt wird.

Zehntes Hauptstück.

Notrechte der Verwaltung.
Artikel 147. (1) Wenn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Wahrung wichtiger wirtschaftlicher Interessen der Bevölkerung oder staatsfinanzieller Interessen des Bundes, insbesondere zur Sicherung des Bundeshaushaltes, die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsmäßig der Beschlußfassung des Bundestages bedürfen, notwendig wird, sofortige Beschlußfassung des Bundestages aber nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann die Bundesregierung unter ihrer Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen (Notrecht der Bundesregierung). In einer solchen Verordnung können auch besondere Bundesorgane mit der Vollziehung von Bundesangelegenheiten betraut werden, deren Besorgung sonst anderen Organen zusteht.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung verfassungsgesetzlicher Bestimmungen enthalten.

(5) Jede Notverordnung der Bundesregierung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Bundestag mitzuteilen. Die Verordnung ist von der Bundesregierung sofort außer Kraft zu setzen, wenn der Bundestag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Aufhebung verlangt. In diesem Falle darf aus demselben Anlaß eine inhaltlich gleichartige Verordnung nicht mehr erlassen werden. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt, so treten mit dem Tage der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(6) Jede nach Absatz 1 erlassene Verordnung tritt spätestens nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. Sie kann jedoch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrer Erlassung gegeben sind, neuerlich erlassen werden.

Artikel 148. (1) Wenn dem Staat oder einem seiner Teile unmittelbar eine Gefahr droht, zur Abwendung dieser Gefahr die sofortige Erlassung von Maßnahmen der im Artikel 147, Absatz 1, bezeichneten Art notwendig wird, jedoch nach den gegebenen Verhältnissen weder die sofortige Beschlußfassung durch den Bundestag zu erwarten ist, noch auch die erforderlichen Maßnahmen auf Grund des Notrechtes der Bundesregierung getroffen werden können, kann der Bundespräsident diese Maßnahmen auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit durch vor- läufige gesetzändernde Verordnungen treffen (Notrecht des Bundespräsidenten). Eine solche Notverordnung des Bundespräsidenten bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung. Artikel 147, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verordnungen können auch einzelne verfassungsgesetzliche Bestimmungen abändern, nicht aber Abänderungen treffen, die eine Gesamtänderung der Verfassung bedeuten. Weiters dürfen diese Verordnungen weder die Staatsform betreffen noch Bestimmungen enthalten, die den Bestand des Bundesgerichtshofes und dessen Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen berühren oder ihn in dieser Prüfung behindern, noch Verfügungen treffen, die die Abänderung gerichtlicher Erkenntnisse zum Gegenstande haben.

Dreizehntes Hauptstück.

Schlußbestimmungen.
Artikel 181. Neben dieser Verfassung haben als Verfassungsgesetze zu gelten: Abschnitt V des lll. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, St.G.Bl. Nr. 303 aus 1920;
das Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931.
Artikel 182. (1) Der Übergang zu der durch diese Verfassung geschaffenen Neuordnung wird durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt (Bundesverfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung).
(2) Der Beginn der Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verfassung wird durch das Bundesverfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung, bestimmt.

Verweis Österreichs Kanzler und Präsidenten