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Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R.G.BI. Nr. 307, wird
verordnet: Die Bestimmungen der in der Anlage kundgemachten
Verfassungsurkunde bilden die Verfassung des Bundesstaates Österreich.
Dollfuß Starhemberg Schuschnigg
Neustädter-Stürmer Buresch Stockinger Schönburg Ender Fey Kerber
Schmitz
Anlage.
Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht
ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen
christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese
Verfassung.
Erstes Hauptstück.
Grundsätzliche Bestimmungen. Artikel 1. Österreich
ist ein Bundesstaat. Artikel 2. Der Bundesstaat ist ständisch geordnet
und besteht aus der bundesunmittelbaren Stadt Wien und den Ländern:
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg.
Artikel 9. (1) Die gesamte staatliche
Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. (2) Jede
Verwaltungsbehörde kann innerhalb ihres Wirkungsbereiches zur näheren
Durchführung der Gesetze und überdies, soweit sie durch ein Gesetz
hiezu ausdrücklich ermächtigt wird, Verordnungen erlassen.
Zweites Hauptstück.
Allgemeine Rechte der Staatsbürger.
Artikel 16.
(1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Sie dürfen in den
Gesetzen nur insoweit ungleich behandelt werden, als es sachliche Gründe
rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der
Klasse ausgeschlossen. (2) Frauen haben die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Männer, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist. (3)
Die öffentlichen Ämter sind allen vaterlandstreuen
Bundesbürgern, die den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen, gleich
zugänglich.
Artikel 18. (1) Die Auswanderung von
Bundesbürgern kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden. (2)
Der Bund gewährt allen Bundesbürgern Schutz gegenüber dem
Ausland.
Artikel 24. Die Bundesbürger haben innerhalb der
gesetzlichen Schranken das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.
Artikel 26. (1) Jeder Bundesbürger hat das Recht, seine Meinung
durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise innerhalb der
gesetzlichen Schranken frei zu äußern. (2) Durch Gesetz
können insbesondere angeordnet werden: a) zur Verhütung von
Verstößen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit
oder gegen die Strafgesetze eine vorgängige Prüfung der Presse,
ferner des Theaters, des Rundfunks, der Lichtspiele und ähnlicher
öffentlicher Darbietungen, verbunden mit der Befugnis der Behörde,
solche Darbietungen zu untersagen; b) Maßnahmen zur Bekämpfung
der Unsittlichkeit oder grober Verstöße gegen den Anstand; c)
Maßnahmen zum Schutze der Jugend; d) Maßnahmen zur Wahrung
sonstiger Interessen des Volkes und des Staates. Artikel 27. (1) Alle
religionsmündigen Einwohner Österreichs genießen volle
Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der häuslichen und
öffentlichen Religionsübung, sofern diese nicht mit der
öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar ist.
Artikel 29. (1) Die katholische Kirche und die anderen gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften genießen öffentlich-rechtliche
Stellung.
(6) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Schul-,
Erziehungs- und Volksbildungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht
zu, unbeschadet der im Artikel 30 eingeräumten Rechte. Hiebei kommt dem
Staat insbesondere die Aufgabe zu, darüber zu wachen daß die Kinder
religiös-sittlich erzogen und ihnen die Grundlagen des Wissens vermittelt
werden, die für ihre Heranbildung zu tüchtigen Menschen und guten
Bürgern erforderlich sind.
Drittes Hauptstück.
Bund und Länder. Artikel 34. (1) Bundessache sind die
Gesetzgebung und die Vollziehung, diese, soweit sie nicht nach den Gesetzen
durch Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungskreis unter der Aufsicht
des Bundes besorgt wird, in folgenden Angelegenheiten: 1. Bundesverfassung;
Wahl des Bundespräsidenten; Berufung des Bundeskulturrates und des
Bundeswirtschaftsrates; Aufbau, Einrichtung und Aufgaben der ständischen
Verwaltung in den freien Berufen und im öffentlichen Dienst, in den
anderen Berufsständen jedoch nur hinsichtlich ihrer zentralen
Zusammenfassung; Betätigung öffentlicher Funktionäre in der
Privatwirtschaft; Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung;
Verfassungs- und Verwaltungsgerichtbarkeit; Hoheitszeichen des Bundes;
Ehrenzeichen des Bundes; Schutz von Titeln und Uniformen;
Staatsbürgerschaft; (...)
Artikel 38. Die Zuständigkeiten des
Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein
eigenes Bundesverfassungsgesetz (Finanz-Verfassungsgesetz) geregelt.
Artikel 40. (1) Soweit die Verfassung die Gesetzgebung oder die Gesetzgebung
und die Vollziehung einer Angelegenheit nicht ausdrücklich als Bundessache
erklärt, verbleibt die Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich
der Länder.
Viertes Hauptstück.
Gesetzgebung des Bundes. Erster Abschnitt. Die Organe
der Bundesgesetzgebung. Artikel 44. Die Gesetzgebung des Bundes übt
nach Vorberatung der Gesetzentwürfe durch den Staatsrat, den
Bundeskulturrat, den Bundeswirtschaftsrat und den Länderrat (vorberatende
Organe) der Bundestag (beschließendes Organ) aus. A. Die
vorberatenden Organe. Artikel 45. Die in den Artikeln 46 bis 49
angeführten vorberatenden Organe sind zur Erstattung der nach dieser
Verfassung von ihnen verlangten Gutachten und zu allen anderen Aufgaben
zuständig, die ihnen nach dieser Verfassung obliegen. 1. Der
Staatsrat. Artikel 46. (1) In den Staatsrat beruft der Bundespräsident
auf die Dauer von zehn Jahren verdiente, charaktervolle Bundesbürger, von
denen nach ihrem bisherigen Verhalten und nach ihren bisherigen Leistungen
volles Verständnis für die Bedürfnisse und für die Aufgaben
des Staates zu erwarten ist. (2) Berufungen in den Staatsrat bedürfen
keines Vorschlages der Bundesregierung, wohl aber der Gegenzeichnung des
Bundeskanzlers.
Dritter Abschnitt. Weg der Bundesgesetzgebung.
Artikel 61. (1) Die Bundesregierung hat die Entwürfe der im Artikel 51,
Zahl 1, bezeichneten Vorlagen durch den Bundeskanzler den vorberatenden Organen
der Bundesgesetzgebung zu übermitteln. (2) Der Staatsrat ist
verpflichtet, innerhalb der von der Bundesregierung bestimmten Frist Gutachten
zu diesen Gesetzentwürfen zu erstatten und sie dem Bundeskanzler
mitzuteilen. Diese Pflicht trifft bei Entwürfen, die von der
Bundesregierung als solche von ausschließlich oder vorwiegend kultureller
Bedeutung bezeichnet werden, den Bundeskulturrat und bei Entwürfen, die
von ihr als solche von ausschließlich oder vorwiegend wirtschaftlicher
Bedeutung bezeichnet werden, den Bundeswirtschaftsrat (Pflichtgutachten).
. Artikel 62. (1) Nach Einlangen der im Artikel 61 vorgesehenen Gutachten
oder Ablauf der gesetzten Frist kann die Bundesregierung durch den
Bundeskanzler ihre Gesetzesvorlage im Bundestag einbringen. (2) Die
Bundesregierung bestimmt eine Frist für die Beschlußfassung des
Bundestages. (3) Im Bundestag wird die Vorlage durch einen Berichterstatter
erläutert und begründet. Ein Gegenbericht ist zulässig. Eine
weitere Verhandlung findet nicht statt. Der Bundestag beschließt durch
Abstimmung die unveränderte Annahme der Vorlage oder ihre Ablehnung.
(4) Die Bundesregierung kann vor der Abstimmung jederzeit ihre Vorlage
zurück. ziehen oder Abänderungen der Vorlage vornehmen, die nach
ihrer Auffassung das Wesen der Vorlage nicht berühren
Fünftes Hauptstück.
Vollziehung des Bundes. Erster Abschnitt.
Verwaltung. A. Der Bundespräsident. Artikel 73. (1) Der
Bundespräsident wird von den Bürgermeistern aller Ortsgemeinden des
Bundesgebietes auf Grund eines Dreiervorschlages der Bundesversammlung in
geheimer Abstimmung gewählt.
(5) Das Amt des
Bundespräsidenten dauert sieben Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
B. Bundesregierung. Artikel 81. (1) Mit den obersten
Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit sie nicht dem
Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler
und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die
Bundesregierung unter der Führung des Bundeskanzlers.
Artikel 82.
(1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der
Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des
Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag und eine
Gegenzeichnung nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der
Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung
erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten
Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler.
Artikel
93. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Bundesminister den ihm anvertrauten
Geschäftszweig selbständig.
Sechstes Hauptstück. Gesetzgebung der
Länder. Artikel 108. (1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den
Landtagen ausgeübt. (2) Die Landtage bestehen aus Vertretern von
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, des Schul-,
Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus
Vertretern der Berufsstände des Landes.
Artikel 111. (1) Alle
Gesetzesbeschlüsse der Landtage einschließlich jener, die Abgaben
zum Gegenstande haben, sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des
Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramte und
dem Bundesministerium bekanntzugeben, dessen Wirkungsbereich durch den
Gegenstand des Gesetzesbeschlusses hauptsächlich berührt wird.
(2) Ein Gesetzesbeschluß eines Landtages darf nur kundgemacht werden,
wenn der Bundeskanzler zugestimmt hat. Diese Zustimmung gilt auch dann als
erteilt, wenn der Bundeskanzler nicht binnen sechs Wochen von dem Tage, an dem
der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung versagt wird.
Zehntes Hauptstück.
Notrechte der Verwaltung. Artikel 147. (1) Wenn zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Wahrung
wichtiger wirtschaftlicher Interessen der Bevölkerung oder
staatsfinanzieller Interessen des Bundes, insbesondere zur Sicherung des
Bundeshaushaltes, die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die
verfassungsmäßig der Beschlußfassung des Bundestages
bedürfen, notwendig wird, sofortige Beschlußfassung des Bundestages
aber nach den gegebenen Verhältnissen nicht zu erwarten ist, kann die
Bundesregierung unter ihrer Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch
vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen (Notrecht der
Bundesregierung). In einer solchen Verordnung können auch besondere
Bundesorgane mit der Vollziehung von Bundesangelegenheiten betraut werden,
deren Besorgung sonst anderen Organen zusteht. (2) Die im Absatz 1
bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung
verfassungsgesetzlicher Bestimmungen enthalten.
(5) Jede Notverordnung
der Bundesregierung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Bundestag
mitzuteilen. Die Verordnung ist von der Bundesregierung sofort außer
Kraft zu setzen, wenn der Bundestag bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen die Aufhebung verlangt. In diesem Falle darf aus demselben Anlaß
eine inhaltlich gleichartige Verordnung nicht mehr erlassen werden. Wird die
Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt, so
treten mit dem Tage der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in
Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren. (6) Jede nach
Absatz 1 erlassene Verordnung tritt spätestens nach Ablauf von drei Jahren
außer Kraft. Sie kann jedoch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu
ihrer Erlassung gegeben sind, neuerlich erlassen werden.
Artikel 148.
(1) Wenn dem Staat oder einem seiner Teile unmittelbar eine Gefahr droht, zur
Abwendung dieser Gefahr die sofortige Erlassung von Maßnahmen der im
Artikel 147, Absatz 1, bezeichneten Art notwendig wird, jedoch nach den
gegebenen Verhältnissen weder die sofortige Beschlußfassung durch
den Bundestag zu erwarten ist, noch auch die erforderlichen Maßnahmen auf
Grund des Notrechtes der Bundesregierung getroffen werden können, kann der
Bundespräsident diese Maßnahmen auf Vorschlag der Bundesregierung
unter seiner und deren Verantwortlichkeit durch vor- läufige
gesetzändernde Verordnungen treffen (Notrecht des Bundespräsidenten).
Eine solche Notverordnung des Bundespräsidenten bedarf der Gegenzeichnung
der Bundesregierung. Artikel 147, Absatz 3, findet sinngemäß
Anwendung. (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Verordnungen können auch
einzelne verfassungsgesetzliche Bestimmungen abändern, nicht aber
Abänderungen treffen, die eine Gesamtänderung der Verfassung
bedeuten. Weiters dürfen diese Verordnungen weder die Staatsform betreffen
noch Bestimmungen enthalten, die den Bestand des Bundesgerichtshofes und dessen
Zuständigkeit zur Prüfung von Gesetzen und Verordnungen berühren
oder ihn in dieser Prüfung behindern, noch Verfügungen treffen, die
die Abänderung gerichtlicher Erkenntnisse zum Gegenstande haben.
Dreizehntes Hauptstück.
Schlußbestimmungen. Artikel 181. Neben dieser
Verfassung haben als Verfassungsgesetze zu gelten: Abschnitt V des lll. Teiles
des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919, St.G.Bl. Nr. 303
aus 1920; das Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931.
Artikel 182. (1) Der Übergang zu der durch diese Verfassung geschaffenen
Neuordnung wird durch ein besonderes Bundesverfassungsgesetz geregelt
(Bundesverfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur ständischen
Verfassung). (2) Der Beginn der Wirksamkeit der Bestimmungen dieser
Verfassung wird durch das Bundesverfassungsgesetz, betreffend den Übergang
zur ständischen Verfassung, bestimmt. |