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Von Matthias Bernold
Er drückte der österreichischen Verfassung seinen
Stempel auf und entwickelte eine Verfassungsgerichtsbarkeit mit Beispielwirkung
für ganz Europa. Sein rechtstheoretischer Ansatz, die Reine Rechtslehre,
wird von Teilen der Jurisprudenz ebenso eifrig vertreten und fortgeführt,
wie von anderen kritisiert und abgetan - eine Annäherung an Hans
Kelsen.
Er ist der Jurist des 20. Jahrhunderts." Im zweiten Stock der
Villa in der Gymnasiumstraße 79 in Wien-Döbling, wo das "Hans
Kelsen-Institut" beherbergt ist, hat man eine klare Auffassung, was Wert und
Bedeutung Hans Kelsens angeht. Robert Walter, Geschäftsführer des
Instituts und emeritierter Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht an
der Universität Wien, hat sich Zeit seines Lebens wie kaum ein anderer mit
Leben und Werk Kelsens befasst. Wenn der Merkl-Schüler den Besucher durch
die Bibliothek des Instituts führt und stolz die Übersetzungen
Kelsen'scher Werke - sogar ins Japanische und Koreanische wurde die Reine
Rechtslehre übersetzt - aus den Regalen herausgreift, ist ihm die
Wertschätzung für Kelsen deutlich anzumerken.
Tatsächlich
stehen die Verdienste des am 11. Oktober 1881 in Prag geborenen
Rechtswissenschaftlers außer Frage. Gilt doch Kelsen, der 1900 an der
Wiener Juridischen Fakultät zu studieren begann, als Architekt der
österreichischen Bundesverfassung: 1920 hatte Staatskanzler Karl Renner
den frischgebackenen Rechtsprofessor zum Konsulenten für die Ausarbeitung
der Verfassung herangezogen. Kelsen wirkte maßgeblich am B-VG 1920 mit,
das den Kern der bis heute geltenden Verfassung
darstellt.
"Präzision und methodische Klarheit Kelsens waren ein
Glücksfall für die österreichische Verfassung", streicht
Nationalratspräsident Heinz Fischer gegenüber der "Wiener Zeitung"
hervor. Was die österreichische Verfassung auszeichne, sei, "dass sie
flexibel genug ist, um für verschiedenen politische Konstellationen
geeignet zu sein und doch fest genug, um einen stabilen politischen Rahmen
abzugeben."
Die nüchterne Formulierung und der weitgehende
Verzicht auf ausschmückende Erklärungen, unterscheidet das B-VG von
anderen Verfassungsgesetzen wie etwa dem deutschen Staatsgrundgesetz.
"Hätte Kelsen einen Text zu entwerfen gehabt, der ähnlich blumig wie
das deutsche Grundgesetz ist, dann hätte seine Feder vermutlich
gezittert", lacht Walter, "Bei Artikel 1. B-VG [Österreich ist eine
demokratische Republik. Anm.] soll es zwischen Renner und Kelsen sogar zum
Streit gekommen sein." Angeblich habe Kelsen die Bestimmung aufgrund ihres
programmatischen Charakters gar nicht gefallen, worauf Renner geantwortet haben
soll: "Herr Professor, Sie haben Recht, aber irgend etwas Schönes soll
doch auch in der Verfassung stehen."
Die Reine
Rechtslehre
Ein Grund, warum das B-VG so klar und nüchtern
abgefasst ist, ist im rechtstheoretischen Fundament Kelsens zu sehen: Kelsen,
der Zeit seines Lebens nie einer politischen Partei beitrat, war beseelt vom
Ideal einer "reinen" Rechtslehre, einer - wie er später in seinem
gleichnamigen Buch formulieren sollte - "von aller politischen Ideologie und
allen naturwissenschaftlichen Elementen gereinigten" Rechtstheorie.
Psychologie, Soziologie, Ethik und politische Theorie hatten nach Meinung
Kelsens nichts in der Rechtswissenschaft verloren. Den Traditionen der
positivistischen Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts folgend, formulierte
es Kelsen als Ziel der Jurisprudenz, "ausschließlich und allein, das
positive Recht zu beschreiben, die Frage zu beantworten, was und wie das Recht
ist, nicht aber, wie es sein oder gemacht werden soll." Recht und Politik seien
sauber zu trennen, postuliert Kelsen 1934 in seiner - philosophisch auf dem
Neukantianismus beruhenden - Reinen Rechtslehre. Nur so sei es möglich,
"von der eingewurzelten Gewohnheit abzugehen, im Namen der Wissenschaft vom
Recht, unter Berufung also auf eine objektive Instanz, politische Forderungen
zu vertreten." Kelsen, der von einer Trennung von Sein und Sollen ausging, sah
das Recht als einen normativen Gegenstand. Es gab für ihn keinen Staat als
soziales und juristisches Phänomen, sondern (für eine juristische
Betrachtung) nur das Phänomen Staat, das mit der Rechtsordnung ident
ist.
Kelsens Theorie, auch als "Wiener Schule" oder "Kritischer
Positivismus" bekannt, fand zahlreiche Anhänger - unter ihnen Alfred
Verdroß, Adolf Merkl - stieß aber auch auf Kritik. Kelsen, der
privat als "überaus charmant", "ein echter Wiener" charakterisiert wurde,
war - wenn es an die Verteidigung seiner Lehre ging - überaus streitlustig
und verstrickte sich literarisch oft in scharfe
Auseinandersetzungen.
Einer der heftigsten Kritiker des
Rechtspositivismus war und ist Günther Winkler. Die Vorlesungen des
emeritierten Verfassungsrechtlers gerieten regelmäßig zur
rechtsphilosophischen Abrechnung mit Kelsen: "Ebenso wenig wie man die
Architektur als ein kulturell-soziales Phänomen nur aus einer einzigen
(kategorialen) Grundform der Geometrie, etwa des Dreiecks, (...), des Quaders,
der Kugel gegenstandsgerecht erfassen und verstehen kann, vermag man das Recht
als ein kulturell-soziales Phänomen bloß aus dem Sollen oder der
Norm gegenstandsgerecht zu erfassen und zu verstehen", schrieb Winkler in
seinem 1995 erschienenen Buch "Zeit und Recht".
Erfinder der
Verfassungsgerichtsbarkeit
"Politik und Recht sind sicher nicht
voneinander zu trennen", betont auch VfGH-Präsident Ludwig Adamovich: Doch
wenngleich die Reine Rechtslehre in manchem irrte, "so muss man sich doch damit
auseinandergesetzt haben. Man kann anderer Meinung sein, aber man kommt nicht
daran vorbei." Adamovich hebt v.a. die Bedeutung Kelsens als Begründer der
österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit hervor. In der Folge habe sich
Kelsens Konzept - wenngleich mit Modifikationen - in ganz Europa verbreitet.
"Kelsen hatte allerdings eine eingeschränkte Sicht, was die Funktion eines
Verfassungsgerichtes bei der Prüfung von Gesetzen bei der Verletzung von
Grund- und Freiheitsrechten anging", meint Adamovich. Heute folge die Judikatur
nicht immer dem, was sich Kelsen vorgestellt hat.
Eines dürfe ein
Höchstgericht jedenfalls nicht, attestiert Adamovich: "Absichtlich Politik
machen." Keine allzu leichte Aufgabe freilich, bedenkt man, dass die Politik
immer mehr unliebsame Entscheidungen - Stichwort Ambulanzgebühr - zum
Judenplatz Nummer 11 abschiebt. Adamovich selbst klagte nicht erst einmal
über die Häufung von Beschwerden und sogar Bundespräsident
Thomas Klestil warnte in seiner Rede beim Verfassungstag letzten Montag davor,
"den VfGH mit Parteien- und Interessenspolitik zu
überfordern".
Robert Walter appelliert an die Höchstgerichte,
im Sinne Kelsens "Zurückhaltung beim Auslegungsstil zu üben" und sich
streng an den Gesetzeswortlaut zu halten. Dass sich Worte trefflich verdrehen
lassen, habe schon Goethe gewusst, meint Walter und zitiert sogleich den
dichtenden Juristen an: "Beim Auslegen seid frisch und munter, legt ihr's nicht
aus, so legt was drunter."
Biografie
Hans Kelsen wurde am
11. Oktober 1881 in Prag als Sohn einer deutschsprachigen jüdischen
Familie geboren.
1883 zog die Familie nach Wien, wo der Vater, Adolf
K., eine kleine Lampen-Fabrik gründete. Hans Kelsen maturierte 1900 am
Akademischen Gymnasium, absolvierte den einjährigen Wehrdienst und
promovierte 1906 an der Uni Wien zum Doctor juris.
Nach einem
Studienaufenthalt in Heidelberg bei Georg Jellinek (1908) und seiner
Vortrags-Tätigkeit an der "Exportakademie", der jetzigen Wiener
Wirtschaftsuni, habilitierte er sich 1911 für Staatsrecht und
Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Uni Wien.
1912
heiratete K. Margarete Bondi. Der Ehe entstammen zwei Töchter. 1914 bis
1918 zum Kriegsdienst eingezogen, wirkte K. zuletzt als Rechtsberater des
Kriegsministers. 1919 trat er in Wien die Nachfolge Edmund Bernatziks als
Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht an. Im selben Jahr wirkte er
an der Ausarbeitung des B-VG 1920 mit.
Von 1921 bis 1930 war er
nebenamtlich als Richter am VfGH tätig, verließ aber nach Absetzung
als VfGH-Mitglied und politischen Anfeindungen Wien und wurde 1930 Ordentlicher
Professor in Köln. 1933 musste er aufgrund seiner jüdischen
Abstammung aus dem Amt scheiden und lehrte daraufhin zwischen 1933 und 1938 in
Genf und in Prag Völkerrecht.
1940 sah sich Kelsen zur Emigration
in die USA gezwungen und wirkte bis 1942 an der Harvard Law School. Dann
wechselte er in das Political Science Department der University of California,
wo er ab 1945 als Professor tätig war. Elf Ehrendoktorate von
Universitäten auf der ganzen Welt, darunter Utrecht, Harvard, Mexico,
Berlin, Wien, New York, würdigten seine Verdienste.
Kelsen starb
am 19. April 1973 in Berkeley, Kalifornien.
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