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Wer gültig eine Partei wählen will, muss
mehrere Grundregeln beachten. Denn: Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten,
im entscheidenden Moment etwas falsch zu machen - aber zum Glück noch viel
mehr, es richtig zu tun. Detaillierte Auskunft gibt eine Homepage des
Innenministeriums.
Ist man wahlberechtigt, hat sich für eine Partei
entschieden und verbringt den Wahlsonntag nicht gerade krankheitshalber im
Bett, dann sollte alles Weitere doch ein Leichtes sein. Oder etwa nicht?

In der Wahlzelle, so klein sie auch ist, sind
Fallstricke sonder Zahl gespannt. Wer da meint, es sei das Einfachste auf der
Welt, eine Partei rechtsgültig auf einem Zettel auszuwählen, irrt
gewaltig. Ein kurzer Blick auf die Site des Innenministeriums, Stichwort "Nationalratswahl, Gültigkeit und Ungültigkeit von
Stimmzetteln",zeigt, was man so alles falsch machen kann. Andererseits
erschließt sich dem geneigten Betrachter eine nahezu unbegrenzte an
Fülle an Möglichkeiten, auch ohne das berühmte Kreuzerl
gültig eine Partei zu wählen. Oberstes Prinzip: Der Wählerwille
muss eindeutig erkennbar sein.
Doch der
Reihe nach. Eine gültige Stimmabgabe ist dann getätigt, wenn entweder
"eine Parteibezeichnung eindeutig gekennzeichnet" oder "eine Vorzugsstimme -
für wen auch immer - vergeben" wurde oder aber man "auf andere Art
eindeutig zu erkennen gibt", welche Wahl man nun getroffen hat.
Eindeutig eine Partei kennzuzeichnen heißt, "den
unter der Kurzbezeichnung befindlichen Kreis ankreuzen oder mit einem anderen
Zeichen versehen". Da wäre zunächst das althergebrachte "liegende
Kreuz", wie es im Ministeriumsjargon heißt. Wenig originell, aber oft
erprobt - eine sichere Sache also.
Aber es
darf ja auch ein "anderes Zeichen" sein. Wer will, kann hier seinem
Einfallsreichtum freien Lauf lassen. Die Vorschläge des Innenministerium
klingen eher nüchtern: "Anhaken" innerhalb des Kreises oder aber ein
senkrechter Strich quer durch diesen durch. Letzteres zählt dann nicht
etwa als "Durchgestrichen" im Sinne von "Genau die wähle ich nicht",
sondern als "Angestrichen".
Durchstreichen gilt auch - allerdings
müssen hier alle Parteien bis auf eine, eben die Auserwählte, durch
waagerechte Striche ausgeschlossen werden. Wer nicht weiß, wie's geht,
findet auf der Ministeriumsseite ein
anschauliches Beispiel.
Wer eine Vorzugsstimme vergibt, muss nicht
zusätzlich eine Partei ankreuzen (anhaken oder sonst wie bezeichnen, siehe
oben). Es gilt die Partei als gewählt, der der Vorzugsstimmen-Kandidat
angehört. Werden zwei Kandidaten oder Kandidatinnen - aus der Landesliste
und aus dem Regionalwahlkreis - bezeichnet, so ist ohne Markieren einer Partei
das Votum nur dann gültig, wenn die beiden Personen derselben Partei
angehören.
Kreuzerl sticht Vorzugsstimme
Umgekehrt
gilt: Wird eine Partei und ein Kandidat einer anderen Partei bezeichnet (in
Österreich nicht zulässiges "Stimmensplitting"), so gilt die
ausgesuchte Partei als gewählt. Das Merksprüchlein des
Innenministeriums hierzu: "Kreuzerl sticht Vorzugsstimme".
Wer sich
weder für das Ankreuzen einer Partei noch für die Vergabe einer
Vorzugsstimme entscheiden kann, hat trotzdem die Chance, gültig zu
wählen. Und zwar durch die "sonstige Kennzeichnung der Partei".
Dies passiert durch Markieren der Listennummer (ganz oben auf dem Stimmzettel)
oder der ausgeschriebenen Parteibezeichnung (gleich darunter). Das Ministerium
schlägt Kreuze (liegend), rechteckig umrandete Kreuze (gleichfalls
liegend), Hakerln und waagerechte Linien vor.
Ungültig hingegen
wählt etwa: Wer mehr als eine Partei kennzeichnet (also bitte keine
Koalitionswünsche); wer einen anderen als den ausgehändigten
Stimmzettel verwendet (Eigenanfertigungen sollten zu Hause bleiben) oder wer
überhaupt nichts auf dem Stimmzettel vermerkt - die häufigste Art,
ungültig zu wählen.
Ein paar Extravaganzen dürfen sich
Herr und Frau Österreicher allerdings - im Gegensatz zu früheren
Zeiten - erlauben, wie das Ministerium ausdrücklich festhält:
"Worte, Bemerkungen oder
Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der
Parteiliste oder der Bezeichnung eines/einer Bewerbers/Bewerberin angebracht
wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn
sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die
Gültigkeit des Stimmzettels ebenfalls nicht."
Wer also seinem Wunschkandidaten neben der
Vorzugsstimme auch eine Glückwunschkarte zukommen lassen will oder - wo
auch immer - einen politischen Kommentar anzubringen gedenkt, wählt
trotzdem gültig. Sofern der Wählerwille eindeutig aus dem Stimmzettel
hervorgeht. |