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Artikel 1 (1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit
und Sicherheit (persönliche Freiheit ). (2) Niemand darf aus anderen
als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine
andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder
angehaltenwerden. (3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur
gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme
notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden,
wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer
Verhältnis steht. (4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter
Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu
behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem
Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am
Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Artikel 2 (1) Die persönliche Freiheit darf einem
Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise
entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf
Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit
gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung
verdächtig ist, a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur
sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen
zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen
bestimmten Gegenstand innehat, b) um ihn daran zu hindern, sich dem
Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder c)
um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der
Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde
wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer
Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder
zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder
die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu
erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine
Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen
psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck
notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7.
wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu
sichern. (2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten
werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu
erfüllen.
Artikel 3 (1) Auf Grund einer mit Strafe bedrohten
Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen. (2) Die
Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von
Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch
vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je
sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde
obliegt, je drei Monate nicht übersteigt. (3) Wird eine
Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt
oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muß die
Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in vollem Umfang und
mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein.
Artikel 4 (1) Eine Festnahme aus den Gründen des
Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten
richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme,
spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist. (2) Bei
Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person
auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen,
sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden
sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48
Stunden, dem zuständigen Gericht zuübergeben. (3) Eine dem
Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den
Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen. (4) Eine Festnahme aus den
Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c wegen des Verdachtes einer mit
finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer
begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher
Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im
Verzug sowie im Falle des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine
solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 3
mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene
unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu
übergeben ist. (5) Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3
Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher
wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu
übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten
werden. (6) Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner
Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe
seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.
Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben
unberührt. (7) Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein
Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein
Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt
werden.
Artikel 5 (1) Wer auf Grund des Verdachtes einer mit
gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten
wird, hat das Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen ihn
erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb angemessener Frist
oder auf Freilassung während des Verfahrens. (2) Wenn gelindere Mittel
ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Wer wegen einer nicht mit
schwerer Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern,
sich dem Verfahren zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom
Gericht oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur Last
gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse und das
Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte Sicherheit beistellt;
zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens sind
zulässig.
Artikel 6 (1) Jedermann, der festgenommen oder
angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder
durch eine andere unabhängige Behörde über die
Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der
Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen
einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit
in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere
unabhängige Behörde zu überprüfen.
Artikel 7 Jedermann, der rechtswidrig festgenommen
oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich
des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.
Artikel 8 (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt
mit 1. Jänner 1991 inKraft. (2) Art. 8 des Staatsgrundgesetzes vom 21.
Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder sowie das Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze
der persönlichen Freiheit sind, einschließlich ihrer Erwähnung
in Art. 149 Abs. 1 B-VG,aufgehoben. (3) Die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl . Nr . 210/1958, bleibt
unberührt. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesverfassungsgesetzes anhängige Verfahren, die in diesem
Bundesverfassungsgesetz geregelte Angelegenheiten betreffen, sind nach der
bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen; dies gilt auch für Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor demVerfassungsgerichtshof. (5) Mit
der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung
betraut. |