| Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. HAUPTSTÜCK
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| Landeswahlkreisnummer/ Buchstabe: |
Bezeichnung: |
| 1A | Burgenland Nord |
| 1B | Burgenland Süd |
| 2A | Klagenfurt |
| 2B | Villach |
| 2C | Kärnten West |
| 2D | Kärnten Ost |
| 3A | Weinviertel |
| 3B | Waldviertel |
| 3C | Mostviertel |
| 3D | Niederösterreich Mitte |
| 3E | Niederösterreich Süd |
| 3F | Wien-Umgebung |
| 3G | Niederösterreich Süd-Ost |
| 4A | Linz und Umgebung |
| 4B | Innviertel |
| 4C | Hausruckviertel |
| 4D | Traunviertel |
| 4E | Mühlviertel |
| 5A | Salzburg Stadt |
| 5B | Flachgau/Tennengau |
| 5C | Lungau/Pinzgau/Pongau |
| 6A | Graz |
| 6B | Steiermark Mitte |
| 6C | Steiermark Süd |
| 6D | Steiermark Süd-Ost |
| 6E | Steiermark Ost |
| 6F | Steiermark Nord |
| 6G | Steiermark Nord-West |
| 6H | Steiermark West |
| 7A | Innsbruck |
| 7B | Innsbruck-Land |
| 7C | Unterland |
| 7D | Oberland |
| 7E | Osttirol |
| 8A | Vorarlberg Nord |
| 8B | Vorarlberg Süd |
| 9A | Wien Innen-Süd |
| 9B | Wien Innen-West |
| 9G | Wien Innen-Ost |
| 9D | Wien Süd |
| 9E | Wien Süd-West |
| 9F | Wien Nord-West |
| 9G | Wien Nord |
(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der
Anlage 1 ersichtlich.
Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung
§ 4. (1) In jedem Wahlkreis
gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung
gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt.
(2) Die Zahl der
Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten
Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung
(Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199) im Gebiet der Republik ihren
Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden
Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz eingetragen
waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei
Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.
(3)
Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die
Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem
endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder
Außerordentlichen Volkszählung im Landeswahlkreis ihren
Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden
Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz im Bereich des
Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.
(4) Können
auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die
gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen
zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die
Landeswahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten
Dezimalreste ergeben. Sind hierbei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren
Landeswahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Landeswahlkreise je ein
restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten
der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates
infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Landeswahlkreise den
gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Landeswahlkreis
dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5) Jeder
Regionalwahlkreis erhält soviele der dem jeweiligen Landeswahlkreis
zugewiesenen Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung in
sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 ergibt.
Verlautbarung der Mandatszahlen
§ 5. (1) Die Zahl der auf jeden
Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister
für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses
der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung
zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die so
kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde
zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung
der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten
Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
2. Abschnitt
Wahlbehörden Allgemeines
§ 6. (1) Zur Leitung und
Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder
Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem
Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von
Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung
auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der
Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen,
scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden
Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der
Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt
werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen
gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist
ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte
verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde
ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der
Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch
Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 7. (1) Die Durchführung und
Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die
Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie
haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die
Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.
(2) Den
Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus
dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen
Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der
Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden
Amtes aufzukommen hat.
Gemeindewahlbehörden
§ 8. (1) Für jede Gemeinde
außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem
Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter
als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3)
Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden
Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu
bestellen.
Sprengelwahlbehörden
§ 9. (1) In Gemeinden, die in
Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine
Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Landeswahlkreisen außerhalb
von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die
Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(2) Die
Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden
Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(3) Der
Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung
des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Bezirkswahlbehörden
§ 10. (1) Für jeden
politischen Bezirk (Verwaltungsbezirk), jede Stadt mit eigenem Statut und in
der Stadt Wien am Sitz eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine
Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der
Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem
Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.
(2) Die
Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit
eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des
Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen
Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner
vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des
Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden
dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von
Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der
Landeswahlbehörde für den Landeswahlkreis Wien sein.
Landeswahlbehörden
§ 11. (1) Für jedes
Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine
Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem
Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als
Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der
Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des
Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
Bundeswahlbehörde
§ 12. (1) Für das ganze
Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die
Bundeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem
Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter sowie aus
elf Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand
angehören oder angehört haben.
(3) Die Mitglieder der
Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde
angehören.
(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt
für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere
Stellvertreter und die Reihenfolge, in der sie zu seiner Vertretung berufen
sind.
(5) Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr
nach § 7 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über
alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die
Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und
Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder
abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und
Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können
von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(6) Die
Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den
§§ 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Abs. 3
festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren
Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen
unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche
Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt
werden.
Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
§ 13. (1) Die Sprengelwahlleiter,
die nach den §§ 8, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter
sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu
berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden
Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu
ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei
Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 14 Abs. 4
angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden
ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre
strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten
gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einem von
diesem Beauftragten mit Handschlag zu geloben.
(3) Bis zur
Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben
deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die
diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben
entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden
haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den
Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu
führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 7
Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
§ 14. (1) Spätestens am
zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich
an der Wahlbewerbung (§ 42) beteiligen wollen, ihre Vorschläge
über die gemäß § 15 Abs. 3 zu bestellenden, nicht dem
richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu
bildenden Wahlbehörden bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser
Wahlbehörden einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der
Bestimmungen des § 15 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am
Stichtag zukommt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können
nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3
entsprechen.
(3) Die Eingaben sind für die Bildung der
Bundeswahlbehörde an den Bundesminister für Inneres als
Bundeswahlleiter, für die Bildung der Landeswahlbehörden an den
Landeshauptmann, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den
Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und
Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4)
Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, es sei
denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche
Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten
oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Der
Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensleute einer Partei, die
Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und
schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung
gemäß § 42 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht
abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem
Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen,
ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird
ein Antrag von einer im Nationalrat vertretenen Partei eingebracht, so hat er
den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so
hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies
nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von
wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.
(6) Vor
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre
Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der
Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.
Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 15. (1) Die Beisitzer und
Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Bundeswahlbehörde
werden von der Bundesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer
und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden
obliegt den neuen Wahlbehörden, und zwar bei den Landeswahlbehörden
dem Bundeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und
bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt
hierdurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem
Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die
Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 14 Abs.
1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die
erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die nicht dem
richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf
Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen
Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates
im Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereich der
Gemeinde festgestellten Stärke berufen.
(4) Hat eine Partei
(§ 14 Abs. 1) jedoch gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung
eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat
durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede
Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu
entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörden und
der Bundeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt
gewählten Nationalrat nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu
den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen
ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und
5 sowie der §§ 6 Abs. 3, 14, 16 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2, 3 erster Satz,
4 und 5, 20 und 56 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich
kundzumachen.
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer
§ 16. (1) Spätestens am
einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden
einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt
ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung
ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben. Das
gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die
nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als
20 000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur
konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für
Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im §
14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 17. (1) Die Wahlbehörden
sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur
Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der
Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung
als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzer
werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann
berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung
ihres Amtes verhindert sind.
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 18. (1) Wenn ungeachtet der
ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am
Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder
während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die
Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der
Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall
hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der
Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.
(2) Das
gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die
überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei
Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern
(Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Außer in den
Fällen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 15 Abs. 2, 42 Abs. 1 und
113 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren
Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
§ 19. (1) Übt ein Beisitzer
oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund,
ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei,
die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag
für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.
(2)
Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder
für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den
Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die
Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern
erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde
zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine
Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde
berufen wurden, in einem Landeswahlkreis keinen Landeswahlvorschlag eingebracht
(§ 42) oder wurde ihr Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht
(§ 49), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der
betreffenden Landeswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten
Wahlbehörden ihre Mandate, in der Bundeswahlbehörde jedoch nur dann,
wenn die Partei in keinem Landeswahlkreis einen Landeswahlvorschlag eingebracht
hat oder von ihr in keinem Landeswahlkreis ein Landeswahlvorschlag
veröffentlicht wurde. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und
der Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die
wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der
Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4)
Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des
Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der
neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen
durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4
sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die
§§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen
nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf
mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.
(6) Die vor
jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten
Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden
anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 20. (1) Für die
Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach
Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2)
Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, über
die Gebühren der Geschwornen und Schöffen sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren
Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer
Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht
erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht
werden.
(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet
bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres,
bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde,
der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird;
gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5)
Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von
der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes
aufzukommen hat, dem gemäß § 7 Abs. 2 die Zuweisung der
für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel
obliegt.
1. Abschnitt
Wahlrecht
§ 21. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe Wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 22. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
3. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten Wählerverzeichnisse
§ 23. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
Ort der Eintragung
§ 24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für im Ausland lebende Wahlberechtigte bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Wählerevidenz.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.
(4) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 25. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraumes ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 28 und 33 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.
Kundmachung in den Häusern
§ 26. (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraumes in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 27. (1) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Einsprüche
§ 28. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§25 Abs. 2) schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraumes einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 29. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über Einsprüche
§ 30. (1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 31. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Berufungen
§ 32. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 bis 4 und 30 Abs. 2 sowie § 31 finden sinngemäß Anwendung.
Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.
Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 34. (1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 35. (1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Landeswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Landeswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Bundeswahlbehörde zu berichten.
Teilnahme an der Wahl
§ 36. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muß.
Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 37. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
4. Abschnitt
Wahlkarten
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 38. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 73 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 72 oder § 74 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Ausstellung der Wahlkarte
§ 39. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen; im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Landeswahlkreises aufgedruckt ist, auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmenabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten
§ 40. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik ,,Anmerkung'' bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort ,,Wahlkarte'' in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.
(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 38 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der
Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 56, 72 und 73 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 60, 68, 70 und 82 die näheren Vorschriften.
1. Abschnitt Wählbarkeit
§ 41. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
2. Abschnitt Wahlbewerbung Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Landeswahlvorschläge
§ 42. (1) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen; § 122 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Landeswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Landeswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Landeswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat der Landeswahlleiter der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Landeswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Landeswahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muß, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Landeswahlvorschlag muß von wenigstens drei
Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag
in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt in der
Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein, und zwar in den
Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den
Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den
Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den
Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hierbei
sind dem Landeswahlvorschlag die nach Muster Anlage 4
ausgefüllten und
gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten
Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
Inhalt der Landeswahlvorschläge
§ 43. (1) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
2. die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und die Regionalparteilisten, das sind Verzeichnisse von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(2) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Parteiliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der der Bewerber aufscheint, und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Landeswahlvorschläge unverzüglich der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Bundeswahlbehörde und den anderen Landeswahlbehörden ungesäumt bekanntzugeben.
(4) Die wahlwerbenden Parteien haben an den Bund einen Beitrag für die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises in der Höhe von 6 000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Vorlage des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
Unterscheidende Parteibezeichnung und Kurzbezeichnung in den Landeswahlvorschlägen
§ 44. (1) Wenn mehrere Landeswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei einer Nationalratswahl innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Landeswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Landeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Landeswahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Landeswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Landeswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Landesparteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Landeswahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Landeswahlvorschlag früher eingebracht hat.
Landeswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter
§ 45. (1) Wenn ein Landeswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Landeswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Landeswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Landeswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.
Überprüfung der Landeswahlvorschläge
§ 46. (1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß § 42 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Landeswahlkreises unterstützt und die in den Landesparteilisten sowie Regionalparteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Landeswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Landeswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Landeswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 42 Abs. 2) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im § 43 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 43 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.
Ergänzungsvorschläge
§ 47. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 43 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre jeweilige Landesparteiliste oder Regionalparteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ergänzungsvorschläge für Parteilisten, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.
Landeswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
§ 48. (1) Weisen mehrere Landeswahlvorschläge im gleichen Landeswahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschlage er sich entscheidet. Auf allen anderen Landeswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorhergesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Landeswahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(2) Weisen Landeswahlvorschläge in zwei oder mehreren Landeswahlkreisen den Namen desselben Bewerbers auf, so ist das Einvernehmen zwischen den betroffenen Landeswahlbehörden herzustellen und sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so entscheidet die Bundeswahlbehörde. Die gefällte Entscheidung ist von der Bundeswahlbehörde den betroffenen Landeswahlbehörden bis spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
Abschließung und Veröffentlichung der Landeswahlvorschläge
§ 49. (1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen. Falls eine Landesparteiliste oder Regionalparteiliste überzählige Bewerber enthält, sind diese zu streichen. Anschließend sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Nationalrat vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Nationalratswahl im ganzen Bundesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Bundeswahlbehörde den Landeswahlbehörden bis spätestens am dreißigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Landeswahlbehörden verbindlich.
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte ,,Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort ,,leer'' aufzuscheinen.
(6) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu
erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der
Wahlvorschläge
(§ 43 Abs. 1 Z 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich
sein.
(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort ,,Liste'' und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
Zurückziehung von Landeswahlvorschlägen und Regionalparteilisten
§ 50. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Landeswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.
(2) Ein Landeswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber der Landesparteiliste im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(3) Haben solcherart alle Wahlwerber auf einer Regionalparteiliste auf ihre Wahlwerbung verzichtet, so gilt lediglich diese Regionalparteiliste als zurückgezogen.
Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 51. Wird ein Landeswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 43 Abs. 4) zurückzuerstatten.
1. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden, in Wien des Magistrates
§ 52. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 73 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Wahlsprengel
§ 53. (1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.
(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen
(Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu
erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Wahllokale
§ 54. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 55. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.
Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 56. (1) In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In Wien ist mindestens in jedem Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler vorzusehen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 72 und 73 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
Wahlzelle
§ 57. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind in Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und von der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und mit einem Stuhl oder
mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem
erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels
(womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der
Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten
Landesparteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Verbotszonen
§ 58. (1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Wien vom Magistrat, zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Wahlzeit
§ 59. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des § 52 Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.
Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland
§ 60. (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließung des letzten Wahllokals in Österreich ausgestellt worden sein.
(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
(4) Weiters kann die Bestätigung durch einen volljährigen Zeugen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erfolgen, der über einen gültigen österreichischen Reisepaß verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.
(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.
(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.
2. Abschnitt
Wahlzeugen
§ 61. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Landeswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.
3. Abschnitt
Die Wahlhandlung im Inland Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 62. (1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Bestimmungen des § 60 der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Beginn der Wahlhandlung
§ 63. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 75 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 68 und 70.
Wahlkuverts
§ 64. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Betreten des Wahllokals
§ 65. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 66. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eineWahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körper- oder sinnesbehindert geltenPersonen, denendie Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(5) Über die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 72 die näheren Bestimmungen.
Identitätsfeststellung
§ 67. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und keine Einsprache gemäß § 71 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
Stimmenabgabe
§ 68. (1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 39 Abs. 3) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Regionalwahlkreis hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts das leere Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (§ 75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§ 76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues verschließbares Wahlkuvert seines Landeswahlkreises auszufolgen.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die
Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel
aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das
Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die
Wahlurne. Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der
nicht in einer Gemeinde des Regionalwahlkreises als wahlberechtigt eingetragen
ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu
verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser
Wahlkartenwähler in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer, der die
Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht
(§ 69 Abs.
1), hat hierbei darauf zu achten, daß der Wahlleiter ihm von
Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen übergebene
Wahlkuverts nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hierbei findet Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 69. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik ,,Abgegebene Stimme'' des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 70. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 67 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 71. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
4. Abschnitt
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten.
(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§ 39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.
Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 73. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der §§ 52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 72 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs. 2 aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs. 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs. 2 lit. a bis h, Abs. 3 lit. a bis d und g sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den §§ 84 Abs. 3 und 85 Abs. 3 lit. h zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 74. Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 72) sinngemäß zu beachten.
5. Abschnitt
Amtlicher Stimmzettel
Amtliche Stimmzettel des Landeswahlkreises
§ 75. (1) Die amtlichen Stimmzettel für die Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises haben für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung, jeweils darunter einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der gewählten Partei sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Regionalparteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familien- und Vornamen und Geburtsjahr, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 49 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 66 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Landeswahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Regionalbewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort ,,Liste'' ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zuzüglich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Landeswahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 66 Abs. 1) sind vom Bund zu tragen.
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 76. (1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und jeweils einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 7ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Bundeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahlzuübermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel
§ 77. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
6. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des amtlichen Stimmzettels
Gültige Ausfüllung
§ 78. (1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 79) eindeutig zu erkennen ist.
Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 79. (1) Der Wähler kann jeweils eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteiliste der von ihm gewählten Partei vergeben.
(2) Eine Vorzugsstimme für einen Bewerber der Landesparteiliste kann der Wähler durch die Eintragung des Namens dieses Bewerbers in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Partei der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Landesparteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Landesparteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(3) Eine Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber kann der Wähler vergeben, indem er in einem auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen Kreis links von dem Namen des Regionalbewerbers der wahlwerbenden Partei ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er für den in derselben Zeile angeführten Regionalbewerber eine Vorzugsstimme vergeben will.
(4) Die Vorzugsstimme für einen Regionalbewerber ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Regionalbewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Regionalbewerber eindeutig zu erkennen ist.
(5) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber bezeichnet wurden oder der Bewerber einer Parteiliste, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Partei ist.
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 80. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt, oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Ungültige Stimmzettel
§ 81. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5), oder
6. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
7. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
7. Abschnitt
Gültigkeit und Ungültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels
Gültige Ausfüllung
§ 82. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Partei anführt, die in dem Landeswahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines Bewerbers auf der Regionalparteiliste und eines Bewerbers auf der Landesparteiliste der von ihm ausgewählten Partei jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.
Ungültige Stimmzettel
§ 83. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
5. die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 84. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegeben Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen
Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen
Regionalwahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu
verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist
die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts
gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a)
die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der
im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den
mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu
a) zuzüglich der Zahl der
Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen mit der
Zahl zu
b) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern
des Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel
zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die
ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und
festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und
ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf
die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen
(Parteisummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
Niederschrift
§ 85. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die
Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel,
Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
b) die
Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der
Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
c) die Namen der
anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginns und Schlusses der
Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler
ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler
unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen
Regionalwahlkreisen;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über
die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§
71);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der
Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
i)
die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei,
wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der
Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das
Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die
Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die Empfangsbestätigung
über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die
ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen
Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser
Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in
abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die
ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu
verpacken sind;
h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen
Regionalwahlkreise abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten
und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht
schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert an die Landeswahlbehörde
weitergeleitet wurden.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 86. (1) In Gemeinden
außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die
Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden
gemäß § 84 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den
Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten
Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste
Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben
(Sofortmeldung).
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in dem § 84 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 87. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 88. Die Bezirkswahlbehörde
hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien
der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so
ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die
schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben
(Sofortmeldung).
Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 89. (1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 90. (1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.
(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und der §§ 86 bis 89 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.
Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 91. (1) Jeder Bewerber auf einer der Parteilisten eines im Landeswahlkreis veröffentlichten Landeswahlvorschlages hat durch jede gültige Bezeichnung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79, 82 Abs. 2) eine Vorzugsstimme erhalten.
(2) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenen Vorzugsstimmen wird, getrennt nach Landesparteiliste und Regionalparteiliste, für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde, für die Bereiche des Landeswahlkreises und aller Regionalwahlkreise des Landeswahlkreises von der Landeswahlbehörde ermittelt.
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern im
Inland außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises
abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die
Bundeswahlbehörde
§ 92. Jede Landeswahlbehörde
hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu
erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem
Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen
Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl
unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art
bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 93. (1) Die Landeswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises als wahlberechtigt eingetragen sind, außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Stimmen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das von ihr nach Abs .1
ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Landeswahlkreis unverzüglich
auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).
Der Bundeswahlbehörde sind bekanntzugeben:
a) die Gesamtsumme der
abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der
ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die
auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern im Inland. Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 94. (1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 2 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.
(2) Die nach Abs. 1 getroffenen Feststellungen sind von der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Falls bei einem Landeswahlkreis solche Feststellungen mangels Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.
(3) Jede Landeswahlbehörde hat die von
Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts
nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der
Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten
Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der
Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen
Wahlkuverts den zuständigen Landeswahlbehörden in einem versiegelten
Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übermitteln. Eine
Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde.
Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 95. (1) Die
Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den
Landeswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2
einlangenden Berichte zunächst für jeden der dreiundvierzig
Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet
vorläufig festzustellen:
a) die Gesamtsumme der gültigen und
ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c)
die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien
entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 2,
97, 100, 101 sowie 107 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die
einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
2. Abschnitt
Ermittlungen der
Landeswahlbehörde Stimmenprotokoll mit Wahlzahl
§ 96. (1) Die
Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 3
übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden
festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den
zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese
erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Bundeswahlbehörde
für die Regionalwahlkreise und den Landeswahlkreis gemäß §
95 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu
ermitteln und unverzüglich der Bundeswahlbehörde bekanntzugeben
(Sofortmeldung). Die gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten
Wahlkuverts, die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen
Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts sowie die von
Wahlkartenwählern aus dem Ausland eingelangten Wahlkuverts, letztere unter
Beachtung der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland (§ 60),
sind unter Setzung entsprechender Vorkehrungen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
(zB gründliches Mischen in einem Behältnis) miteinzubeziehen.
(2) Die Gesamtsumme der im Landeswahlkreis für die Parteien
abgegebenen gültigen Stimmen wird anschließend durch die Anzahl der
im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate geteilt. Die so gewonnene und in
jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist
die Wahlzahl. Das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis und die Wahlzahl sind in
einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
Erstes Ermittlungsverfahren Endgültiges Ergebnis im
Regionalwahlkreis,
Zuteilung der Mandate an die Parteien
§ 97. Jede Partei erhält so
viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis
enthalten ist.
Zuweisung der Mandate an die Regionalbewerber der Regionalparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Regionalbewerber
§ 98. (1) Die den Regionalbewerbern einer Partei gemäß § 97 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß §§ 60 Abs. 6 und 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist für jeden Regionalwahlkreis in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Regionalbewerbern zugewiesen, die mindestens halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl beträgt, oder ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Regionalbewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Regionalbewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Regionalbewerber auf der Regionalparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Regionalbewerber vergeben werden können, sind den Regionalbewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Regionalparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Regionalbewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Regionalbewerber sind für den Fall,
daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen.
Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Ist die Liste
durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, hat die
weitere Berufung gemäß § 102 Abs. 5 zu erfolgen.
Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
§ 99. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des ersten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die
Bezeichnung der Regionalwahlkreise, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde
sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
c) die
allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
d) das
endgültig ermittelte Stimmenergebnis in den Regionalwahlkreisen in der im
§ 93 Abs. 2 gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder
Regionalparteiliste gewählten Regionalbewerber in der Reihenfolge ihrer
Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
f) die Namen der zugehörigen nicht gewählten Regionalbewerber in
der im § 98 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, die Vorzugsstimmenprotokolle für die Regionalwahlkreise und die gemäß § 49 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das erste Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Zweites Ermittlungsverfahren Feststellung und Bekanntgabe der Parteien, die am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen
§ 100. (1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 1 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen
Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben
(Sofortmeldung).
Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
§ 101. Die im Landeswahlkreis zu
vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der
Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei
erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im
Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten
Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber
§ 102. (1) Die den Bewerbern einer Partei gemäß § 101 vorbehaltenen Mandate werden nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits im ersten Ermittlungsverfahren ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der Stimmzettel aus den ihr gemäß §§ 60 Abs. 6 und 94 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverts sowie der Stimmzettel aus den gemäß § 94 Abs. 1 ausgesonderten Wahlkuverts die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in einem Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten.
(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so sind die Reihungsvermerke der Bewerber auf der Landesparteiliste maßgebend.
(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Landesparteiliste angeführt sind. Hierbei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(5) Nicht gewählte Bewerber sind für den Fall,
daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen.
Hierbei sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Niederschrift über das zweite Ermittlungsverfahren
§ 103. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die
Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde
sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
c) die
allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
d) das
endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in der im §
93 Abs. 2 gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Landesparteiliste
gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls
unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;
f) die Namen der
zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im § 102 Abs. 5
bezeichneten Reihenfolge.
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörden über das zweite Ermittlungsverfahren sind die Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren sowie das Vorzugsstimmenprotokoll des Landeswahlkreises anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt über das zweite Ermittlungsverfahren.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 104. Hierauf hat die
Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig
ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2
lit. d und e sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. d und
e bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).
Verlautbarung der Wahlergebnisse, Übermittlung der Wahlakten
§ 105. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen, die Namen der gewählten und nicht gewählten Bewerber der Landesparteiliste und der Regionalparteilisten sowie die Zahl der nicht zugewiesenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf
unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden
oder mit Boten zu übermitteln.
3. Abschnitt
Aufgaben der
Bundeswahlbehörde
Drittes Ermittlungsverfahren
Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person mitunterschrieben sein, die in einem Landeswahlvorschlag eines Landeswahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
2. die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren. In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlages angeführt ist;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(4) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag hat die
Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und im
,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
Ermittlung und Zuteilung der Mandate
§ 107. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten Niederschriften der Landeswahlbehörden die Parteisummen für das ganze Bundesgebiet fest.
(2) Parteien, denen im ganzen Bundesgebiet kein Mandat in einem Regionalwahlkreis und weniger als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben im dritten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.
(3) Auf die übrigen Parteien werden im dritten Ermittlungsverfahren alle 183 Mandate abzüglich der im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren jenen Parteien, die keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben, zugefallenen Mandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.
(4) Die Summen der Parteistimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterfolgenden Teilzahlen.
(5) Als Wahlzahl gilt bei 183 zu vergebenden Mandaten die hundertdreiundachtziggrößte Zahl, bei 182 zu vergebenden Mandaten die hundertzweiundachtziggrößte, bei 181 die hunderteinundachtziggrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Würde der Losentscheid für eine der Parteien zu einer Gesamtmandatszahl nach Abs. 7 führen, so erhält sie das Mandat. Trifft dies auf mehr als eine Partei zu, ist der Losentscheid unter diesen Parteien herbeizuführen.
(7) Unterschreitet die so für eine Partei ermittelte Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, ist so vorzugehen, als hätte diese Partei keinen Bundeswahlvorschlag eingebracht, und der Ermittlungsvorgang nach den Abs. 3 bis 6 zu wiederholen.
(8) Übersteigt die so für eine Partei ermittelte
Gesamtmandatszahl die Summe der dieser Partei im ersten und im zweiten
Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate, so erhält sie soviele weitere
Mandate zugewiesen, wie dieser Differenz entspricht.
Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
§ 108. (1) Die im dritten
Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate
(§ 107) werden den Bewerbern
der Parteien in der Reihenfolge des Bundeswahlvorschlages zugewiesen. Nicht
gewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste
auf dem Bundeswahlvorschlag erledigt wird, zu berücksichtigen. Hierbei
bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im
Bundeswahlvorschlag.
(2) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer
Feststellungen im dritten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
a) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im
Bundesgebiet;
b) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
c)
die Namen der Bewerber, denen Mandate gemäß § 107 Abs. 8
zugewiesen wurden.
(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist
in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu
enthalten:
a) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der
Bundeswahlbehörde;
b) die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2
bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an
der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres zu erfolgen. Die
Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel
angeschlagen wurde.
Erklärungen Doppeltgewählter
§ 109. Ist ein Bewerber auf
mehreren Wahlvorschlägen
(Landeswahlvorschläge,
Bundeswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der
letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses
(§§ 105 Abs. 1 und 108
Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Bundeswahlbehörde
schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich
entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des
Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die
Bundeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten
Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
4. Abschnitt
Einsprüche gegen
ziffernmäßige Ermittlungen
§ 110. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 105 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bundeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 108 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde sofort das Ergebnis der betroffenen Ermittlungen richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde und der Bundeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur
Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Bundeswahlbehörde den
Einspruch abzuweisen.
5. Abschnitt
Nicht gewählte Bewerber
Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 111. (1) Wahlwerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste (Regionalparteiliste, Landesparteiliste, Bundesparteiliste), solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Abs. 4). Verzichtet ein Mitglied der Bundesregierung, ein Staatssekretär oder ein vom Nationalrat entsendetes Mitglied des Europäischen Parlaments auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates, so ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Wahlwerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament, in den Fällen des Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Wahlwerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausübt - sofern aber ein anderer Abgeordneter als Wahlwerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt hat, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Abgeordneten ausüben zu wollen, dann dieser -, wieder zum nicht gewählten Bewerber der jeweiligen Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat (Abs. 4). Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.
(2) Nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Bundeswahlvorschlägen von der Bundeswahlbehörde berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung für nicht gewählte Regionalbewerber nach § 98 Abs. 5, bei nicht gewählten Bewerbern auf Landesparteilisten nach § 102 Abs. 5, und bei nicht gewählten Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge der Bundesparteiliste. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Regionalwahlkreis, einem Landeswahlkreis oder auf einem Bundeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Wahlwerbers ist amtsüblich zu verlautbaren und im Fall der Berufung eines Wahlwerbers von einem Landeswahlvorschlag der Bundeswahlbehörde behufs Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Wahlwerber, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(4) Ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit
von der Landeswahlbehörde, ein Wahlwerber auf dem Bundeswahlvorschlag
jederzeit von der Bundeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die
erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.
Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen
§ 112. (1) Ist auf dem Landeswahlvorschlag die Landesparteiliste durch Tod oder durch Streichung (§ 111 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung zuständige Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Landeswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den übrigen Landeswahlvorschlägen aufscheinenden zu berücksichtigenden Wahlwerber im Fall der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Fall der Erschöpfung
eines Bundeswahlvorschlages sinngemäß von der Bundeswahlbehörde
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der Partei den Bundeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher
nicht auf dem Bundeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Landeswahlkreise zu
ergänzen hat.
6. Abschnitt
Wahlscheine
§ 113. Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.
§ 114. (1) Die Durchführung
einer Nationalratswahl gemeinsam mit einer anderen allgemeinen Wahl ist
zulässig. Für die gemeinsame Durchführung einer Nationalratswahl
mit einer Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen Parlament gilt § 82 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl.
Nr. 117/1996.
(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer
allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere
Bestimmungen:
1. Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen
Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt
werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des
Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.
2. Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem
Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die
Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen,
wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen
allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.
3. Ist ein Wähler am
Wahlort nur zum Nationalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel
für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler
sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift ,,Nur für
Nationalratswähler'' zu tragen hat.
4. Für jeden Wähler
ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder
getrennte Stimmzettel abgegeben werden.
5. Vereinigte Stimmzettel sind
zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts
zu trennen und den weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen
vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder
Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für
die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu
beurteilen.
6. Die für die Nationalratswahl vorgesehenen
Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse,
Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakt für
die Nationalratswahl.
§ 115. (1) Für die
Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen
Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen
des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß
anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei
der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die
tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von
denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§
70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).
Ausschreibung der Wiederholungswahl
§ 116. (1) Ist das
Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen,
so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch
Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu
enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen
öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu
bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der
Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die
Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der
Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der
aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in
welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so
können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet und nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 60 im Ausland ihr Wahlrecht mittels
Wahlkarte ausüben.
Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis; Wahlsprengel und Wahlbehörden
§ 117. Soweit sich aus den
§§ 115 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für
eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. Wahlberechtigt sind
nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl
eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind
unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
2. In den
Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die
für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
3. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in
der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl
maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser
Wahlbehörden findet § 19 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß
Anwendung.
Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler
§ 118. (1) Wer gemäß
§ 117 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf
Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl
mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 38 bis 40, 56, 68,
70 und 72 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß
für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel ein solches
Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist, das einen Aufdruck mit der Nummer und
der Bezeichnung des Landeswahlkreises, den Buchstaben und der Bezeichnung des
Regionalwahlkreises sowie die Anschrift der Landeswahlbehörde zu enthalten
hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.
(2) Die
Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das
Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt
ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 72 bei
der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In
den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann
auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde
ausüben.
(3) In größeren Gemeinden, die bei der
aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das
Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die
Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens
am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, vor welcher
Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben
können.
(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat,
haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tag vor dem Wahltag,
die Wahlzeit für die Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen.
Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind
spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen
Anschlag kundzumachen.
Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
§ 119. Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 118 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 68 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 60 sinngemäß anzuwenden.
Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
§ 120. (1) Die Sprengel- und
Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren
nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im
Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen
Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen,
in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler
sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift
bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der
Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb
von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu
übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den
Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen,
sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der
für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts
sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der
übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde,
aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit
eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.
(3) Die
Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben
wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß
Abs. 2 zuständige Landeswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag
zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in
Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen
Landeswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief expreß zu
erfolgen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung,
wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen
Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde
während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben,
so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Für die
Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die
Landeswahlbehörden ist § 96 Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
(6) Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das
Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den
örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von
Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen,
aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die
Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem
Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen
ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in
einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.
Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern
§ 121. (1) Soweit dieses
Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für
andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei
einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben
die Landeswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 120
Abs. 2, 3, 5 und 6 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der
Wahlkartenwähler nur bei ihren endgültigen Feststellungen zu
ermitteln.
(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann
vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von
Wahlkartenwählern (§ 120 Abs. 2, 3, 5 und 6) nicht mehr einlangen
werden.
§ 122. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
Fristen
§ 123. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Wahlkosten
§ 124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
Gebührenfreiheit
§ 125. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 126. Wenn Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
BEACHTE
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
§ 127. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes tritt § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1990, außer Kraft.
(2) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadet des Abs. 3 die übrigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971, 280/1973, 403/1977, 93/1979, 136/1983, 232/1984, 148/1990 und der Kundmachung BGBl. Nr. 19/1988, außer Kraft
(3) Die allfällige Berufung von nicht gewählten Bewerbern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985 und 148/1990, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei sind auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.
§ 128. Der Bundesminister für Inneres hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 4 entfallenden Mandate zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 129. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 60 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 124 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 125 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.