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betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

StF: BGBl. Nr. 152/1955

Teil I

Politische und territoriale Bestimmungen

Artikel 1.

Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat

Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreichals ein souveräner, unabhängiger und demokratischer Staatwiederhergestellt ist.

Artikel 2.

Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs

Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß sie dieUnabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit Österreichs, wie siegemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt sind, achten werden.

Artikel 3.

Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland

Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung derSouveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland undden Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischenAnsprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebietsichern.

Artikel 4.

Verbot des Anschlusses

1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß einepolitische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich undDeutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seineVerantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immergeartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschlandeingehen.

2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreichkeinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeineHandlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignetwären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oderwirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seineterritoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftlicheUnabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, diegeeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zufördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeitjeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftlicheVereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutschePropaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.

Artikel 5.

Grenzen Österreichs

Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner 1938 bestandenhaben.

Artikel 6.

Menschenrechte

1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allenunter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohneUnterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genußder Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich derFreiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, derReligionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichenVersammlung zu sichern.

2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die inÖsterreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrerReligion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihregeschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihreRechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei esauf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.

Artikel 7.

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermarkgenießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alleanderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich desRechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse inihrer eigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oderkroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigenerMittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläneüberprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, desBurgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer odergemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprachezusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchenBezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischerNatur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutschverfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermarknehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen indiesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andereösterreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, derkroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihreRechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

Artikel 8.

Demokratische Einrichtungen Österreich wird eine demokratische, auf geheime Wahlen gegründeteRegierung haben und verbürgt allen Staatsbürgern ein freies,gleiches und allgemeines Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschiedvon Rasse, Geschlecht, Sprache, Religion oder politische Meinung zueinem öffentlichen Amte gewählt zu werden.

Artikel 9.

Auflösung nazistischer Organisationen

1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung entsprechenderund von der Alliierten Kommission für Österreich genehmigter Gesetzebegonnenen Maßnahmen zur Auflösung der nationalsozialistischenPartei und der ihr angegliederten und von ihr kontrolliertenOrganisationen einschließlich der politischen, militärischen undparamilitärischen auf österreichischem Gebiet vollenden. Österreichwird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren desNazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die obgenanntenOrganisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben gerufenwerden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit undPropaganda in Österreich zu verhindern.

2. Österreich verpflichtet sich, alle Organisationenfaschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem Gebietebestehen, und zwar sowohl politische, militärische undparamilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche eineirgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfaltenoder welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu beraubenbestrebt sind.

3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung vonStrafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit denösterreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehenund die Tätigkeit der obgenannten Organisationen aufösterreichischem Gebiete zu untersagen.

Artikel 10.

Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung

1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die in den vonder österreichischen Regierung und vom österreichischen Parlamentseit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten Kommissionfür Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der Überreste desNaziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen Systemsabzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem1. Mai 1945 bereits getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischenund administrativen Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln6, 8 und 9 des vorliegenden Vertrages festgelegten Grundsätze zukodifizieren und in Kraft zu setzen und, soweit dies nicht schongeschehen ist, alle gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen,die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30. April 1945 getroffenwurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8 und 9festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.

2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3. April1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten. Artikel 11. Anerkennung der Friedensverträge Österreich verpflichtet sich, die volle Geltung derFriedensverträge mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn undFinnland und anderer Abkommen oder Regelungen anzuerkennen, die vonden Alliierten und Assoziierten Mächten bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.

Teil II

Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen

Artikel 12.

Verbot der Dienstleistung in den österreichischen Streitkräften für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen und Angehörige bestimmter anderer Personenkreise Folgenden Personen ist es in keinem Falle erlaubt, in denösterreichischen Streitkräften zu dienen:

1. Personen, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeitbesitzen.
2. Österreichische Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vordem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren.
3. Österreichische Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März1938 bis zum 8. Mai 1945 in der deutschen Wehrmacht im Range einesObersten oder in einem höheren Range gedient haben.
4. Österreichische Staatsangehörige, die in eine der folgendenKategorien fallen, mit Ausnahme solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem österreichischen Recht entlastetworden sind: a) Personen, die zu irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen Offiziersvereinigung angehört haben; b) Führer im nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines Untersturmführers oder Gleichgestellten; c) Funktionäre in einer der von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter; d) Verfasser von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht wurden; e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen, die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als schuldig befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder einer der ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich geschadet zu haben.

Artikel 13.

Verbot von Spezialwaffen

1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch zuVersuchen verwenden: a) irgendeine Atomwaffe, b) irgendeine andere schwere Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zuständige Organ der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist, c) irgendeine Art von selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die für deren Abschuß und Kontrolle dienen, d) Seeminen, e) Torpedos, die bemannt werden können, f) Unterseeboote oder andere Unterwasserfahrzeuge, g) Motor-Torpedoboote, h) spezialisierte Typen von Angriffs-Fahrzeugen, i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km, j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Rechtvor, zu diesem Artikel Verbote von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,die als Ergebnis wissenschaftlichen Fortschritts entwickelt werdenkönnten.

Artikel 14.

Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen Ursprungs

1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich wirdder betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den vondieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt werden.Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem obenerwähntenKriegsmaterial.
2. Innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des vorliegendenVertrages soll Österreich für Militärzwecke unbrauchbar machen odervernichten: alles überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten Ursprungs; insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne; alles Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist; alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umgeändert werden können.
3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttretendes vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion, desVereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika undFrankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungenübermitteln, die in Paragraph 2 aufgezählt sind.
4. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutschen Entwurfesherstellen. Österreich soll kein Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oderdeutschen Ursprungs oder Entwurfes öffentlich oder privat oder durchirgendwelche andere Mittel erwerben oder besitzen, mit der Ausnahme,daß die österreichische Regierung zur Aufstellung der österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen von Kriegsmaterialdeutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das nachdem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zweckedes vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.

Artikel 15.

Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung

1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten Mächtenvoll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland nicht in derLage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte für eineWiederaufrüstung zu unternehmen.
2. Österreich soll in der militärischen oder zivilen Luftfahrtoder bei Experimenten, Entwürfen, bei der Produktion oderInstandhaltung von Kriegsmaterial weder verwenden noch ausbilden: Personen, die deutsche Staatsangehörige sind oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche Staatsangehörige waren; oder österreichische Staatsangehörige, die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel 12 ausgeschlossen sind; oder Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind.

Artikel 16.

Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer Bauart Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder japanischerBauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl von Teilendeutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten, wedererwerben noch erzeugen.

Artikel 17.

Dauer der Beschränkungen

Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des vorliegendenVertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil durch einAbkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten undÖsterreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten Nationengeworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat undÖsterreich abgeändert wird.

Artikel 18.

Kriegsgefangene

1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobaldals möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten,die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbarensind, heimbefördert werden.
2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich ausdem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind,aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von derRegierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Machtausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischenRegierung getragen werden.

Artikel 19.

Kriegsgräber und Denkmäler

1. Österreich verpflichtet sich, die auf österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten, Kriegsgefangenen und zwangsweisenach Österreich gebrachten Staatsangehörigen der Alliierten Mächteund jener der anderen Vereinten Nationen, die sich mit Deutschlandim Kriegszustand befanden, zu achten, zu schützen und zu erhalten;desgleichen die Gedenksteine und Embleme dieser Gräber sowieDenkmäler, die dem militärischen Ruhm der Armeen gewidmet sind, dieauf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-Deutschland gekämpft haben.
2. Die österreichische Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen, die von dem betreffenden Landermächtigt ist, die in Paragraph 1 angeführten Gräber und Bauten zuidentifizieren, zu registrieren, zu erhalten und zu regulieren; siewird die Arbeit solcher Organisationen erleichtern, sie wirdhinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten die für nötigbefundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit jeder von ihmbevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit irgendeineranderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen ihrEinverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen sanitärenVorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die Exhumierung undÜberführung der in den erwähnten Gräbern bestatteten Überreste inderen Heimatland zu gewähren, sei es auf Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf Ansuchen derAngehörigen der beerdigten Personen.

Teil III

Artikel 20.

Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte

1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in Österreich vom28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des vorliegendenVertrages seine Wirksamkeit.
2. Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages hört die gemäß Paragraph 4 des Abkommens über Besatzungszonen in Österreich und dieVerwaltung der Stadt Wien vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierteKommandantur auf, irgendwelche Funktionen hinsichtlich derVerwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das Übereinkommen über dieBesatzungszonen in Österreich tritt mit der Beendigung der RäumungÖsterreichs durch die Streitkräfte der Alliierten und AssoziiertenMächte gemäß Paragraph 3 dieses Artikels außer Kraft.
3. Die Streitkräfte der Alliierten und Assoziierten Mächte und dieMitglieder der Alliierten Kommission für Österreich werden innerhalbvon neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten des vorliegendenVertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum 31. Dezember1955, aus Österreich zurückgezogen.
4. Die österreichische Regierung wird den Streitkräften derAlliierten und Assoziierten Mächte und den Mitgliedern derAlliierten Kommission für Österreich bis zu ihrer Zurückziehung ausÖsterreich alle Rechte, Immunitäten und Begünstigungen gewähren, dieihnen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden.
5. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, derösterreichischen Regierung nach Inkrafttreten dieses Vertrages undinnerhalb der in Paragraph 3 dieses Artikels vorgesehenen Fristzurückzustellen: a) alles Geld, das den Alliierten und Assoziierten Mächten für Okkupationszwecke kostenlos zur Verfügung gestellt worden und im Zeitpunkt der Beendigung der Zurückziehung der alliierten Streitkräfte unverausgabt geblieben ist; b) alles österreichische Eigentum, das von alliierten Streitkräften oder von der Alliierten Kommission requiriert wurde und sich noch in deren Besitz befindet. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu erfüllen.

Teil IV

Aus dem Krieg herrührende Ansprüche

Artikel 21.

Reparationen

Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich ausdem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September1939 ergeben.

Artikel 22.

Deutsche Vermögenswerte in Österreich

Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen.
1. Die Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig Jahren Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen Vermögenschaften, die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu diesen Ölfeldern gehören.
2. Die Sowjetunion erhält Konzession auf 60% aller im östlichen Österreich gelegenen Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften sind, auf welche die Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste Nr. 2 und der Karte Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist. Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen.
3. Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr. 3.
4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von Ölprodukten befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat, gemäß der Liste Nr. 4.
5. Die Sowjetunion erhält die in Ungarn, Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte der DDSG; desgleichen gemäß der Liste Nr. 5 100% der im östlichen Österreich gelegenen Vermögenswerte der Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft.
6. Die Sowjetunion überträgt an Österreich Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder beansprucht, und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, Häusern und ähnlichem Immobiliarvermögen einschließlich von in Österreich gelegenen Grundstücken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen. Die angeführte Summe wird der Sowjetunion von Österreich in gleichen dreimonatlichen Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer Währung gezahlt werden. Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet. Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind 35 Dollar für eine Unze Gold. Als Sicherstellung für die pünktliche Zahlung der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die Österreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen sind. Die von Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die österreichische Regierung und die Österreichische Nationalbank ihre Verpflichtungen pünktlich und genau erfüllen.
7. Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte: a) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben grundsätzlich unter österreichischer Staatshoheit und dementsprechend finden die österreichischen Gesetze auf sie Anwendung. b) Hinsichtlich Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel, Gewerbe und Industrie und der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Vermögenswerte nicht weniger günstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung finden oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen gehören, denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird. c) Alle ehemaligen deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind, sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden. d) Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und anderen Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren Währung keine Schwierigkeiten bereiten. e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte, Vermögenschaften und Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften und Interessen, welche die Sowjetunion Österreich überträgt, werden ohne Lasten oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens Österreichs übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und Ansprüche" sind nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die sich aus der Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion und Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle Lasten und Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich die Rechte der Sowjetunion auf die ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte formell einträgt, und die im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung der von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte an Österreich bestehen.
8. Die Übertragung aller in Paragraph 6 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen auf Österreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen Vermögenswerte wird innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages durchgeführt.
9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum an den Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4 und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen Organisationen seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben wurden, wo immer sie im östlichen Österreich gelegen sein mögen. Die in den Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels angeführten Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte entsprechend Anwendung.
10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen. Im Falle, daß eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen der Sowjetunion und Österreichs innerhalb von drei Monaten nicht erreicht wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer Einigung zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird.
11. Das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht werden. Die Österreich gemäß diesem Paragraphen übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über.
12. Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten und Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen.
13. Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen, kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und Vermögenschaften, welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch- sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an Österreich übertragen werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen.
14. Die Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses Vertrages.

Liste Nr. 1

Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion Konzessionen eingeräumt werden sollen
Laufende Nr. Name des Ölfeldes Name der Gesellschaft 1 ! Mühlberg ! ITAG 2 ! St. Ulrich - D. E. A. ! D. E. A. 3 ! St. Ulrich - Niederdonau ! Niederdonau 4 ! Gösting - Kreutzfeld - Pionier ! ! 50% der Produktion ! E. P. G.
Bemerkung:
A. Die gesamten Vermögenschaften der oben aufgezählten Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen einschließlich aller ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten Obertags- und Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungen und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und Pumpstationen, mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke und Unterstationen mit Leitungssystem, den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem, Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern, Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder juristische Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an den besagten Vermögenschaften besaß. In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an berechnet und die Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 2

Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen
Lfd. Nr.! Name der Konzession! Name der Gesellschaft Flächenausmaß des der UdSSR zu überlassenden Gebietes in Hektar: 1 ! Neusiedlersee ! Elverat ! 122.480 2 ! Leithagebirge ! Kohle Öl Union ! 52.700 3 ! Groß-Enzersdorf (einschließlich ! ! ! des Aderklaa-Feldes) ! Niederdonau ! 175.000 4 ! Hauskirchen (einschließlich des ! ! ! Altlichtenwarth-Feldes) ! ITAG ! 4.800 5 ! St. Ulrich ! D. E. A. ! 740 6 ! Schrattenberg ! Kohle Öl Union ! 3.940 7 ! Großkrut ! Wintershall ! 8.000 8 ! Mistelbach ! Preussag ! 6.400 9 ! Paasdorf (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 3.650 10 ! Steinberg ! Steinberg ! ! ! Naphta ! 100 11 ! Hausbrunn ! D. E. A. ! 350 12 ! Drasenhofen (Gebiet auf österr. ! ! ! Staatsgebiet) ! Kohle Öl Union ! 8.060 13 ! Ameis ! Preussag ! 7.080 14 ! Siebenhirten ! Elverat ! 5.000 15 ! Leis ! ITAG ! 14.800 16 ! Korneuburg ! Ritz ! 30.000 17 ! Klosterneuburg (50% des Gebiets)! E. P. G. ! 7.900 18 ! Oberlaa ! Preussag ! 51.400 19 ! Enzersdorf ! Deutag ! 25.800 20 ! Ödenburger Pforte ! Kohle Öl Union ! 55.410 21 ! Tulln ! Donau Öl ! 38.070 22 ! Kilb (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 18.220 23 ! Pullendorf ! Kohle Öl Union ! 60.700 24 ! Nordsteiermark (50% des Gebiets ! ! ! in der Sowjetzone) ! E. P. G. ! 55.650 25 ! Mittelsteiermark (Gebiet in der ! ! ! Sowjetzone) ! Wintershall ! 9.480 26 ! Gösting (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 250 ! Totalsumme: 26 Konzessionen, 766.340
Bemerkung zu Liste Nr. 2
A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet, und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 3

Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen werden sollen
LfdNr. ! .! Name der Raffinerie ! Jahresproduktionskapazität in 1000 Tonnen Rohöl im Jahre 1947 : 1 ! Lobau ! 240,0 2 ! Nova ! 120,0 3 ! Korneuburg ! 60,0 4 ! Okeros (Wiederveredelung) ! -- 5 ! Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich der Ausrüstung, welche Frankreich gehört und der Rückstellung unterliegt Totalsumme 420,0
Bemerkung zu Liste Nr. 3
A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen, Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschausrüstung usw.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 4

Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der Sowjetunion übertragen werden sollen
Lfd.! Nr. ! Name des Unternehmens -------------------------------------------------------------------- 1 ! Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich, ! G. m. b. H. 2 ! "A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin- ! Benzol-Verband" - Zweigstelle in Österreich, einschließlich ! des ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz 3 ! "Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H. 4 ! "Donau-Oel G. m. b. H." 5 ! "Nitag" mit Öllager am Praterspitz 6 ! Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas ! G. m. b. H.", "Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.", ! "Reintal Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H." 7 ! Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen" 8 ! "Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H." ! (W. I. F. O.), Öllager in der Lobau und Grundstücke 9 ! Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz (Tschechoslowakei) auf ! dem Abschnitt von der Lobau bis zur tschechoslowakischen !
Grenze Bemerkung zu Liste Nr. 4
A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen, Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen, Straßen, Zufahrtsstraßen usw. Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen Österreich gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.

Liste Nr. 5

Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen

I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und auf beiden Seiten des alten Donaubettes Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche von 220.770 Quadratmetern, werden der Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage 177 Meter. Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet von 2946 Quadratmetern übertragen. Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf die gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume, Kraftstationen und Transformatorunterstationen, Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion übertragen.
II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke) 1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65 einschließlich des "Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt 1931, 176,90 bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau, einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 873,2 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstrecken. b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände) 2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes der Donau, das sich entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegenden Eisenbahnen und auch dem Stück des "Kommunalbäder"-Gebietes. c) Drittes Gebiet (Praterkai) Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt 1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf eine Distanz von 1163,60 Meter und einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter. d) Viertes Gebiet Das an Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt. Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen, der Schiffsstation, dem technischen Dienst und den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen und der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen und gemeinnützigen Anlagen, den gesamten Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten Lagerbestand übertragen.
III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der Flußstationen und Lagerhäuser
Lfd. Nr. ! Name
Niederranna 1 ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude ! ! Obermühl 2 ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude 3 ! Grundstück von 536 Quadratmetern ! ! Neuhaus 4 ! Warteraum ! ! Mauthausen 5 ! Agentie-Gebäude ! ! Wallsee 6 ! Agentie-Gebäude 7 ! Lagerhaus ! ! Grein 8 ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude ! ! Sarmingstein 9 ! Agentie-Gebäude ! ! Ybbs 10 ! Agentie-Gebäude ! ! Pöchlarn 11 ! Wohnräume 12 ! Agentie-Gebäude 13 ! Grundstück von 1598 Quadratmetern ! ! Melk 14 ! Lagerhaus (in der Stadt) 15 ! Warteraum und Büro 16 ! Lagerhaus ! ! Schönbühel 17 ! Warteraum ! ! Aggsbach Dorf 18 ! Agentie-Gebäude 19 ! Lagerhaus ! ! Spitz 20 ! Agentie-Gebäude 21 ! Lagerhaus 22 ! Grundstück von 1355 Quadratmetern ! ! Weißenkirchen 23 ! Büro und Warteraum 24 ! Lagerhaus 25 ! Grundstück von 516 Quadratmetern ! ! Dürnstein 26 ! Agentie-Gebäude ! ! Stein 27 ! Wohnstätten 28 ! Warteraum und Lagerhausgebäude 29 ! Grundstück entlang dem Haus ! ! Krems 30 ! Agentie-Gebäude ! ! Hollenburg 31 ! Warteraum ! ! Tulln 32 ! Agentie-Gebäude ! ! Greifenstein 33 ! Schuppen ! ! Korneuburg 34 ! Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude ! ! Hainburg 35 ! Wohnräume 36 ! Agentie-Gebäude 37 ! Lagerhaus 38 ! Grundstück von 754 Quadratmetern ! ! Arnsdorf 39 ! Agentie-Gebäude ! ! Landungsstellen 40 ! Melkstrom 41 ! Isperdorf 42 ! Marbach 43 ! Weitenegg 44 ! Deutsch-Altenburg 45 ! Zwentendorf 46 ! Kritzendorf
Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Lagerbestand übertragen.
IV. Eigentum in der Stadt Wien 1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht. 2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk. 3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662. 4. Das gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk.
Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen. Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV
Der Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt III und IV der vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen, Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird, und alle in den Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der Sowjetunion unter denselben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen, unter denen die DDSG diesen Grund und die anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum der DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR übergeht. In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Gründen an die DDSG herstellten, nicht die Übertragung der Eigentumsrechte an diesen Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische Regierung verpflichtet, die übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen wird. Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der österreichischen Regierung festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nicht die Verpflichtungen überschreiten, die von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen worden waren.

V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zu übertragen sind

! Nr. ! Schiffstype ! Gegenwärtiger Name Früherer Name! Leistung in PS!! Ladefähigkeit: 1 ! Schlepper ! "Vladivostok" ! "Persenbeug" ! 1000 ! -- 2 ! Schlepper ! "Cronstadt" ! "Bremen" ! 800 ! -- 3 ! Passagier- ! ! ! ! ! dampfer ! "Caucasus" ! "Helios" ! 1100 ! -- 4 ! Tankkahn ! 104 ! "DDSG-09714" ! -- ! 967 5 ! Tankkahn ! 144 ! "DDSG-09756" ! -- ! 974 6 ! Tankkahn ! 161 ! "DDSG-05602" ! -- ! 548 7 ! Tankkahn ! 09765 ! "DDSG-09765" ! -- ! 952 8 ! Tankkahn ! 29 ! "DDSG-XXIX" ! -- ! 1030 9 ! Schleppkahn ! 22 ! (wird nach ! ! ! ! ! Vollendung ! ! ! ! ! übernommen) ! -- ! 972 10 ! Schleppkahn ! 23 ! (wird nach ! ! ! ! ! Vollendung ! ! ! ! ! übernommen) ! -- ! 972 11 ! Schleppkahn ! EL-72 ! "DDSG-EL-72" ! -- ! 180 12 ! Schleppkahn ! 654 ! "DDSG-67277" ! -- ! 669 13 ! Schleppkahn ! 689 ! "DDSG-6566" ! -- ! 657 14 ! Schleppkahn ! 1058 ! "DDSG-1058" ! -- ! 950 15 ! Schleppkahn ! 5016 ! "DDSG-5016" ! -- ! 520 16 ! Schleppkahn ! 5713 ! "DDSG-5713" ! -- ! 576 17 ! Schleppkahn ! 5728 ! "DDSG-5728" ! -- ! 602 18 ! Schleppkahn ! 6746 ! "DDSG-6746" ! -- ! 670 19 ! Schleppkahn ! 65204 ! "DDSG-65204" ! -- ! 650 20 ! Schleppkahn ! 67173 ! "DDSG-67173" ! -- ! 670 21 ! Schleppkahn ! 10031 ! "DDSG-10031" ! -- ! 942 22 ! Schleppkahn ! 5015 ! "DDSG-5015" ! -- ! 511 23 ! Schleppkahn ! 6525 ! "DDSG-6525" ! -- ! 682 24 ! Schleppkahn ! 67266 ! "DDSG-67266" ! -- ! 680 25 ! Leichter ! 304 ! "Johanna" ! -- ! 30 26 ! Leichter ! 411 ! "V-238" ! -- ! 40 27 ! Rohrponton ! "RP-IV" ! "RP-IV" ! -- ! -- 28 ! Rohrponton ! "RP-VI" ! "DDSG-RP-VI" ! -- ! -- 29 ! Rohrponton ! "RP-XX" ! "DDSG-RP-XX" ! -- ! -- 30 ! Landungs- ! ! ! ! ! brücke ! "EP-97" ! "DDSG-EP-9721" ! -- ! -- 31 ! Ponton ! "EP-120" ! "DDSG-EP-120" ! -- ! -- 32 ! Leichter ! ! ! ! ! ohne Deck ! "Trauner" ! "Trauner" ! -- ! -- 33 ! Schwimmkran ! P-1 ! (namenlos) ! -- ! -- 34 ! Schwimmkran ! P-2 ! "DDSG-21" ! -- ! -- 35 ! Ponton ! Pt-7 ! -- ! -- ! -- 36 ! Ponton ! Pt-8 ! -- ! -- ! --

Artikel 23.

Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht Österreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland

1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages istdas in Deutschland befindliche Vermögen der österreichischenRegierung oder österreichischer Staatsangehöriger einschließlich vonVermögen, das nach dem 12. März 1938 gewaltsam aus demösterreichischen Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden ist,seinen Eigentümern wieder zurückzugeben. Diese Bestimmung beziehtsich nicht auf das Eigentum von Kriegsverbrechern oder Personen, dieden Strafbestimmungen der Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen;solches Vermögen wird der österreichischen Regierung zur Verfügunggestellt, sofern es nicht gemäß den in Deutschland nach dem 8. Mai1945 in Kraft stehenden Gesetzen oder Verordnungen blockiert oderkonfisziert wurde.
2. Die Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte inDeutschland ist im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durchdie Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonenfestgelegt werden.
3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs undösterreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen derBesatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich, unbeschadetder Giltigkeit (Anm.: richtig: Gültigkeit) bereits getroffener Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der österreichischenStaatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungengegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme jener,die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die vor dem13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März 1938erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durchDeutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forderungenhinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste oderSchäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischenRegierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichenöffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.

Artikel 24.

Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die Alliierten

1. Österreich verzichtet im Namen der österreichischen Regierungoder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprücheirgendwelcher Art gegen die Alliierten und Assoziierten Mächte,soweit sich solche Ansprüche unmittelbar aus dem Krieg in Europanach dem 1. September 1939 oder aus Maßnahmen, die infolge desKriegszustandes in Europa nach diesem Datum ergriffen wurden,ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder Assoziierte Machtzu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht. Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche: a) Ansprüche für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte erlitten wurden; b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet ergeben; c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf österreichischen Staatbürgern gehörige Schiffe oder Güter oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend anzuerkennen; d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig undendgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus, die vonnun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer einInteresse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt zu,eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten,die den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition Gütergeliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine Entschädigungzur Befriedigung von Ansprüchen aus Nichtkampfschäden gegen dieStreitkräfte der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die aufösterreichischem Staatsgebiet entstanden sind.
3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der österreichischenRegierung oder österreichischer Staatsangehöriger auf alle Ansprücheder in Paragraph 1 dieses Artikels bezeichneten Art gegen jedeVereinte Nation, deren diplomatische Beziehungen mit Deutschlandzwischen dem 1. September 1939 und dem 1. Jänner 1945 abgebrochenwaren und die mit den Alliierten oder Assoziierten Mächten aktiv zusammengearbeitet hat.
4. Die österreichische Regierung wird für alliiertes Militärgeldim Nennwert von fünf Schilling und darunter, das in Österreich vonalliierten Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes Geldes, das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages imUmlauf befindet, die volle Einlösepflicht übernehmen. Von denalliierten Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehrals fünf Schilling werden vernichtet und Ansprüche in diesemZusammenhang können gegen keine der Alliierten und AssoziiertenMächte erhoben werden.
5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach Paragraph 1dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus Maßnahmenergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso alleAnsprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft befindlichenAbkommen über Kriegsgefangene ergeben.

Teil V

Eigentum, Rechte und Interessen

Artikel 25.

Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich

1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt hat, wird esalle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen gehörendengesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich wiederherstellen,wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten zwischenDeutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und wirdalles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen inÖsterreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist.
2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unterdiesen Artikel fallenden Vermögenschaften, Rechte und Interessenfrei von allen Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen,denen sie als Folge des Krieges mit Deutschland unterworfen seinmögen, und ohne Auferlegung irgendwelcher Kosten durch dieösterreichische Regierung aus Anlaß ihrer Rückgabe. Dieösterreichische Regierung wird alle Maßnahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle für nichtig erklären, die gegenVermögen von Vereinten Nationen in Österreich in der Zeit zwischendem Tag des Beginns der Feindseligkeiten zwischen Deutschland undder betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten desvorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen dasEigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten diesesVertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung zwecksRückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden spätestensinnerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der Anspruchstellendebeweisen kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine Anmeldung nichtvornehmen konnte.
3. Die österreichische Regierung wird Übertragungen in bezug aufStaatsangehörigen der Vereinten Nationen gehörende Vermögenschaften,Rechte und Interessen jeder Art, für ungültig erklären, sofernesolche Übertragungen durch von Regierungen der Achsenmächte oderderen Dienststellen in der Zeit zwischen dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden VereintenNation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen sind.
4. a) In Fällen, in denen die österreichische Regierung eine Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer während der deutschen Besetzung Österreichs oder während des Krieges erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der Vereinten Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt werden, als österreichischen Staatsangehörigen gewährt wird; und in solchen Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder Vereinigungen besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen im Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine Entschädigung erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten Verlustes oder Schadens, den diese Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in jenem Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht. b) Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen in der Zuteilung von Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres Eigentums in Österreich und in der Zuteilung von Devisen für die Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den österreichischen Staatsangehörigen gewähren.
5. Alle angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhangmit der Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten fürdie Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden vonder österreichischen Regierung getragen.
6. Staatsangehörige der Vereinten Nationen und deren Vermögen sindvon allen außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,mit denen ihre Kapitalswerte in Österreich durch die österreichischeRegierung oder irgendeine österreichische Behörde zwischen demZeitpunkt der Übergabe der deutschen Streitkräfte und demInkrafttreten dieses Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastetworden sind, Ausgaben, die sich aus dem Kriege ergeben, oder dieKosten der Besatzungstruppen damit zu decken. Beträge, die ausdiesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.
7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können derEigentümer des betreffenden Vermögens und die österreichische Regierung eine Vereinbarung treffen.
8. Die in diesem Artikel gebrauchten Ausdrücke: a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß diese physischen Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" schließt auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind. b) "Eigentümer" bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen Staatsangehörigen einer der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angeführten Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen hat, und umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers, vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Vermögen in einem beschädigten Zustand erworben hat, behält der Übertragende seine Rechte auf Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden hiedurch nicht berührt. c) "Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie alle Eigentumsrechte und -interessen jeder Art.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf dieÜbertragung von Vermögen, Rechten oder Interessen von VereintenNationen oder von Staatsangehörigen Vereinter Nationen inÖsterreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen und Verordnungenerfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946 in Kraftwaren.
10. Die österreichische Regierung anerkennt, daß das Abkommen vonBrioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie verpflichtetsich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21. März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in dieBestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen, umeine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitätensicherzustellen.

Artikel 26.

Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen in Österreich

1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind,verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denenVermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreichseit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder derReligion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder vonMaßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesensind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichenRechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eineRückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für aufGrund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung ineinem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischenStaatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird.
2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich, die Personen, Organisationenoder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder vonGruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmenunterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu nehmen, wenn,falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften, Rechteund Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate nachInkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werdenoder wenn, falls es sich um Organisationen und Gemeinschaftenhandelt, diese Organisationen und Gemeinschaften aufgehört haben zubestehen. Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte undInteressen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wegevon Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zubestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch dieAchsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden;diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie von Österreichkeine Zahlungen in fremder Währung oder andere Überweisungen anfremde Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird innerhalb vonachtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertragesdurchgeführt werden und Vermögenschaften, Rechte und Interessen,deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangtwird, einschließen. Artikel 27.Österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten und Assoziierten Mächte 1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht, österreichische Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie siesich derzeit in ihren Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder,soweit solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen einerLiquidierungs-, Verwendungs- oder sonstigen Verwertungsmaßnahmeunterzogen worden sind, den Erlös, der sich aus der Liquidierung,Verwendung oder Verwertung solcher Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben hat, abzüglich der aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und anderen ähnlichenLasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten Mächte sindbereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der österreichischenRegierung abzuschließen. 2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der FöderativenVolksrepublik Jugoslawien das Recht eingeräumt, österreichischeVermögenschaften, Rechte und Interessen, die sich im Zeitpunkt desInkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf jugoslawischem Gebietbefinden, zu beschlagnahmen, zurückzubehalten oder zu liquidieren.Die österreichische Regierung verpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige, deren Vermögen auf Grund dieses Paragraphenherangezogen wird, zu entschädigen. Artikel 28. Schulden 1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen, daßZinsenzahlungen und ähnliche Auflagen, die österreichischeStaatspapiere belasten und nach dem 12. März 1938 und vor dem 8. Mai1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und nicht gegenÖsterreich darstellen. 2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären ihre Absicht,von den Bestimmungen von Anleiheabkommen, die von derösterreichischen Regierung vor dem 13. März 1938 abgeschlossenwurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht über die österreichischen Staatsfinanzeneinräumen.
3. Das Bestehen des Kriegszustandes zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und Deutschland berührt an sich nicht dieVerpflichtung zur Bezahlung von Geldschulden, die entweder aus vorBestehen des Kriegszustandes stammenden Verpflichtungen undVerträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen, die vor Bestehendes Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor demInkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind unddie der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliiertenund Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder StaatsangehörigeÖsterreichs zustehen, oder die der Regierung oder StaatsangehörigenÖsterreichs gegen die Regierung oder Staatsangehörige einer derAlliierten und Assoziierten Mächte zustehen.
4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich etwasanderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, daß dadurchdas Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird, das sich ausVerträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. September1939 entweder von der österreichischen Regierung oder von Personen,die am 12. März 1938 österreichische Staatsangehörige waren, abgeschlossen worden sind.

Teil VI

Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 29.

1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder -abkommen zwischeneinzelnen der Vereinten Nationen und Österreich gewährt dieösterreichische Regierung während eines Zeitraumes von achtzehnMonaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder derVereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker Weiseeine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten einräumt,folgende Behandlung: a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und sämtliche einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten Nationen die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt. b) In jeder anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem Gebiet einer der Vereinten Nationen stammen oder für deren Gebiet bestimmt sind, im Verhältnis zu den gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer anderen der Vereinten Nationen oder irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder dorthin bestimmt sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln. c) Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie, Schiffahrt und andere Formen der Geschäftstätigkeit innerhalb Österreichs betreffen, die gleiche Behandlung wie den Inländern und der meistbegünstigten Nation gewährt. Diese Bestimmungen finden auf die Handelsluftfahrt keine Anwendung. d) Österreich gewährt keinem Land für den Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr ausschließliche oder präferenzielle Rechte, es bietet allen Vereinten Nationen gleiche Möglichkeiten, internationale Handelsluftfahrtsrechte auf österreichischem Staatsgebiet zu erwerben, einschließlich des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und Reparatur, und gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das Recht, über österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen. Diese Bestimmungen dürfen die Interessen der österreichischen Landesverteidigung nicht beeinträchtigen.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen sind, dieüblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von Österreichabgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die Bestimmungenbezüglich der von jeder der Vereinten Nationen gewährtenGegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu verstehen,die üblicherweise in den von diesem Staat geschlossenenHandelsverträgen enthalten sind.

Teil VII

Regelung von Streitfällen

Artikel 30.

1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels über dasEigentum der Vereinten Nationen in Österreich dieses Vertragesentstehen könnten, werden einer auf paritätischer Grundlagegebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter derRegierung der in Betracht kommenden Vereinten Nation und einem Vertreter der österreichischen Regierung besteht, überwiesen werden.Wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Streitfall derVergleichskommission überwiesen wurde, keine Einigung erzielt wordenist, kann jede der Regierungen die Zuziehung eines dritten Mitgliedeszur Kommission beantragen, das von den beiden Regierungeneinvernehmlich aus den Angehörigen eines dritten Landes ausgewähltwird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb von zwei Monaten zu keinem Einverständnis über die Wahl eines dritten Mitgliedes derKommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs derdiplomatischen Missionen der Sowjetunion, des VereinigtenKönigreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs inWien ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Wenn sich dieMissionschefs innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nicht überdie Bestellung dieses dritten Mitgliedes einigen können, kann derGeneralsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteienersucht werden, die Bestellung vorzunehmen. 2. Wenn eine Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikelsbestellt ist, hat sie die Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hinkunft zwischen der in Betracht kommenden Vereinten Nation undÖsterreich bezüglich der Anwendung oder der Auslegung des inParagraph 1 dieses Artikels genannten Artikels entstehen könnten,und übt die ihr durch diese Bestimmungen zugewiesenen Funktionenaus.
3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren selbst, wobeieine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende Geschäftsordnung anzunehmen ist.
4. Jede Regierung bezahlt das Honorar des von ihr bestelltenMitgliedes der Vergleichskommission und jedes Bevollmächtigten, densie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt. Das Honorar desdritten Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen den in Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und zusammen mit dengemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch diebeiden Regierungen bezahlt.
5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre Behörden der Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden Beistandleisten werden.
6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteienals endgültig und bindend anzunehmen.

Teil VIII

Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 31.

Bestimmungen betreffend die Donau

Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, dieHandelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage derGleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und derBedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendesfindet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.

Artikel 32.

Transiterleichterungen

1. Österreich wird soweit wie möglich den Eisenbahn-Transitverkehrdurch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen erleichtern und istbereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke notwendigeGegenseitigkeitsabkommen abzuschließen.
2. Die Alliierten und Assoziierten Mächte verpflichten sich, dieAufnahme von Bestimmungen zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen ohne Zölle und sonstige Lasten zwischen Salzburg undLofer (Salzburg) über den Reichenhall-Steinpaß und zwischenScharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol) über Garmisch-Partenkirchen indie Regelung hinsichtlich Deutschland zu unterstützen.

Artikel 33.

Anwendungsbereich

Die mit "Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich" und "Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte unddiejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am8. Mai 1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mitDeutschland im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner1945 abgebrochen worden sind.

Teil IX

Schlußbestimmungen

Artikel 34.

Missionschefs
1. Für einen Zeitraum, der achtzehn Monate vom Inkrafttretendieses Vertrages an gerechnet nicht zu überschreiten hat, werden dieChefs der diplomatischen Missionen der Sowjetunion, des VereinigtenKönigreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs inWien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und AssoziiertenMächte in allen die Durchführung und Auslegung des vorliegendenVertrages betreffenden Fragen der österreichischen Regierunggegenüber vertreten.
2. Die vier Missionschefs werden der österreichischen RegierungAnleitung, technischen Rat und Aufklärung geben, die etwaerforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame Durchführungdes vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne nach zugewährleisten.
3. Die österreichische Regierung wird den genannten vierMissionschefs jede notwendige Information erteilen und jedenBeistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesemVertrage erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.

Artikel 35.

Auslegung des Vertrages

1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel desvorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird jedeMeinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung desVertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungenbeigelegt wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäßArtikel 34 vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Missionschefs in diesem Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Fristbeschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die vonihnen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beigelegtworden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht überandere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beidenParteien einer Kommission überwiesen, die aus einem Vertreter jederPartei und einem dritten Mitglied besteht, das von den beidenParteien einvernehmlich aus Angehörigen eines dritten Staatesausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb einesMonats nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes einigenkönnen, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder derbeiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen.
2. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteienals endgültig und bindend anzunehmen.

Artikel 36.

Geltung der Annexe

Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende Bestandteile dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.

Artikel 37.

Beitritt zum Vertrage

1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945 sichmit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einerVereinten Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegendenVertrages ist, kann dem Vertrag beitreten und ist nach Beitritt fürdie Zwecke des Vertrages als Assoziierte Macht anzusehen. 2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung der Union derSozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten mitder Hinterlegung in Kraft.

Artikel 38.

Ratifikation des Vertrages

1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer, englischer,französischer und deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziertwerden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung derRatifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannienund Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durchFrankreich einerseits und durch Österreich andererseits in Kraft.Die Ratifikationsurkunden sollen in möglichst kurzer Zeit bei derRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegtwerden.
2. Der Vertrag soll bezüglich jeder Alliierten oder AssoziiertenMacht, deren Ratifikationsurkunde hienach hinterlegt wird, am Tagder Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende Vertrag soll inden Archiven der Regierung der Union der SozialistischenSowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem der Signatarstaatenund beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten denvorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in der Stadt Wien in russischer, englischer,französischer und deutscher Sprache am 15. Mai 1955.

Annex I

Definition und Liste von Kriegsmaterial

Der Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertrag gebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition undAusrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege speziellentworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend aufgezähltsind. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich das Rechtvor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im Hinblickauf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.
Kategorie I.
1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen; Läufe fürdiese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres fürzivilen Gebrauch umgeändert werden können. 2. Maschinengewehre, automatische und selbstladende Militärgewehreund Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändertwerden können; Maschinengewehrgestelle. 3. Kanonen, Haubitzen, Mörser, Minenwerfer, Spezialkanonen fürFlugzeuge, verschlußlose oder rückstoßfreie Geschütze undFlammenwerfer; Läufe für diese Waffen und Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändert werden können;Lafetten und Gestelle für die vorgenannten. 4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß- undKontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und Projektile; Montierungen für diese. 5. Selbstgetriebene und gelenkte Geschosse, Projektile, Raketen,scharfe Munition und Kartuschen, sei es gefüllt oder ungefüllt, fürdie Waffen, die in den oben angeführten Punkten 1 bis 4 aufgezähltsind und Zündvorrichtungen, Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zur Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen fürzivile Zwecke sind nicht eingeschlossen. 6. Granaten, Bomben, Torpedos, Minen, Wasserbomben und Brandsätzeund Ladungen, sei es gefüllt oder ungefüllt, alle Mittel, um sie zurExplosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind nicht eingeschlossen. 7. Bajonette.
Kategorie II.
1. Gepanzerte Kampfwagen; Panzerzüge, die technisch nicht fürzivilen Gebrauch umzuändern sind. 2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle inKategorie I angeführten Waffen; Chassis und Karosserien speziell militärischen Typs, außer den in Punkt 1 angeführten. 3. Panzerplatten mit mehr als drei Zoll Dicke, die fürSchutzzwecke im Kriege verwendet werden.
Kategorie III.
1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung undKontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte undFlächenmeßgeräte für Feuerkontrolle; Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-und Bombenzielvorrichtungen, Einstellungsvorrichtungen fürZündladungen, Ausrüstungen für die Kalibrierung von Geschützen undFeuerkontrollinstrumente. 2. Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote. 3. Objekte für Täuschung im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen. 4. Persönliche Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nichtohne weiteres für zivilen Gebrauch zu adaptieren ist.
Kategorie IV.
1. Kriegsschiffe aller Art einschließlich umgebaute Schiffe undFahrzeuge, die für deren Unterstützung und Versorgung konstruiertund bestimmt sind, die technisch nicht wieder für zivilen Gebrauchabgeändert werden können, als auch Waffen, Panzerung, Munition,Flugzeuge und alle andere Ausrüstung, Material, Maschinen undVorrichtungen, die in Friedenszeiten nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet werden. 2. Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jederArt; Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oderandere Apparate zum Starten oder Abschleudern von Flugzeugen,Raketen, angetriebene Waffen oder andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen, sei es bemannt oder unbemannt, sei es gesteuert oderungesteuert. 3. Tauchfähige oder halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate jeder Art einschließlich speziellentworfene Ausleger zur Hafenverteidigung, ausgenommen solche, diefür Bergung, Rettung oder andere zivile Zwecke benötigt werden,ferner alle Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile, experimentelle oderAusbildungshilfen, Instrumente oder Vorrichtungen, die besonders fürihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung oder Unterbringung derselben entworfen wurden.
Kategorie V.
1. Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge,schwerer oder leichter als Luft, die für den Luftkampf durch denGebrauch von Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützenoder für Mitführen und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiertsind, ferner solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten Arteingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion dafürbestimmt sind. 2. Bordgeschützstände und Montierungen, Bombenbehälter,Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für Bomben oder Torpedos, Geschütztürme und Deckungen. 3. Speziell für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnenbenützte Ausrüstung. 4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf Mutterschiffen,Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von fliegendenGeschossen. 5. Sperrballons.
Kategorie VI.
Erstickende, blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmendeStoffe, die für Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilenBedürfnisse hinaus hergestellt werden.
Kategorie VII.
Antriebsstoffe, Explosivstoffe, pyrotechnische Stoffe oderverflüssigte Gase, die für Antrieb, Explosion, Laden oder Füllen vonoder für den Gebrauch in Verbindung mit Kriegsmaterial im Sinndieser Kategorien bestimmt und für zivile Zwecke nicht verwendbarsind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus hergestellt werden.
Kategorie VIII.
Fabrik- und Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellungund Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind undtechnisch nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt werden können.

Annex II

In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und Österreichgetroffenen und in dem in Moskau am 15. April 1955 unterzeichnetenMemorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22 diesesVertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 1. Auf Grund der einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen derVereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April1955 überträgt die Sowjetunion an Österreich innerhalb von zweiMonaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages alleVermögenswerte, Rechte und Interessen, die sie gemäß Artikel 22behalten oder erhalten hat, ausgenommen die Vermögenswerte derDonau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn, Rumänien undBulgarien. 2. Es besteht Übereinstimmung, daß die Rechte Österreichshinsichtlich aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die anÖsterreich gemäß diesem Annex übertragen werden, nur in der imParagraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise beschränkt werden. (Anm.: Memorandum) Über die Lieferung von Waren an die UdSSR zur Ablöse des Wertes dergemäß dem österreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen sowjetischen Unternehmen in Österreich 1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf der Konferenz inBerlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in Artikel 22angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur Gänze inösterreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen. 2. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung derösterreichischen Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche sie von der sowjetischen Delegation erhalten hat, alsGrundlage annimmt und in diesem Zusammenhang besondereBevollmächtigte der österreichischen Regierung nicht später als bisEnde Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben werden. 3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichischeRegierung eine besondere Kommission bilden wird, welche sich mit denTerminen und der Qualität der Lieferung der Waren an die Sowjetunionbefassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für dieallgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25Millionen am. Dollar jährlich. 4. Die österreichische Delegation hat sich bereit erklärt, denVertretern des sowjetischen Bestellers die Möglichkeit zugewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur Lieferung an die Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind, Prüfungendurchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Lieferungder Waren franko österreichische Grenze zu Weltmarktpreisen erfolgensoll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch die beidenParteien jährlich, drei Monate vor Beginn eines jeden Jahresabgesprochen werden. Die Österreichische Nationalbank wird Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen aufdie im Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am.Dollar ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen Nationalbankwerden nach Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durchWarenlieferungen zurückgegeben werden. Zur Übergabe der von der UdSSR in Österreich innegehabten Ölunternehmungen an Österreich 1. Die sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag derösterreichischen Delegation an, wonach die österreichische Regierungfür die an Österreich übergebenen und von der UdSSR innegehabtenÖlfelder und Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen vonRohöl im Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich innerhalb von 10Jahren, also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunionleisten wird. Die sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die österreichischeRegierung sich das Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführtenMenge von Rohöl an die Sowjetunion auch in kürzeren Fristendurchzuführen. Das Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefertwerden: franko österreichische Grenze, frei von Abgaben und Zöllen. 2. Die österreichische Delegation hat die Erklärung dersowjetischen Delegation zur Kenntnis genommen, daß zu den von derSowjetunion an Österreich übergebenen Ölunternehmen und Ölfeldernauch die Raffinerien und die Aktiengesellschaft für Handel mitÖlprodukten (OROP) gehören. Zur Übergabe der Vermögenswerte der Donaudampfschiffahrtsgesellschaft im östlichen Österreich an Österreich Die sowjetische Seite übergibt an Österreich alle Vermögenswerteder Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im östlichenÖsterreich befinden einschließlich der Schiffswerft in Korneuburg,der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die österreichische Regierunggleichzeitig mit der Übergabe dieser Vermögenswerte an Österreich denBetrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion auszahlenwird.