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betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955
Teil I
Politische und territoriale Bestimmungen
Artikel 1.
Wiederherstellung Österreichs als freier und
unabhängiger Staat
Die Alliierten und Assoziierten Mächte anerkennen,
daß Österreichals ein souveräner, unabhängiger und
demokratischer Staatwiederhergestellt ist.
Artikel 2.
Wahrung der Unabhängigkeit Österreichs
Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären,
daß sie dieUnabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit
Österreichs, wie siegemäß dem vorliegenden Vertrag festgelegt
sind, achten werden.
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch
Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den
deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung
derSouveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch
Deutschland undden Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und
politischenAnsprüche in bezug auf Österreich und
österreichisches Staatsgebietsichern.
Artikel 4.
Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären,
daß einepolitische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen
Österreich undDeutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und
ganz seineVerantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie
immergeartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit
Deutschlandeingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird
Österreichkeinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder
irgendeineHandlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die
geeignetwären, unmittelbar oder mittelbar eine politische
oderwirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder
seineterritoriale Unversehrtheit oder politische oder
wirtschaftlicheUnabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich
verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu
verhindern, diegeeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder
unmittelbar zufördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die
Tätigkeitjeglicher Organisationen, welche die politische oder
wirtschaftlicheVereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie
großdeutschePropaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland
verhindern.
Artikel 5.
Grenzen Österreichs
Die Grenzen Österreichs sind jene, die am 1. Jänner
1938 bestandenhaben.
Artikel 6.
Menschenrechte
1. Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um allenunter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen
ohneUnterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genußder
Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich derFreiheit der
Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung,
derReligionsausübung, der politischen Meinung und der
öffentlichenVersammlung zu sichern.
2. Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß
die inÖsterreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer
Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf
Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrerReligion, sei es
in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihregeschäftlichen,
beruflichen oder finanziellen Interessen, ihreRechtsstellung, ihre politischen
oder bürgerlichen Rechte, sei esauf irgendeinem anderen Gebiete,
diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.
Artikel 7.
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und
Steiermarkgenießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie
alleanderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich
desRechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse inihrer
eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer
oderkroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl
eigenerMittelschulen; in diesem Zusammenhang werden
Schullehrpläneüberprüft und eine Abteilung der
Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen
errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens,
desBurgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer odergemischter
Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprachezusätzlich
zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchenBezirken werden die
Bezeichnungen und Aufschriften topographischerNatur sowohl in slowenischer oder
kroatischer Sprache wie in Deutschverfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
undkroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermarknehmen an
den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen indiesen Gebieten auf
Grund gleicher Bedingungen wie andereösterreichische Staatsangehörige
teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen,
derkroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und
ihreRechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
Artikel 8.
Demokratische Einrichtungen Österreich wird eine
demokratische, auf geheime Wahlen gegründeteRegierung haben und
verbürgt allen Staatsbürgern ein freies,gleiches und allgemeines
Wahlrecht sowie das Recht, ohne Unterschiedvon Rasse, Geschlecht, Sprache,
Religion oder politische Meinung zueinem öffentlichen Amte gewählt zu
werden.
Artikel 9.
Auflösung nazistischer Organisationen
1. Österreich wird die bereits durch die Erlassung
entsprechenderund von der Alliierten Kommission für Österreich
genehmigter Gesetzebegonnenen Maßnahmen zur Auflösung der
nationalsozialistischenPartei und der ihr angegliederten und von ihr
kontrolliertenOrganisationen einschließlich der politischen,
militärischen undparamilitärischen auf österreichischem Gebiet
vollenden. Österreichwird auch die Bemühungen fortsetzen, aus dem
österreichischen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle
Spuren desNazismus zu entfernen, um zu gewährleisten, daß die
obgenanntenOrganisationen nicht in irgendeiner Form wieder ins Leben
gerufenwerden, und um alle nazistische oder militaristische Tätigkeit
undPropaganda in Österreich zu verhindern.
2. Österreich verpflichtet sich, alle
Organisationenfaschistischen Charakters aufzulösen, die auf seinem
Gebietebestehen, und zwar sowohl politische, militärische
undparamilitärische, als auch alle anderen Organisationen, welche
eineirgendeiner der Vereinten Nationen feindliche Tätigkeit entfaltenoder
welche die Bevölkerung ihrer demokratischen Rechte zu beraubenbestrebt
sind.
3. Österreich verpflichtet sich, unter der Androhung
vonStrafsanktionen, die umgehend in Übereinstimmung mit
denösterreichischen Rechtsvorschriften festzulegen sind, das Bestehenund
die Tätigkeit der obgenannten Organisationen aufösterreichischem
Gebiete zu untersagen.
Artikel 10.
Besondere Bestimmungen über die Gesetzgebung
1. Österreich verpflichtet sich, die Grundsätze, die
in den vonder österreichischen Regierung und vom österreichischen
Parlamentseit dem 1. Mai 1945 angenommenen und von der Alliierten
Kommissionfür Österreich genehmigten, auf die Liquidierung der
Überreste desNaziregimes und auf die Wiederherstellung des demokratischen
Systemsabzielenden Gesetze und Verordnungen enthalten sind, aufrechtzuerhalten
und ihre Durchführung fortzusetzen, die seit dem1. Mai 1945 bereits
getroffenen oder eingeleiteten gesetzgeberischenund administrativen
Maßnahmen zu vollenden und die in den Artikeln6, 8 und 9 des vorliegenden
Vertrages festgelegten Grundsätze zukodifizieren und in Kraft zu setzen
und, soweit dies nicht schongeschehen ist, alle gesetzgeberischen und
administrativen Maßnahmen,die zwischen dem 5. März 1933 und dem 30.
April 1945 getroffenwurden und die in Widerspruch mit den in den Artikeln 6, 8
und 9festgelegten Grundsätzen stehen, aufzuheben oder abzuändern.
2. Österreich verpflichtet sich ferner, das Gesetz vom 3.
April1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten. Artikel
11. Anerkennung der Friedensverträge Österreich verpflichtet sich,
die volle Geltung derFriedensverträge mit Italien, Rumänien,
Bulgarien, Ungarn undFinnland und anderer Abkommen oder Regelungen
anzuerkennen, die vonden Alliierten und Assoziierten Mächten
bezüglich Deutschlands und Japans zur Wiederherstellung des Friedens
herbeigeführt worden sind oder künftig herbeigeführt werden.
Teil II
Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen
Artikel 12.
Verbot der Dienstleistung in den österreichischen
Streitkräften für ehemalige Mitglieder nazistischer Organisationen
und Angehörige bestimmter anderer Personenkreise Folgenden Personen ist es
in keinem Falle erlaubt, in denösterreichischen Streitkräften zu
dienen:
1. Personen, die nicht die österreichische
Staatsangehörigkeitbesitzen. 2. Österreichische
Staatsangehörige, die zu irgendeiner Zeit vordem 13. März 1938
deutsche Staatsangehörige waren. 3. Österreichische
Staatsangehörige, die in der Zeit vom 13. März1938 bis zum 8. Mai
1945 in der deutschen Wehrmacht im Range einesObersten oder in einem
höheren Range gedient haben. 4. Österreichische
Staatsangehörige, die in eine der folgendenKategorien fallen, mit Ausnahme
solcher Personen, die von den zuständigen Stellen gemäß dem
österreichischen Recht entlastetworden sind: a) Personen, die zu
irgendeiner Zeit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP),
oder den SS-, SA- oder SD-Organisationen, der Geheimen Staatspolizei (Gestapo)
oder dem nationalsozialistischen Soldatenring oder der nationalsozialistischen
Offiziersvereinigung angehört haben; b) Führer im
nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) oder in dem nationalsozialistischen
Kraftfahrerkorps (NSKK) in einem Range nicht geringer als der eines
Untersturmführers oder Gleichgestellten; c) Funktionäre in einer der
von der NSDAP kontrollierten oder ihr angegliederten Organisation in keinem
niedrigeren Range als dem entsprechend einem Ortsgruppenleiter; d) Verfasser
von Druckwerken oder von Drehbüchern, die wegen ihres nazistischen
Charakters von den von der österreichischen Regierung bestellten
zuständigen Kommissionen in die Kategorie verbotener Werke eingereiht
wurden; e) Leiter industrieller, kommerzieller und finanzieller Unternehmungen,
die auf Grund von offiziellen und authentischen Berichten von bestehenden
industriellen, kommerziellen und finanziellen Vereinigungen, Gewerkschaften und
Parteiorganisationen von den zuständigen Kommissionen als schuldig
befunden wurden, an der Durchführung der Ziele der NSDAP oder einer der
ihr angeschlossenen Organisationen aktiv mitgearbeitet, die Prinzipien des
Nationalsozialismus unterstützt, nationalsozialistische Organisationen
oder ihre Tätigkeit finanziert oder für sie Propaganda getrieben und
damit den Interessen eines unabhängigen und demokratischen Österreich
geschadet zu haben.
Artikel 13.
Verbot von Spezialwaffen
1. Österreich soll weder besitzen noch herstellen noch
zuVersuchen verwenden: a) irgendeine Atomwaffe, b) irgendeine andere schwere
Waffe, die jetzt oder in der Zukunft als Mittel für Massenvernichtung
verwendbar gemacht werden kann und als solche durch das zuständige Organ
der Vereinten Nationen bezeichnet worden ist, c) irgendeine Art von
selbstgetriebenen oder gelenkten Geschossen, Torpedos sowie Apparaten, die
für deren Abschuß und Kontrolle dienen, d) Seeminen, e) Torpedos,
die bemannt werden können, f) Unterseeboote oder andere
Unterwasserfahrzeuge, g) Motor-Torpedoboote, h) spezialisierte Typen von
Angriffs-Fahrzeugen, i) Geschütze mit einer Reichweite von mehr als 30 km,
j) erstickende, ätzende oder giftige Stoffe oder biologische Substanzen in
größeren Mengen oder anderen Typen als solchen, die für
erlaubte zivile Zwecke benötigt werden, oder irgendwelche Apparate, die
geeignet sind, solche Stoffe oder Substanzen für kriegerische Zwecke
herzustellen, zu schleudern oder zu verbreiten. 2. Die Alliierten und
Assoziierten Mächte behalten sich das Rechtvor, zu diesem Artikel Verbote
von irgendwelchen Waffen hinzuzufügen,die als Ergebnis wissenschaftlichen
Fortschritts entwickelt werdenkönnten.
Artikel 14.
Verfügung über Kriegsmaterial alliierten und deutschen
Ursprungs
1. Alles Kriegsmaterial alliierten Ursprungs in Österreich
wirdder betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht gemäß den
vondieser Macht gegebenen Weisungen zur Verfügung gestellt
werden.Österreich verzichtet auf alle Rechte an dem
obenerwähntenKriegsmaterial. 2. Innerhalb eines Jahres vom
Inkrafttreten des vorliegendenVertrages soll Österreich für
Militärzwecke unbrauchbar machen odervernichten: alles
überschüssige Kriegsmaterial deutschen oder nichtalliierten
Ursprungs; insoweit als sie sich auf modernes Kriegsmaterial beziehen, alle
deutschen und japanischen Zeichnungen einschließlich vorhandener
Werkszeichnungen, Muster und Experimentiermodelle und Pläne; alles
Kriegsmaterial, das durch Artikel 13 des vorliegenden Vertrages verboten ist;
alle spezialisierten Einrichtungen einschließlich Forschungs- und
Produktionsausrüstung, die durch Artikel 13 verboten sind und nicht
für eine erlaubte Forschung, Entwicklung oder Konstruktion umgeändert
werden können. 3. Österreich wird innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttretendes vorliegenden Vertrages den Regierungen der Sowjetunion,
desVereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika
undFrankreichs eine Liste von Kriegsmaterial und Einrichtungenübermitteln,
die in Paragraph 2 aufgezählt sind. 4. Österreich soll kein
Kriegsmaterial deutschen Entwurfesherstellen. Österreich soll kein
Kriegsmaterial deutscher Erzeugung oderdeutschen Ursprungs oder Entwurfes
öffentlich oder privat oder durchirgendwelche andere Mittel erwerben oder
besitzen, mit der Ausnahme,daß die österreichische Regierung zur
Aufstellung der österreichischen Streitkräfte beschränkte Mengen
von Kriegsmaterialdeutscher Erzeugung, deutschen Ursprunges oder Entwurfes, das
nachdem Zweiten Weltkrieg in Österreich verblieben ist, verwenden kann.
5. Eine Definition und Liste des Kriegsmaterials für die Zweckedes
vorliegenden Vertrages sind in Annex I enthalten.
Artikel 15.
Verhinderung der deutschen Wiederaufrüstung
1. Österreich arbeitet mit den Alliierten und Assoziierten
Mächtenvoll zusammen, um zu gewährleisten, daß Deutschland
nicht in derLage ist, außerhalb des deutschen Territoriums Schritte
für eineWiederaufrüstung zu unternehmen. 2. Österreich soll
in der militärischen oder zivilen Luftfahrtoder bei Experimenten,
Entwürfen, bei der Produktion oderInstandhaltung von Kriegsmaterial weder
verwenden noch ausbilden: Personen, die deutsche Staatsangehörige sind
oder zu irgendeiner Zeit vor dem 13. März 1938 deutsche
Staatsangehörige waren; oder österreichische Staatsangehörige,
die von der Dienstleistung in den Streitkräften gemäß Artikel
12 ausgeschlossen sind; oder Personen, die nicht österreichische
Staatsangehörige sind.
Artikel 16.
Verbot betreffend Zivilflugzeuge deutscher und japanischer
Bauart Österreich soll zivile Luftfahrzeuge deutscher oder
japanischerBauart oder solche Luftfahrzeuge, die eine größere Zahl
von Teilendeutscher oder japanischer Herstellung oder Bauart enthalten,
wedererwerben noch erzeugen.
Artikel 17.
Dauer der Beschränkungen
Jede der militärischen und Luftfahrtsbestimmungen des
vorliegendenVertrages bleibt in Kraft, bis sie zur Gänze oder zum Teil
durch einAbkommen zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten
undÖsterreich oder, nachdem Österreich Mitglied der Vereinten
Nationengeworden ist, durch ein Abkommen zwischen dem Sicherheitsrat
undÖsterreich abgeändert wird.
Artikel 18.
Kriegsgefangene
1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen
sobaldals möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen
Mächten,die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu
vereinbarensind, heimbefördert werden. 2. Alle Kosten
einschließlich der Unterhaltskosten, die sich ausdem Transport von
Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind,aus den in Betracht
kommenden Sammelstellen, wie sie von derRegierung der betreffenden Alliierten
oder Assoziierten Machtausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres
Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der
österreichischenRegierung getragen werden.
Artikel 19.
Kriegsgräber und Denkmäler
1. Österreich verpflichtet sich, die auf
österreichischem Gebiet befindlichen Gräber von Soldaten,
Kriegsgefangenen und zwangsweisenach Österreich gebrachten
Staatsangehörigen der Alliierten Mächteund jener der anderen
Vereinten Nationen, die sich mit Deutschlandim Kriegszustand befanden, zu
achten, zu schützen und zu erhalten;desgleichen die Gedenksteine und
Embleme dieser Gräber sowieDenkmäler, die dem militärischen Ruhm
der Armeen gewidmet sind, dieauf österreichischem Staatsgebiet gegen
Hitler-Deutschland gekämpft haben. 2. Die österreichische
Regierung wird jede Kommission, Delegation oder andere Organisation anerkennen,
die von dem betreffenden Landermächtigt ist, die in Paragraph 1
angeführten Gräber und Bauten zuidentifizieren, zu registrieren, zu
erhalten und zu regulieren; siewird die Arbeit solcher Organisationen
erleichtern, sie wirdhinsichtlich der obenerwähnten Gräber und Bauten
die für nötigbefundenen Abkommen mit dem betreffenden Land oder mit
jeder von ihmbevollmächtigten Kommission oder Delegation oder mit
irgendeineranderen Organisation abschließen. Sie erklärt desgleichen
ihrEinverständnis, in Übereinstimmung mit angemessenen
sanitärenVorsichtsmaßnahmen jede Erleichterung für die
Exhumierung undÜberführung der in den erwähnten Gräbern
bestatteten Überreste inderen Heimatland zu gewähren, sei es auf
Ansuchen der offiziellen Organisationen des betreffenden Staates oder auf
Ansuchen derAngehörigen der beerdigten Personen.
Teil III
Artikel 20.
Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte
1. Das Übereinkommen über den Kontrollapparat in
Österreich vom28. Juni 1946 verliert mit dem Inkrafttreten des
vorliegendenVertrages seine Wirksamkeit. 2. Mit dem Inkrafttreten des
vorliegenden Vertrages hört die gemäß Paragraph 4 des Abkommens
über Besatzungszonen in Österreich und dieVerwaltung der Stadt Wien
vom 9. Juli 1945 errichtete interalliierteKommandantur auf, irgendwelche
Funktionen hinsichtlich derVerwaltung der Stadt Wien auszuüben. Das
Übereinkommen über dieBesatzungszonen in Österreich tritt mit
der Beendigung der RäumungÖsterreichs durch die Streitkräfte der
Alliierten und AssoziiertenMächte gemäß Paragraph 3 dieses
Artikels außer Kraft. 3. Die Streitkräfte der Alliierten und
Assoziierten Mächte und dieMitglieder der Alliierten Kommission für
Österreich werden innerhalbvon neunzig Tagen, angefangen vom Inkrafttreten
des vorliegendenVertrages, soweit irgend möglich, spätestens bis zum
31. Dezember1955, aus Österreich zurückgezogen. 4. Die
österreichische Regierung wird den Streitkräften derAlliierten und
Assoziierten Mächte und den Mitgliedern derAlliierten Kommission für
Österreich bis zu ihrer Zurückziehung ausÖsterreich alle Rechte,
Immunitäten und Begünstigungen gewähren, dieihnen unmittelbar
vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zustanden. 5. Die Alliierten und
Assoziierten Mächte verpflichten sich, derösterreichischen Regierung
nach Inkrafttreten dieses Vertrages undinnerhalb der in Paragraph 3 dieses
Artikels vorgesehenen Fristzurückzustellen: a) alles Geld, das den
Alliierten und Assoziierten Mächten für Okkupationszwecke kostenlos
zur Verfügung gestellt worden und im Zeitpunkt der Beendigung der
Zurückziehung der alliierten Streitkräfte unverausgabt geblieben ist;
b) alles österreichische Eigentum, das von alliierten Streitkräften
oder von der Alliierten Kommission requiriert wurde und sich noch in deren
Besitz befindet. Die sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen sind
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 dieses Vertrages zu
erfüllen.
Teil IV
Aus dem Krieg herrührende Ansprüche
Artikel 21.
Reparationen
Von Österreich werden keine Reparationen verlangt, die sich
ausdem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September1939
ergeben.
Artikel 22.
Deutsche Vermögenswerte in Österreich
Die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten
Staaten von Amerika und Frankreich haben das Recht, über alle ehemaligen
deutschen Vermögenswerte in Österreich gemäß dem Protokoll
der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 zu verfügen. 1. Die
Sowjetunion erhält für eine Geltungsdauer von dreißig Jahren
Konzessionen auf Ölfelder, die 60% der Ölförderung in
Österreich im Jahre 1947 entsprechen, sowie Eigentumsrechte an allen
Gebäuden, Konstruktionen, Ausrüstung und anderen
Vermögenschaften, die gemäß Liste Nr. 1 und Karte Nr. 1 (Anm.:
Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag angeschlossen ist, zu
diesen Ölfeldern gehören. 2. Die Sowjetunion erhält
Konzession auf 60% aller im östlichen Österreich gelegenen
Schurfgebiete, die deutsche Vermögenschaften sind, auf welche die
Sowjetunion gemäß dem Potsdamer Abkommen Anspruch hat und welche
derzeit in ihrem Besitz sind, gemäß der Liste Nr. 2 und der Karte
Nr. 2 (Anm.: Die Karte ist nicht darstellbar.), welche dem Vertrag
angeschlossen ist. Die Sowjetunion hat das Recht, in den in diesem Paragraph
erwähnten Schurfgebieten acht Jahre hindurch Schurfarbeiten
durchzuführen und anschließend durch einen Zeitraum von 25 Jahren,
beginnend mit dem Zeitpunkt des Fündigwerdens, Öl zu gewinnen. 3.
Die Sowjetunion erhält Ölraffinerien mit einer jährlichen
Gesamtproduktion von 420.000 Tonnen Rohöl gemäß Liste Nr.
3. 4. Die Sowjetunion erhält jene mit der Verteilung von
Ölprodukten befaßten Unternehmungen, die sie zur Verfügung hat,
gemäß der Liste Nr. 4. 5. Die Sowjetunion erhält die in
Ungarn, Rumänien und Bulgarien gelegenen Vermögenswerte der DDSG;
desgleichen gemäß der Liste Nr. 5 100% der im östlichen
Österreich gelegenen Vermögenswerte der
Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft. 6. Die Sowjetunion überträgt
an Österreich Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die sie als
deutsche Vermögenswerte mit der vorhandenen Ausstattung innehat oder
beansprucht, und überträgt auch Kriegsindustrie-Unternehmungen
zusammen mit vorhandenen Ausstattungen, Häusern und ähnlichem
Immobiliarvermögen einschließlich von in Österreich gelegenen
Grundstücken, die sie als Kriegsbeute innehat oder beansprucht mit
Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels erwähnten
Vermögenswerte. Österreich verpflichtet sich seinerseits, der
Sowjetunion 150,000.000 USA-Dollar in frei konvertierbarer Währung
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren zu zahlen. Die angeführte
Summe wird der Sowjetunion von Österreich in gleichen dreimonatlichen
Raten von 6,250.000 Dollar in frei konvertierbarer Währung gezahlt werden.
Die erste Zahlung wird am ersten Tag des zweiten Monats geleistet werden, der
auf den Monat folgt, in dem der vorliegende Vertrag in Kraft tritt. Die
folgenden dreimonatlichen Zahlungen werden am ersten Tag des entsprechenden
Monates geleistet werden. Die letzte dreimonatliche Zahlung wird am letzten Tag
des Zeitraumes von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrages geleistet.
Die Grundlage für die in diesem Artikel vorgesehenen Zahlungen ist der
USA-Dollar zu seiner Goldparität am 1. September 1949, das sind 35 Dollar
für eine Unze Gold. Als Sicherstellung für die pünktliche
Zahlung der obenerwähnten der Sowjetunion zustehenden Summen wird die
Österreichische Nationalbank der Staatsbank der UdSSR innerhalb von zwei
Wochen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Wechsel über die
Gesamtsumme von 150,000.000 USA-Dollar ausstellen, die zu den im vorliegenden
Artikel vorgesehenen Zeitpunkten fällig zu stellen sind. Die von
Österreich auszustellenden Wechsel sind unverzinslich. Die Staatsbank der
UdSSR beabsichtigt nicht, diese Wechsel weiterzubegeben, sofern die
österreichische Regierung und die Österreichische Nationalbank ihre
Verpflichtungen pünktlich und genau erfüllen. 7.
Rechtsbestimmungen betreffend die Vermögenswerte: a) Alle ehemaligen
deutschen Vermögenswerte, die gemäß Paragraph 1, 2, 3, 4 und 5
dieses Artikels Eigentum der Sowjetunion geworden sind, bleiben
grundsätzlich unter österreichischer Staatshoheit und dementsprechend
finden die österreichischen Gesetze auf sie Anwendung. b) Hinsichtlich
Gebühren und Abgaben, Vorschriften für Handel, Gewerbe und Industrie
und der Einhebung von Steuern, unterliegen diese Vermögenswerte nicht
weniger günstigen Bestimmungen als jenen, die auf Unternehmungen Anwendung
finden oder Anwendung finden werden, die Österreich oder seinen
Staatsangehörigen und auch anderen Staaten und Personen gehören,
denen Meistbegünstigungsbehandlung gewährt wird. c) Alle ehemaligen
deutschen Vermögenswerte, die Eigentum der Sowjetunion geworden sind,
sollen nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion enteignet werden. d)
Österreich wird hinsichtlich der Ausfuhr von Gewinnen und anderen
Einkommen (das sind Miet- oder Pachtzinse) in Form von Produkten oder
irgendeiner erhaltenen frei konvertierbaren Währung keine Schwierigkeiten
bereiten. e) Die der Sowjetunion übertragenen Rechte,
Vermögenschaften und Interessen sowie die Rechte, Vermögenschaften
und Interessen, welche die Sowjetunion Österreich überträgt,
werden ohne Lasten oder Ansprüche seitens der Sowjetunion oder seitens
Österreichs übertragen. Unter den Ausdrücken "Lasten und
Ansprüche" sind nicht nur Gläubiger-Ansprüche zu verstehen, die
sich aus der Ausübung der Alliierten Kontrolle über diese
Vermögenschaften, Rechte und Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben,
sondern auch alle anderen Ansprüche einschließlich Ansprüchen
hinsichtlich Steuern. Der gegenseitige Verzicht der Sowjetunion und
Österreichs auf Lasten und Ansprüche bezieht sich auf alle Lasten und
Ansprüche, die im Zeitpunkt bestehen, in dem Österreich die Rechte
der Sowjetunion auf die ihr übertragenen deutschen Vermögenswerte
formell einträgt, und die im Zeitpunkt der tatsächlichen
Übertragung der von der Sowjetunion überlassenen Vermögenswerte
an Österreich bestehen. 8. Die Übertragung aller in Paragraph 6
des vorliegenden Artikels vorgesehenen Vermögenschaften, Rechte und
Interessen auf Österreich sowie die formelle Eintragung der Rechte der
Sowjetunion auf die zu übertragenden deutschen Vermögenswerte wird
innerhalb von zwei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages
durchgeführt. 9. Die Sowjetunion erhält desgleichen das Eigentum
an den Vermögenschaften, Rechten und Interessen hinsichtlich aller
Vermögenswerte, die zum Betrieb der in den nachstehenden Listen 1, 2, 3, 4
und 5 aufgezählten Vermögenschaften von sowjetischen Organisationen
seit dem 8. Mai 1945 geschaffen oder käuflich erworben wurden, wo immer
sie im östlichen Österreich gelegen sein mögen. Die in den
Absätzen a, b, c und d des Paragraph 7 dieses Artikels angeführten
Bestimmungen finden auf diese Vermögenswerte entsprechend Anwendung.
10. Meinungsverschiedenheiten, die sich hinsichtlich der Anwendung der
Bestimmungen des vorliegenden Artikels ergeben, sind im Wege von zweiseitigen
Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beizulegen. Im Falle, daß
eine Einigung im Wege von zweiseitigen Verhandlungen zwischen den Regierungen
der Sowjetunion und Österreichs innerhalb von drei Monaten nicht erreicht
wird, werden Meinungsverschiedenheiten zwecks Beilegung einer Schiedskommission
überwiesen, die aus einem Vertreter der Sowjetunion, einem Vertreter
Österreichs und zusätzlich einem dritten Mitglied besteht, das
Staatsangehöriger eines dritten Landes ist und auf Grund einer Einigung
zwischen den beiden Regierungen ausgewählt wird. 11. Das Vereinigte
Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich
übertragen hiemit Österreich alle Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, die von ihnen oder in ihrem Namen in Österreich als ehemalige
deutsche Vermögenswerte oder Kriegsbeute innegehabt oder beansprucht
werden. Die Österreich gemäß diesem Paragraphen
übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen gehen seitens
des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten von Amerika oder
Frankreichs frei von allen Lasten oder Ansprüchen, die sich aus der
Ausübung ihrer Kontrolle dieser Vermögenschaften, Rechte oder
Interessen nach dem 8. Mai 1945 ergeben, auf Österreich über. 12.
Nach Erfüllung aller Verpflichtungen, die in den Bestimmungen des
vorliegenden Artikels festgesetzt oder aus solchen Bestimmungen abgeleitet
werden, durch Österreich sind die Ansprüche der Alliierten und
Assoziierten Mächte hinsichtlich ehemaliger deutscher Vermögenswerte
in Österreich, die sich auf die Beschlüsse der Berliner Konferenz vom
2. August 1945 gründen, als voll befriedigt anzusehen. 13.
Österreich verpflichtet sich, mit Ausnahme der erzieherischen,
kulturellen, caritativen und religiösen Zwecken dienenden
Vermögenschaften keine der ihm als ehemalige deutsche Vermögenswerte
übertragenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen in das Eigentum
deutscher juristischer Personen oder - sofern der Wert der
Vermögenschaften, Rechte oder Interessen 260.000 Schillinge
übersteigt - in das Eigentum deutscher physischer Personen zu
übertragen. Österreich verpflichtet sich ferner, diejenigen in den
Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Rechte und Vermögenschaften,
welche von der Sowjetunion gemäß dem österreichisch-
sowjetischen Memorandum vom 15. April 1955 an Österreich übertragen
werden, nicht in ausländisches Eigentum zu übertragen. 14. Die
Vorschriften dieses Artikels unterliegen den Bestimmungen des Annexes II dieses
Vertrages.
Liste Nr. 1
Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der
Sowjetunion Konzessionen eingeräumt werden sollen Laufende Nr. Name
des Ölfeldes Name der Gesellschaft 1 ! Mühlberg ! ITAG 2 ! St. Ulrich
- D. E. A. ! D. E. A. 3 ! St. Ulrich - Niederdonau ! Niederdonau 4 !
Gösting - Kreutzfeld - Pionier ! ! 50% der Produktion ! E. P. G.
Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften der oben
aufgezählten Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen
einschließlich aller ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit
ihrer gesamten Obertags- und Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem,
Einrichtungen und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und
Pumpstationen, mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen,
Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke und Unterstationen mit
Leitungssystem, den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und
Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem, Dampfleitungen,
Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern,
Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den
Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden
Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der
Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften
der oben erwähnten Produktionsfelder werden der Sowjetunion in dem
Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder juristische
Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer
Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an den besagten
Vermögenschaften besaß. In Fällen, in denen eine der
Vermögenschaften gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen
vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Vertrags an berechnet und die Pachtverträge können nicht ohne die
Zustimmung der Sowjetunion beendet werden.
Liste Nr. 2
Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen
Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen Lfd.
Nr.! Name der Konzession! Name der Gesellschaft Flächenausmaß des
der UdSSR zu überlassenden Gebietes in Hektar: 1 ! Neusiedlersee ! Elverat
! 122.480 2 ! Leithagebirge ! Kohle Öl Union ! 52.700 3 !
Groß-Enzersdorf (einschließlich ! ! ! des Aderklaa-Feldes) !
Niederdonau ! 175.000 4 ! Hauskirchen (einschließlich des ! ! !
Altlichtenwarth-Feldes) ! ITAG ! 4.800 5 ! St. Ulrich ! D. E. A. ! 740 6 !
Schrattenberg ! Kohle Öl Union ! 3.940 7 ! Großkrut ! Wintershall !
8.000 8 ! Mistelbach ! Preussag ! 6.400 9 ! Paasdorf (50% des Gebiets) ! E. P.
G. ! 3.650 10 ! Steinberg ! Steinberg ! ! ! Naphta ! 100 11 ! Hausbrunn ! D. E.
A. ! 350 12 ! Drasenhofen (Gebiet auf österr. ! ! ! Staatsgebiet) ! Kohle
Öl Union ! 8.060 13 ! Ameis ! Preussag ! 7.080 14 ! Siebenhirten ! Elverat
! 5.000 15 ! Leis ! ITAG ! 14.800 16 ! Korneuburg ! Ritz ! 30.000 17 !
Klosterneuburg (50% des Gebiets)! E. P. G. ! 7.900 18 ! Oberlaa ! Preussag !
51.400 19 ! Enzersdorf ! Deutag ! 25.800 20 ! Ödenburger Pforte ! Kohle
Öl Union ! 55.410 21 ! Tulln ! Donau Öl ! 38.070 22 ! Kilb (50% des
Gebiets) ! E. P. G. ! 18.220 23 ! Pullendorf ! Kohle Öl Union ! 60.700 24
! Nordsteiermark (50% des Gebiets ! ! ! in der Sowjetzone) ! E. P. G. ! 55.650
25 ! Mittelsteiermark (Gebiet in der ! ! ! Sowjetzone) ! Wintershall ! 9.480 26
! Gösting (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 250 ! Totalsumme: 26
Konzessionen, 766.340 Bemerkung zu Liste Nr. 2 A. Die gesamten
Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der
Sowjetunion übertragen. B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den
gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete
werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede
natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser
Ölschurfgebiete war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung
beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder
Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war,
werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind,
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet, und
die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 3
Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren
Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen werden sollen LfdNr. ! .!
Name der Raffinerie ! Jahresproduktionskapazität in 1000 Tonnen Rohöl
im Jahre 1947 : 1 ! Lobau ! 240,0 2 ! Nova ! 120,0 3 ! Korneuburg ! 60,0 4 !
Okeros (Wiederveredelung) ! -- 5 ! Ölraffinerie "Moosbierbaum"
ausschließlich der Ausrüstung, welche Frankreich gehört und der
Rückstellung unterliegt Totalsumme 420,0 Bemerkung zu Liste Nr. 3
A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen
einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke,
Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die
Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen,
Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf,
Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen,
Feuerlöschausrüstung usw. B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte
an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten
Ölraffinerien werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen,
in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin
dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung
beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder
Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war,
werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind,
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und
die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion
beendet werden.
Liste Nr. 4
Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der
Verteilung von Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der
Sowjetunion übertragen werden sollen Lfd.! Nr. ! Name des
Unternehmens
-------------------------------------------------------------------- 1 !
Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich, ! G. m. b. H. 2 !
"A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin- !
Benzol-Verband" - Zweigstelle in Österreich, einschließlich ! des
ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz 3 ! "Nova" Mineral Öl
Vertrieb Gesellschaft m. b. H. 4 ! "Donau-Oel G. m. b. H." 5 ! "Nitag" mit
Öllager am Praterspitz 6 ! Die mit der Gasverteilung beschäftigten
Firmen "Erdgas ! G. m. b. H.", "Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.", !
"Reintal Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H." 7 ! Öllager
"Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen" 8 ! "Wirtschaftliche
Forschungsgesellschaft m. b. H." ! (W. I. F. O.), Öllager in der Lobau und
Grundstücke 9 ! Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz
(Tschechoslowakei) auf ! dem Abschnitt von der Lobau bis zur
tschechoslowakischen ! Grenze Bemerkung zu Liste Nr. 4 A. Die
Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren gesamten im
östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften übertragen,
einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen, Verteilungspumpen, Lade-
und Entladerampen, Flußanlegeplätzen, Straßen,
Zufahrtsstraßen usw. Außerdem werden der Sowjetunion die
Eigentumsrechte über den gesamten Park der sich jetzt im Besitz
sowjetischer Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen.
B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften
der oben angeführten, im östlichen Österreich gelegenen
Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind,
werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede
natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser
Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt
war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte.
In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die
Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die
Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet
werden.
Liste Nr. 5
Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich,
die der Sowjetunion übertragen werden sollen
I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg Die Eigentumsrechte an
der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer der Donau bei
Kilometer 1943 gelegen ist und auf beiden Seiten des alten Donaubettes
Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche von 220.770
Quadratmetern, werden der Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage
beträgt 61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage 177 Meter. Weiters
werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet von 2946
Quadratmetern übertragen. Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf die
gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem
die DDSG an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder
Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude,
Werften und Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude
und Räume, Kraftstationen und Transformatorunterstationen,
Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und
Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und
aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles
übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion
übertragen. II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien a) Erstes Gebiet
(Nordbahnbrücke) 1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35
entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65
einschließlich des "Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt
1931, 176,90 bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau,
einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und
"Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von
873,2 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter
erstrecken. b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände) 2. Das Hafengebiet von
Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes
der Donau, das sich entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter und
mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den beiden
anliegenden Eisenbahnen und auch dem Stück des
"Kommunalbäder"-Gebietes. c) Drittes Gebiet (Praterkai) Das Hafengebiet
von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt 1927, 695,30 entlang des
Laufes der Donau auf eine Distanz von 1163,60 Meter und einer
durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter. d) Viertes Gebiet Das an
Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von der Ungarischen
Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes angrenzende
Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von der Eisenbahn
(Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang der Kaiseite auf eine
Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa
70 Meter erstreckt. Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit
den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen,
Schuppen, der Schiffsstation, dem technischen Dienst und den Wohnhäusern,
Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und
Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den
Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen und
der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen und gemeinnützigen
Anlagen, den gesamten Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit den
gesamten Vermögenschaften und dem gesamten Lagerbestand
übertragen. III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der
Flußstationen und Lagerhäuser Lfd. Nr. ! Name Niederranna 1
! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude ! ! Obermühl 2 ! Agentie- und
Lagerhaus-Gebäude 3 ! Grundstück von 536 Quadratmetern ! ! Neuhaus 4
! Warteraum ! ! Mauthausen 5 ! Agentie-Gebäude ! ! Wallsee 6 !
Agentie-Gebäude 7 ! Lagerhaus ! ! Grein 8 ! Agentie- und
Lagerhaus-Gebäude ! ! Sarmingstein 9 ! Agentie-Gebäude ! ! Ybbs 10 !
Agentie-Gebäude ! ! Pöchlarn 11 ! Wohnräume 12 !
Agentie-Gebäude 13 ! Grundstück von 1598 Quadratmetern ! ! Melk 14 !
Lagerhaus (in der Stadt) 15 ! Warteraum und Büro 16 ! Lagerhaus ! !
Schönbühel 17 ! Warteraum ! ! Aggsbach Dorf 18 ! Agentie-Gebäude
19 ! Lagerhaus ! ! Spitz 20 ! Agentie-Gebäude 21 ! Lagerhaus 22 !
Grundstück von 1355 Quadratmetern ! ! Weißenkirchen 23 ! Büro
und Warteraum 24 ! Lagerhaus 25 ! Grundstück von 516 Quadratmetern ! !
Dürnstein 26 ! Agentie-Gebäude ! ! Stein 27 ! Wohnstätten 28 !
Warteraum und Lagerhausgebäude 29 ! Grundstück entlang dem Haus ! !
Krems 30 ! Agentie-Gebäude ! ! Hollenburg 31 ! Warteraum ! ! Tulln 32 !
Agentie-Gebäude ! ! Greifenstein 33 ! Schuppen ! ! Korneuburg 34 !
Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude ! ! Hainburg 35 ! Wohnräume
36 ! Agentie-Gebäude 37 ! Lagerhaus 38 ! Grundstück von 754
Quadratmetern ! ! Arnsdorf 39 ! Agentie-Gebäude ! ! Landungsstellen 40 !
Melkstrom 41 ! Isperdorf 42 ! Marbach 43 ! Weitenegg 44 ! Deutsch-Altenburg 45
! Zwentendorf 46 ! Kritzendorf Die in Abschnitt III aufgezählten
Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten
Lagerbestand übertragen. IV. Eigentum in der Stadt Wien 1. Wohnhaus
Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem
eigenen Grund steht. 2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2.
Bezirk. 3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2.
Bezirk, Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662. 4. Das gepachtete
Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk. Die erwähnten in Abschnitt
IV aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten
Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen. Bemerkung zu den
Abschnitten II, III und IV Der Grund, der von dem in Abschnitt II der
vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt
III und IV der vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden,
Stromstationen, Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird,
und alle in den Abschnitten II, III und IV angeführten
Vermögenschaften sind der Sowjetunion unter denselben gesetzlichen
Bedingungen zu übertragen, unter denen die DDSG diesen Grund und die
anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß
am 8. Mai 1945 im Eigentum der DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR
übergeht. In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche
Grundlage für die Übertragung von Gründen an die DDSG
herstellten, nicht die Übertragung der Eigentumsrechte an diesen
Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische Regierung
verpflichtet, die übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen
erworbenen Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit
dieser Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt
zu verlängern, daß in der Zukunft die Gültigkeit solcher
Vereinbarungen nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen
wird. Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser
Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der
österreichischen Regierung festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen
nicht die Verpflichtungen überschreiten, die von der DDSG in
Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen
eingegangen worden waren.
V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG
gehörige Schiffe, die der UdSSR zu übertragen sind
! Nr. ! Schiffstype ! Gegenwärtiger Name Früherer
Name! Leistung in PS!! Ladefähigkeit: 1 ! Schlepper ! "Vladivostok" !
"Persenbeug" ! 1000 ! -- 2 ! Schlepper ! "Cronstadt" ! "Bremen" ! 800 ! -- 3 !
Passagier- ! ! ! ! ! dampfer ! "Caucasus" ! "Helios" ! 1100 ! -- 4 ! Tankkahn !
104 ! "DDSG-09714" ! -- ! 967 5 ! Tankkahn ! 144 ! "DDSG-09756" ! -- ! 974 6 !
Tankkahn ! 161 ! "DDSG-05602" ! -- ! 548 7 ! Tankkahn ! 09765 ! "DDSG-09765" !
-- ! 952 8 ! Tankkahn ! 29 ! "DDSG-XXIX" ! -- ! 1030 9 ! Schleppkahn ! 22 !
(wird nach ! ! ! ! ! Vollendung ! ! ! ! ! übernommen) ! -- ! 972 10 !
Schleppkahn ! 23 ! (wird nach ! ! ! ! ! Vollendung ! ! ! ! ! übernommen) !
-- ! 972 11 ! Schleppkahn ! EL-72 ! "DDSG-EL-72" ! -- ! 180 12 ! Schleppkahn !
654 ! "DDSG-67277" ! -- ! 669 13 ! Schleppkahn ! 689 ! "DDSG-6566" ! -- ! 657
14 ! Schleppkahn ! 1058 ! "DDSG-1058" ! -- ! 950 15 ! Schleppkahn ! 5016 !
"DDSG-5016" ! -- ! 520 16 ! Schleppkahn ! 5713 ! "DDSG-5713" ! -- ! 576 17 !
Schleppkahn ! 5728 ! "DDSG-5728" ! -- ! 602 18 ! Schleppkahn ! 6746 !
"DDSG-6746" ! -- ! 670 19 ! Schleppkahn ! 65204 ! "DDSG-65204" ! -- ! 650 20 !
Schleppkahn ! 67173 ! "DDSG-67173" ! -- ! 670 21 ! Schleppkahn ! 10031 !
"DDSG-10031" ! -- ! 942 22 ! Schleppkahn ! 5015 ! "DDSG-5015" ! -- ! 511 23 !
Schleppkahn ! 6525 ! "DDSG-6525" ! -- ! 682 24 ! Schleppkahn ! 67266 !
"DDSG-67266" ! -- ! 680 25 ! Leichter ! 304 ! "Johanna" ! -- ! 30 26 ! Leichter
! 411 ! "V-238" ! -- ! 40 27 ! Rohrponton ! "RP-IV" ! "RP-IV" ! -- ! -- 28 !
Rohrponton ! "RP-VI" ! "DDSG-RP-VI" ! -- ! -- 29 ! Rohrponton ! "RP-XX" !
"DDSG-RP-XX" ! -- ! -- 30 ! Landungs- ! ! ! ! ! brücke ! "EP-97" !
"DDSG-EP-9721" ! -- ! -- 31 ! Ponton ! "EP-120" ! "DDSG-EP-120" ! -- ! -- 32 !
Leichter ! ! ! ! ! ohne Deck ! "Trauner" ! "Trauner" ! -- ! -- 33 ! Schwimmkran
! P-1 ! (namenlos) ! -- ! -- 34 ! Schwimmkran ! P-2 ! "DDSG-21" ! -- ! -- 35 !
Ponton ! Pt-7 ! -- ! -- ! -- 36 ! Ponton ! Pt-8 ! -- ! -- ! --
Artikel 23.
Österreichisches Vermögen in Deutschland und Verzicht
Österreichs auf Forderungen gegenüber Deutschland
1. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages
istdas in Deutschland befindliche Vermögen der
österreichischenRegierung oder österreichischer
Staatsangehöriger einschließlich vonVermögen, das nach dem 12.
März 1938 gewaltsam aus demösterreichischen Staatsgebiet nach
Deutschland verbracht worden ist,seinen Eigentümern wieder
zurückzugeben. Diese Bestimmung beziehtsich nicht auf das Eigentum von
Kriegsverbrechern oder Personen, dieden Strafbestimmungen der
Entnazifizierungsmaßnahmen unterliegen;solches Vermögen wird der
österreichischen Regierung zur Verfügunggestellt, sofern es nicht
gemäß den in Deutschland nach dem 8. Mai1945 in Kraft stehenden
Gesetzen oder Verordnungen blockiert oderkonfisziert wurde. 2. Die
Wiederherstellung österreichischer Vermögensrechte inDeutschland ist
im Einklang mit Maßnahmen durchzuführen, die durchdie
Besatzungsmächte in Deutschland in ihren Besatzungszonenfestgelegt werden.
3. Unbeschadet dieser und aller anderen zugunsten Österreichs
undösterreichischer Staatsangehöriger getroffenen Verfügungen
derBesatzungsmächte in Deutschland verzichtet Österreich,
unbeschadetder Giltigkeit (Anm.: richtig: Gültigkeit) bereits getroffener
Regelungen, im eigenen Namen und im Namen der
österreichischenStaatsangehörigen auf alle am 8. Mai 1945 noch
offenen Forderungengegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit
Ausnahme jener,die aus Verträgen und anderen Verpflichtungen stammen, die
vor dem13. März 1938 eingegangen wurden sowie der vor dem 13. März
1938erworbenen Rechte. Dieser Verzicht umfaßt alle Forderungen
hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs
durchDeutschland durchgeführten Transaktionen und alle
Forderungenhinsichtlich der während dieses Zeitraumes erlittenen Verluste
oderSchäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der
österreichischenRegierung oder österreichischer
Staatsangehöriger befindlichenöffentlichen deutschen Schulden und der
Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden. Solche
Zahlungsmittel sind bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu vernichten.
Artikel 24.
Verzicht Österreichs auf Ansprüche gegen die
Alliierten
1. Österreich verzichtet im Namen der
österreichischen Regierungoder österreichischer
Staatsangehöriger auf alle Ansprücheirgendwelcher Art gegen die
Alliierten und Assoziierten Mächte,soweit sich solche Ansprüche
unmittelbar aus dem Krieg in Europanach dem 1. September 1939 oder aus
Maßnahmen, die infolge desKriegszustandes in Europa nach diesem Datum
ergriffen wurden,ergeben, gleichgültig, ob sich die Alliierte oder
Assoziierte Machtzu jenem Zeitpunkt mit Deutschland im Krieg befand oder nicht.
Dieser Verzicht umfaßt folgende Ansprüche: a) Ansprüche
für Verluste oder Schäden, die infolge von Handlungen der
Streitkräfte oder Behörden Alliierter oder Assoziierter Mächte
erlitten wurden; b) Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, aus
Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden
Alliierter oder Assoziierter Mächte auf österreichischem Staatsgebiet
ergeben; c) Ansprüche hinsichtlich der Entscheidungen oder Anordnungen von
Prisengerichten der Alliierten oder Assoziierten Mächte, wobei
Österreich damit einverstanden ist, alle Entscheidungen und Anordnungen
solcher Prisengerichte, die vom 1. September 1939 an ergangen sind und sich auf
österreichischen Staatbürgern gehörige Schiffe oder Güter
oder auf die Bezahlung von Kosten beziehen, als gültig und bindend
anzuerkennen; d) Ansprüche, die sich aus der Ausübung oder
vermeintlichen Ausübung von Rechten der Kriegsführenden ergeben.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels schließen vollständig
undendgültig alle Ansprüche der hierin angeführten Natur aus,
die vonnun an erloschen sein sollen, welche Vertragsteile auch immer
einInteresse daran haben mögen. Die österreichische Regierung stimmt
zu,eine billige Entschädigung in Schillingen den Personen zu leisten,die
den Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte im
österreichischen Staatsgebiet auf Grund von Requisition
Gütergeliefert oder Dienste geleistet haben und ebenso eine
Entschädigungzur Befriedigung von Ansprüchen aus
Nichtkampfschäden gegen dieStreitkräfte der Alliierten oder
Assoziierten Mächte, die aufösterreichischem Staatsgebiet entstanden
sind. 3. Desgleichen verzichtet Österreich im Namen der
österreichischenRegierung oder österreichischer
Staatsangehöriger auf alle Ansprücheder in Paragraph 1 dieses
Artikels bezeichneten Art gegen jedeVereinte Nation, deren diplomatische
Beziehungen mit Deutschlandzwischen dem 1. September 1939 und dem 1.
Jänner 1945 abgebrochenwaren und die mit den Alliierten oder Assoziierten
Mächten aktiv zusammengearbeitet hat. 4. Die österreichische
Regierung wird für alliiertes Militärgeldim Nennwert von fünf
Schilling und darunter, das in Österreich vonalliierten
Militärbehörden ausgegeben wurde, einschließlich jenes Geldes,
das sich beim Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages imUmlauf befindet, die
volle Einlösepflicht übernehmen. Von denalliierten
Militärbehörden ausgegebene Noten im Nennwert von mehrals fünf
Schilling werden vernichtet und Ansprüche in diesemZusammenhang
können gegen keine der Alliierten und AssoziiertenMächte erhoben
werden. 5. Der Verzicht auf Ansprüche durch Österreich nach
Paragraph 1dieses Artikels umfaßt alle Ansprüche, die sich aus
Maßnahmenergeben, die von irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht
hinsichtlich solcher Schiffe ergriffen wurden, die österreichischen
Staatsangehörigen im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem
Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages gehörten, und ebenso
alleAnsprüche und Schulden, die sich aus jetzt in Kraft
befindlichenAbkommen über Kriegsgefangene ergeben.
Teil V
Eigentum, Rechte und Interessen
Artikel 25.
Vermögen der Vereinten Nationen in Österreich
1. Soweit Österreich dies nicht schon durchgeführt
hat, wird esalle den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen
gehörendengesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich
wiederherstellen,wie sie an dem Tag bestanden, an dem die Feindseligkeiten
zwischenDeutschland und der betreffenden Vereinten Nation begannen, und
wirdalles Vermögen der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen
inÖsterreich zurückgeben, wie es jetzt vorhanden ist. 2. Die
österreichische Regierung verpflichtet sich, alle unterdiesen Artikel
fallenden Vermögenschaften, Rechte und Interessenfrei von allen
Belastungen und Kosten jeder Art wiederherzustellen,denen sie als Folge des
Krieges mit Deutschland unterworfen seinmögen, und ohne Auferlegung
irgendwelcher Kosten durch dieösterreichische Regierung aus Anlaß
ihrer Rückgabe. Dieösterreichische Regierung wird alle
Maßnahmen der Beschlagnahme, Sequestrierung oder Kontrolle für
nichtig erklären, die gegenVermögen von Vereinten Nationen in
Österreich in der Zeit zwischendem Tag des Beginns der Feindseligkeiten
zwischen Deutschland undder betreffenden Vereinten Nation und dem Inkrafttreten
desvorliegenden Vertrages ergriffen wurden. In Fällen, in denen
dasEigentum nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
diesesVertrages zurückgegeben worden ist, ist die Anmeldung
zwecksRückgabe des Eigentums bei den österreichischen Behörden
spätestensinnerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des
Vertrages vorzunehmen, ausgenommen in Fällen, in denen der
Anspruchstellendebeweisen kann, daß er innerhalb dieser Zeit seine
Anmeldung nichtvornehmen konnte. 3. Die österreichische Regierung wird
Übertragungen in bezug aufStaatsangehörigen der Vereinten Nationen
gehörende Vermögenschaften,Rechte und Interessen jeder Art, für
ungültig erklären, sofernesolche Übertragungen durch von
Regierungen der Achsenmächte oderderen Dienststellen in der Zeit zwischen
dem Beginn der Feindseligkeiten zwischen Deutschland und der betreffenden
VereintenNation und dem 8. Mai 1945 ausgeübten Zwang zustande gekommen
sind. 4. a) In Fällen, in denen die österreichische Regierung
eine Entschädigung für Verluste leistet, die auf Grund einer
während der deutschen Besetzung Österreichs oder während des
Krieges erlittenen Verletzung oder einer Schädigung an Vermögen in
Österreich entstanden sind, soll den Staatsangehörigen der Vereinten
Nationen keine weniger vorteilhafte Behandlung eingeräumt werden, als
österreichischen Staatsangehörigen gewährt wird; und in solchen
Fällen sollen Staatsangehörige der Vereinten Nationen, die
unmittelbar oder mittelbar Eigentumsinteressen an Gesellschaften oder
Vereinigungen besitzen, die nicht Staatsangehörige der Vereinten Nationen
im Sinne des Paragraphen 8a dieses Artikels sind, eine Entschädigung
erhalten, die unter Zugrundelegung des gesamten Verlustes oder Schadens, den
diese Gesellschaften oder Vereinigungen erlitten haben, berechnet ist, und in
jenem Verhältnis zu diesem Verlust oder Schaden steht, das der
kapitalsmäßigen Beteiligung eines solchen Staatsangehörigen an
der Gesellschaft oder Vereinigung entspricht. b) Die österreichische
Regierung wird den Vereinten Nationen und deren Staatsangehörigen in der
Zuteilung von Material für die Reparatur oder den Wiederaufbau ihres
Eigentums in Österreich und in der Zuteilung von Devisen für die
Einfuhr von solchem Material die gleiche Behandlung wie den
österreichischen Staatsangehörigen gewähren. 5. Alle
angemessenen Ausgaben, die in Österreich im Zusammenhangmit der
Geltendmachung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten fürdie
Festsetzung des Verlustes oder Schadens, erwachsen, werden vonder
österreichischen Regierung getragen. 6. Staatsangehörige der
Vereinten Nationen und deren Vermögen sindvon allen
außerordentlichen Steuern, Abgaben und Auflagen befreit,mit denen ihre
Kapitalswerte in Österreich durch die österreichischeRegierung oder
irgendeine österreichische Behörde zwischen demZeitpunkt der
Übergabe der deutschen Streitkräfte und demInkrafttreten dieses
Vertrages zu dem besonderen Zwecke belastetworden sind, Ausgaben, die sich aus
dem Kriege ergeben, oder dieKosten der Besatzungstruppen damit zu decken.
Beträge, die ausdiesem Titel bezahlt wurden, sind zurückzuerstatten.
7. An Stelle der Bestimmungen dieses Artikels können
derEigentümer des betreffenden Vermögens und die österreichische
Regierung eine Vereinbarung treffen. 8. Die in diesem Artikel gebrauchten
Ausdrücke: a) "Staatsangehörige der Vereinten Nationen" bedeuten
physische Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages
Staatsangehörige irgendeiner der Vereinten Nationen sind, oder
Gesellschaften oder Vereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrages gemäß dem Recht irgendeiner der Vereinten Nationen
errichtet worden sind, vorausgesetzt, daß diese physischen Personen,
Gesellschaften oder Vereinigungen diesen Status auch am 8. Mai 1945 besessen
haben. Der Ausdruck "Staatsangehörige der Vereinten Nationen"
schließt auch alle physischen Personen, Gesellschaften und Vereinigungen
ein, die gemäß den während des Krieges in Österreich
geltenden Gesetzen als Feinde behandelt worden sind. b) "Eigentümer"
bedeutet eine der Vereinten Nationen oder einen Staatsangehörigen einer
der Vereinten Nationen im Sinne der Definition des oben angeführten
Absatzes a), der einen Rechtsanspruch auf das in Frage stehende Vermögen
hat, und umfaßt auch den Rechtsnachfolger des Eigentümers,
vorausgesetzt, daß der Rechtsnachfolger gleichfalls eine Vereinte Nation
oder ein Staatsangehöriger einer Vereinten Nation im Sinne der Definition
des Absatzes a) ist. Wenn der Rechtsnachfolger das Vermögen in einem
beschädigten Zustand erworben hat, behält der Übertragende seine
Rechte auf Entschädigung gemäß diesem Artikel; Verpflichtungen
nach Landesrecht zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber werden
hiedurch nicht berührt. c) "Vermögen" bedeutet alles bewegliche oder
unbewegliche, materielle oder immaterielle Vermögen einschließlich
gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums sowie alle
Eigentumsrechte und -interessen jeder Art. 9. Die Bestimmungen dieses
Artikels finden keine Anwendung auf dieÜbertragung von Vermögen,
Rechten oder Interessen von VereintenNationen oder von Staatsangehörigen
Vereinter Nationen inÖsterreich, die in Übereinstimmung mit Gesetzen
und Verordnungenerfolgte, die als österreichisches Recht am 28. Juni 1946
in Kraftwaren. 10. Die österreichische Regierung anerkennt, daß
das Abkommen vonBrioni vom 10. August 1942 null und nichtig ist. Sie
verpflichtetsich, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 21.
März 1923 an Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in
dieBestimmungen des Abkommens die nötigen Modifikationen einzufügen,
umeine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitätensicherzustellen.
Artikel 26.
Vermögenschaften, Rechte und Interessen von
Minderheitsgruppen in Österreich
1. Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden
sind,verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in
denenVermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in
Österreichseit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder
derReligion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder
vonMaßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesensind,
das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese
gesetzlichenRechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo
eineRückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird für
aufGrund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung
ineinem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden
österreichischenStaatsangehörigen jetzt oder späterhin generell
gegeben wird. 2. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften,
gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich, die Personen,
Organisationenoder Gemeinschaften gehören, die einzeln oder als Mitglieder
vonGruppen rassischen, religiösen oder anderen
Naziverfolgungsmaßnahmenunterworfen worden sind, unter seine Kontrolle zu
nehmen, wenn,falls es sich um Personen handelt, diese Vermögenschaften,
Rechteund Interessen ohne Erben bleiben oder durch sechs Monate
nachInkrafttreten des vorliegenden Vertrages nicht beansprucht werdenoder wenn,
falls es sich um Organisationen und Gemeinschaftenhandelt, diese Organisationen
und Gemeinschaften aufgehört haben zubestehen. Österreich soll diese
Vermögenschaften, Rechte undInteressen geeigneten, von den vier
Missionschefs in Wien im Wegevon Vereinbarungen mit der österreichischen
Regierung zubestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen,
damit sie für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch
dieAchsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet
werden;diese Bestimmungen sind dahin zu verstehen, daß sie von
Österreichkeine Zahlungen in fremder Währung oder andere
Überweisungen anfremde Länder erfordern, die eine Belastung der
österreichischen Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung
wird innerhalb vonachtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Vertragesdurchgeführt werden und Vermögenschaften, Rechte und
Interessen,deren Wiederherstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangtwird,
einschließen. Artikel 27.Österreichisches Vermögen im Gebiete
der Alliierten und Assoziierten Mächte 1. Die Alliierten und Assoziierten
Mächte erklären ihre Absicht, österreichische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, so wie siesich derzeit in ihren
Gebieten vorfinden, zurückzustellen oder,soweit solche
Vermögenschaften, Rechte und Interessen einerLiquidierungs-, Verwendungs-
oder sonstigen Verwertungsmaßnahmeunterzogen worden sind, den Erlös,
der sich aus der Liquidierung,Verwendung oder Verwertung solcher
Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben hat, abzüglich der
aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben, Gläubigerforderungen und
anderen ähnlichenLasten auszufolgen. Die Alliierten und Assoziierten
Mächte sindbereit, zu diesem Behufe Vereinbarungen mit der
österreichischenRegierung abzuschließen. 2. Unbeschadet der
vorstehenden Bestimmungen wird der FöderativenVolksrepublik Jugoslawien
das Recht eingeräumt, österreichischeVermögenschaften, Rechte
und Interessen, die sich im Zeitpunkt desInkrafttretens des vorliegenden
Vertrages auf jugoslawischem Gebietbefinden, zu beschlagnahmen,
zurückzubehalten oder zu liquidieren.Die österreichische Regierung
verpflichtet sich, österreichische Staatsangehörige, deren
Vermögen auf Grund dieses Paragraphenherangezogen wird, zu
entschädigen. Artikel 28. Schulden 1. Die Alliierten und Assoziierten
Mächte anerkennen, daßZinsenzahlungen und ähnliche Auflagen,
die österreichischeStaatspapiere belasten und nach dem 12. März 1938
und vor dem 8. Mai1945 fällig wurden, einen Anspruch gegen Deutschland und
nicht gegenÖsterreich darstellen. 2. Die Alliierten und Assoziierten
Mächte erklären ihre Absicht,von den Bestimmungen von
Anleiheabkommen, die von derösterreichischen Regierung vor dem 13.
März 1938 abgeschlossenwurden, keinen Gebrauch zu machen, insoweit diese
Bestimmungen den Gläubigern ein Kontrollrecht über die
österreichischen Staatsfinanzeneinräumen. 3. Das Bestehen des
Kriegszustandes zwischen den Alliierten und Assoziierten Mächten und
Deutschland berührt an sich nicht dieVerpflichtung zur Bezahlung von
Geldschulden, die entweder aus vorBestehen des Kriegszustandes stammenden
Verpflichtungen undVerträgen herrühren oder aus Rechten hervorgehen,
die vor Bestehendes Kriegszustandes erworben wurden, soweit diese Schulden vor
demInkrafttreten des vorliegenden Vertrages fällig geworden sind unddie
der Regierung oder den Staatsangehörigen einer der Alliiertenund
Assoziierten Mächte gegen die Regierung oder
StaatsangehörigeÖsterreichs zustehen, oder die der Regierung oder
StaatsangehörigenÖsterreichs gegen die Regierung oder
Staatsangehörige einer derAlliierten und Assoziierten Mächte
zustehen. 4. Soweit nicht in dem vorliegenden Vertrag ausdrücklich
etwasanderes bestimmt ist, ist darin nichts dahin auszulegen, daß
dadurchdas Schuldner-Gläubigerverhältnis beeinträchtigt wird,
das sich ausVerträgen ergibt, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1.
September1939 entweder von der österreichischen Regierung oder von
Personen,die am 12. März 1938 österreichische Staatsangehörige
waren, abgeschlossen worden sind.
Teil VI
Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen
Artikel 29.
1. Bis zum Abschluß von Handelsverträgen oder
-abkommen zwischeneinzelnen der Vereinten Nationen und Österreich
gewährt dieösterreichische Regierung während eines Zeitraumes
von achtzehnMonaten vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages jeder
derVereinten Nationen, die Österreich tatsächlich in reziproker
Weiseeine gleichartige Behandlung in analogen Angelegenheiten
einräumt,folgende Behandlung: a) In allem, was Abgaben und Lasten auf die
Ein- oder Ausfuhr, die innerstaatliche Besteuerung eingeführter Waren und
sämtliche einschlägigen Regelungen betrifft, wird den Vereinten
Nationen die bedingungslose Meistbegünstigung gewährt. b) In jeder
anderen Hinsicht wird Österreich Güter, die aus dem Gebiet einer der
Vereinten Nationen stammen oder für deren Gebiet bestimmt sind, im
Verhältnis zu den gleichen Gütern, die aus dem Gebiet einer anderen
der Vereinten Nationen oder irgendeinem anderen fremden Lande stammen oder
dorthin bestimmt sind, nicht willkürlich diskriminierend behandeln. c)
Staatsangehörigen der Vereinten Nationen, einschließlich
juristischen Personen, wird in allen Angelegenheiten, die Handel, Industrie,
Schiffahrt und andere Formen der Geschäftstätigkeit innerhalb
Österreichs betreffen, die gleiche Behandlung wie den Inländern und
der meistbegünstigten Nation gewährt. Diese Bestimmungen finden auf
die Handelsluftfahrt keine Anwendung. d) Österreich gewährt keinem
Land für den Betrieb von Handelsflugzeugen im internationalen Verkehr
ausschließliche oder präferenzielle Rechte, es bietet allen
Vereinten Nationen gleiche Möglichkeiten, internationale
Handelsluftfahrtsrechte auf österreichischem Staatsgebiet zu erwerben,
einschließlich des Rechtes der Landung zur Brennstoffaufnahme und
Reparatur, und gewährt hinsichtlich des Betriebes von Handelsflugzeugen im
internationalen Verkehr allen Vereinten Nationen auf Grundlage der
Gegenseitigkeit und nicht diskriminierender Behandlung das Recht, über
österreichisches Gebiet zu fliegen ohne zu landen. Diese Bestimmungen
dürfen die Interessen der österreichischen Landesverteidigung nicht
beeinträchtigen. 2. Es besteht Einverständnis darüber,
daß die obigen Verpflichtungen Österreichs den Ausnahmen unterworfen
sind, dieüblicherweise in den vor dem 13. März 1938 von
Österreichabgeschlossenen Handelsverträgen enthalten waren; die
Bestimmungenbezüglich der von jeder der Vereinten Nationen
gewährtenGegenseitigkeit sind gleichfalls mit jenen Ausnahmen zu
verstehen,die üblicherweise in den von diesem Staat
geschlossenenHandelsverträgen enthalten sind.
Teil VII
Regelung von Streitfällen
Artikel 30.
1. Alle Streitfälle, die bei Ausführung des Artikels
über dasEigentum der Vereinten Nationen in Österreich dieses
Vertragesentstehen könnten, werden einer auf paritätischer
Grundlagegebildeten Vergleichskommission, die aus einem Vertreter derRegierung
der in Betracht kommenden Vereinten Nation und einem Vertreter der
österreichischen Regierung besteht, überwiesen werden.Wenn innerhalb
von drei Monaten, nachdem der Streitfall derVergleichskommission
überwiesen wurde, keine Einigung erzielt wordenist, kann jede der
Regierungen die Zuziehung eines dritten Mitgliedeszur Kommission beantragen,
das von den beiden Regierungeneinvernehmlich aus den Angehörigen eines
dritten Landes ausgewähltwird. Sollten die beiden Regierungen innerhalb
von zwei Monaten zu keinem Einverständnis über die Wahl eines dritten
Mitgliedes derKommission gelangen, kann jede der beiden Regierungen die Chefs
derdiplomatischen Missionen der Sowjetunion, des VereinigtenKönigreiches,
der Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreichs inWien ersuchen, die
Bestellung vorzunehmen. Wenn sich dieMissionschefs innerhalb eines Zeitraumes
von einem Monat nicht überdie Bestellung dieses dritten Mitgliedes einigen
können, kann derGeneralsekretär der Vereinten Nationen von jeder der
beiden Parteienersucht werden, die Bestellung vorzunehmen. 2. Wenn eine
Vergleichskommission nach Paragraph 1 dieses Artikelsbestellt ist, hat sie die
Jurisdiktion über alle Streitfälle, die in Hinkunft zwischen der in
Betracht kommenden Vereinten Nation undÖsterreich bezüglich der
Anwendung oder der Auslegung des inParagraph 1 dieses Artikels genannten
Artikels entstehen könnten,und übt die ihr durch diese Bestimmungen
zugewiesenen Funktionenaus. 3. Jede Vergleichskommission bestimmt ihr
Verfahren selbst, wobeieine der Gerechtigkeit und der Billigkeit entsprechende
Geschäftsordnung anzunehmen ist. 4. Jede Regierung bezahlt das Honorar
des von ihr bestelltenMitgliedes der Vergleichskommission und jedes
Bevollmächtigten, densie zu ihrer Vertretung vor der Kommission bestimmt.
Das Honorar desdritten Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen
den in Betracht kommenden Regierungen festgesetzt und zusammen mit
dengemeinsamen Auslagen jeder Kommission zu gleichen Teilen durch diebeiden
Regierungen bezahlt. 5. Die Parteien verpflichten sich, daß ihre
Behörden der Vergleichskommission direkt jeden in ihrer Macht stehenden
Beistandleisten werden. 6. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der
Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den
Parteienals endgültig und bindend anzunehmen.
Teil VIII
Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 31.
Bestimmungen betreffend die Donau
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen,
dieHandelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage derGleichstellung
bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und derBedingungen
für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendesfindet keine
Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.
Artikel 32.
Transiterleichterungen
1. Österreich wird soweit wie möglich den
Eisenbahn-Transitverkehrdurch sein Staatsgebiet zu angemessenen Tarifen
erleichtern und istbereit, mit den Nachbarstaaten zu diesem Zwecke
notwendigeGegenseitigkeitsabkommen abzuschließen. 2. Die Alliierten
und Assoziierten Mächte verpflichten sich, dieAufnahme von Bestimmungen
zwecks Erleichterung des Transits und der Verbindungen ohne Zölle und
sonstige Lasten zwischen Salzburg undLofer (Salzburg) über den
Reichenhall-Steinpaß und zwischenScharnitz (Tirol) und Ehrwald (Tirol)
über Garmisch-Partenkirchen indie Regelung hinsichtlich Deutschland zu
unterstützen.
Artikel 33.
Anwendungsbereich
Die mit "Vermögen der Vereinten Nationen in
Österreich" und "Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen" überschriebenen
Artikel dieses Vertrages sind auf die Alliierten und Assoziierten Mächte
unddiejenigen der Vereinten Nationen anzuwenden, die diesen Status am8. Mai
1945 hatten und deren diplomatische Beziehungen mitDeutschland im Zeitraum
zwischen dem 1. September 1939 und 1. Jänner1945 abgebrochen worden sind.
Teil IX
Schlußbestimmungen
Artikel 34.
Missionschefs 1. Für einen Zeitraum, der achtzehn
Monate vom Inkrafttretendieses Vertrages an gerechnet nicht zu
überschreiten hat, werden dieChefs der diplomatischen Missionen der
Sowjetunion, des VereinigtenKönigreiches, der Vereinigten Staaten von
Amerika und Frankreichs inWien im einvernehmlichen Vorgehen die Alliierten und
AssoziiertenMächte in allen die Durchführung und Auslegung des
vorliegendenVertrages betreffenden Fragen der österreichischen
Regierunggegenüber vertreten. 2. Die vier Missionschefs werden der
österreichischen RegierungAnleitung, technischen Rat und Aufklärung
geben, die etwaerforderlich sein sollten, um die rasche und wirksame
Durchführungdes vorliegenden Vertrages sowohl dem Wortlaut als dem Sinne
nach zugewährleisten. 3. Die österreichische Regierung wird den
genannten vierMissionschefs jede notwendige Information erteilen und
jedenBeistand leisten, den sie zur Erfüllung der ihnen aus diesemVertrage
erwachsenden Aufgaben benötigen sollten.
Artikel 35.
Auslegung des Vertrages
1. Soweit kein anderes Verfahren in irgendeinem Artikel
desvorliegenden Vertrages besonders vorgesehen ist, wird
jedeMeinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Durchführung
desVertrages, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungenbeigelegt
wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäßArtikel 34
vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Missionschefs in diesem
Fall nicht durch die in diesem Artikel vorgesehene Fristbeschränkt sind.
Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die vonihnen nicht innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Monaten beigelegtworden ist, wird, falls sich die
streitenden Parteien nicht überandere Mittel der Beilegung einigen, auf
Ersuchen einer der beidenParteien einer Kommission überwiesen, die aus
einem Vertreter jederPartei und einem dritten Mitglied besteht, das von den
beidenParteien einvernehmlich aus Angehörigen eines dritten
Staatesausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb
einesMonats nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes
einigenkönnen, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von
jeder derbeiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen. 2. Die
Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung
der Kommission dar und ist von den Parteienals endgültig und bindend
anzunehmen.
Artikel 36.
Geltung der Annexe
Die Bestimmungen der Annexe haben als integrierende
Bestandteile dieses Vertrages Geltung und Wirksamkeit.
Artikel 37.
Beitritt zum Vertrage
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, das am 8. Mai 1945
sichmit Deutschland im Kriegszustand befunden und den Status einerVereinten
Nation besessen hat und nicht Signatar des vorliegendenVertrages ist, kann dem
Vertrag beitreten und ist nach Beitritt fürdie Zwecke des Vertrages als
Assoziierte Macht anzusehen. 2. Die Beitrittsurkunden sollen bei der Regierung
der Union derSozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt werden und treten
mitder Hinterlegung in Kraft.
Artikel 38.
Ratifikation des Vertrages
1. Der vorliegende Vertrag, dessen russischer,
englischer,französischer und deutscher Text authentisch ist, soll
ratifiziertwerden. Er tritt unmittelbar nach Hinterlegung
derRatifikationsurkunden durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
durch das Vereinigte Königreich von Großbritannienund Nordirland,
durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durchFrankreich einerseits und
durch Österreich andererseits in Kraft.Die Ratifikationsurkunden sollen in
möglichst kurzer Zeit bei derRegierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken hinterlegtwerden. 2. Der Vertrag soll bezüglich jeder
Alliierten oder AssoziiertenMacht, deren Ratifikationsurkunde hienach
hinterlegt wird, am Tagder Hinterlegung in Kraft treten. Der vorliegende
Vertrag soll inden Archiven der Regierung der Union der
SozialistischenSowjetrepubliken hinterlegt werden, die jedem der
Signatarstaatenund beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften
übermitteln wird. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten
Bevollmächtigten denvorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihren
Siegeln versehen. Geschehen in der Stadt Wien in russischer,
englischer,französischer und deutscher Sprache am 15. Mai 1955.
Annex I
Definition und Liste von Kriegsmaterial
Der Ausdruck "Kriegsmaterial", wie er im vorliegenden Vertrag
gebraucht wird, umfaßt alle Waffen, Munition
undAusrüstungsgegenstände, die für den Gebrauch im Kriege
speziellentworfen oder adaptiert wurden, soweit sie nachstehend
aufgezähltsind. Die Alliierten und Assoziierten Mächte behalten sich
das Rechtvor, die Liste periodisch durch Änderung oder Hinzufügung im
Hinblickauf die künftige wissenschaftliche Entwicklung zu ergänzen.
Kategorie I. 1. Militärgewehre, Karabiner, Revolver und Pistolen;
Läufe fürdiese Waffen, und andere Ersatzteile, die nicht ohne
weiteres fürzivilen Gebrauch umgeändert werden können. 2.
Maschinengewehre, automatische und selbstladende Militärgewehreund
Maschinenpistolen; Läufe für diese Waffen und andere Ersatzteile, die
nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch umgeändertwerden
können; Maschinengewehrgestelle. 3. Kanonen, Haubitzen, Mörser,
Minenwerfer, Spezialkanonen fürFlugzeuge, verschlußlose oder
rückstoßfreie Geschütze undFlammenwerfer; Läufe für
diese Waffen und Ersatzteile, die nicht ohne weiteres für zivilen Gebrauch
umgeändert werden können;Lafetten und Gestelle für die
vorgenannten. 4. Abschußvorrichtungen für Raketen; Abschuß-
undKontrollmechanismen für selbstgetriebene und gelenkte Geschosse und
Projektile; Montierungen für diese. 5. Selbstgetriebene und gelenkte
Geschosse, Projektile, Raketen,scharfe Munition und Kartuschen, sei es
gefüllt oder ungefüllt, fürdie Waffen, die in den oben
angeführten Punkten 1 bis 4 aufgezähltsind und
Zündvorrichtungen, Zündladungen oder Auslöser, um dieselben zur
Explosion zu bringen oder zu betätigen. Zündvorrichtungen
fürzivile Zwecke sind nicht eingeschlossen. 6. Granaten, Bomben, Torpedos,
Minen, Wasserbomben und Brandsätzeund Ladungen, sei es gefüllt oder
ungefüllt, alle Mittel, um sie zurExplosion zu bringen oder zu
betätigen. Zündvorrichtungen für zivilen Gebrauch sind nicht
eingeschlossen. 7. Bajonette. Kategorie II. 1. Gepanzerte Kampfwagen;
Panzerzüge, die technisch nicht fürzivilen Gebrauch umzuändern
sind. 2. Mechanische und selbstgetriebene Fahrzeuge für alle inKategorie I
angeführten Waffen; Chassis und Karosserien speziell militärischen
Typs, außer den in Punkt 1 angeführten. 3. Panzerplatten mit mehr
als drei Zoll Dicke, die fürSchutzzwecke im Kriege verwendet werden.
Kategorie III. 1. Ziel- und Einstellungsvorrichtungen zur Vorbereitung
undKontrolle des Feuers einschließlich Zielmeßgeräte
undFlächenmeßgeräte für Feuerkontrolle;
Feuerlenkungsgeräte, Kanonen-und Bombenzielvorrichtungen,
Einstellungsvorrichtungen fürZündladungen, Ausrüstungen für
die Kalibrierung von Geschützen undFeuerkontrollinstrumente. 2.
Sturmbrücken, Angriffs- und Sturmboote. 3. Objekte für Täuschung
im Felde; Blend- und Lockvorrichtungen. 4. Persönliche
Kriegsausrüstung spezialisierter Natur, die nichtohne weiteres für
zivilen Gebrauch zu adaptieren ist. Kategorie IV. 1. Kriegsschiffe
aller Art einschließlich umgebaute Schiffe undFahrzeuge, die für
deren Unterstützung und Versorgung konstruiertund bestimmt sind, die
technisch nicht wieder für zivilen Gebrauchabgeändert werden
können, als auch Waffen, Panzerung, Munition,Flugzeuge und alle andere
Ausrüstung, Material, Maschinen undVorrichtungen, die in Friedenszeiten
nicht auf anderen Schiffen als auf Kriegsschiffen verwendet werden. 2.
Landungsboote und amphibische Fahrzeuge oder Ausrüstung jederArt;
Sturmboote oder Vorrichtungen aller Art sowie Katapulte oderandere Apparate zum
Starten oder Abschleudern von Flugzeugen,Raketen, angetriebene Waffen oder
andere Geschosse, Instrumente oder Vorrichtungen, sei es bemannt oder
unbemannt, sei es gesteuert oderungesteuert. 3. Tauchfähige oder
halbtauchfähige Schiffe, Fahrzeuge, Waffen, Vorrichtungen oder Apparate
jeder Art einschließlich speziellentworfene Ausleger zur
Hafenverteidigung, ausgenommen solche, diefür Bergung, Rettung oder andere
zivile Zwecke benötigt werden,ferner alle Ausrüstung, Zubehör,
Ersatzteile, experimentelle oderAusbildungshilfen, Instrumente oder
Vorrichtungen, die besonders fürihre Konstruktion, Erprobung, Unterhaltung
oder Unterbringung derselben entworfen wurden. Kategorie V. 1.
Zusammengestellte oder nicht zusammengestellte Luftfahrzeuge,schwerer oder
leichter als Luft, die für den Luftkampf durch denGebrauch von
Maschinengewehren, Raketenvorrichtungen oder Geschützenoder für
Mitführen und Abwurf von Bomben entworfen oder adaptiertsind, ferner
solche, die für Geräte der in Absatz 2 angeführten
Arteingerichtet oder nach ihrem Entwurf oder ihrer Konstruktion
dafürbestimmt sind. 2. Bordgeschützstände und Montierungen,
Bombenbehälter,Torpedoträger und Auslösevorrichtungen für
Bomben oder Torpedos, Geschütztürme und Deckungen. 3. Speziell
für Luftlandetruppen bestimmte und nur von ihnenbenützte
Ausrüstung. 4. Katapulte und Abschußapparate für Flugzeuge auf
Mutterschiffen,Land- und Seeflugzeuge, Apparate für den Abschuß von
fliegendenGeschossen. 5. Sperrballons. Kategorie VI. Erstickende,
blasenerzeugende, tödliche, giftige oder lähmendeStoffe, die für
Kriegszwecke bestimmt oder über die zivilenBedürfnisse hinaus
hergestellt werden. Kategorie VII. Antriebsstoffe, Explosivstoffe,
pyrotechnische Stoffe oderverflüssigte Gase, die für Antrieb,
Explosion, Laden oder Füllen vonoder für den Gebrauch in Verbindung
mit Kriegsmaterial im Sinndieser Kategorien bestimmt und für zivile Zwecke
nicht verwendbarsind oder über die Zivilbedürfnisse hinaus
hergestellt werden. Kategorie VIII. Fabrik- und
Werkzeugausrüstungen, die speziell für die Herstellungund
Instandhaltung des oben angeführten Materials bestimmt sind undtechnisch
nicht für zivilen Gebrauch umgewandelt werden können.
Annex II
In Anbetracht der zwischen der Sowjetunion und
Österreichgetroffenen und in dem in Moskau am 15. April 1955
unterzeichnetenMemorandum niedergelegten Vereinbarungen gilt Artikel 22
diesesVertrages nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 1. Auf Grund der
einschlägigen wirtschaftlichen Bestimmungen derVereinbarungen zwischen der
Sowjetunion und Österreich vom 15. April1955 überträgt die
Sowjetunion an Österreich innerhalb von zweiMonaten vom Tage des
Inkrafttretens dieses Vertrages alleVermögenswerte, Rechte und Interessen,
die sie gemäß Artikel 22behalten oder erhalten hat, ausgenommen die
Vermögenswerte derDonau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft (DDSG) in Ungarn,
Rumänien undBulgarien. 2. Es besteht Übereinstimmung, daß die
Rechte Österreichshinsichtlich aller Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, die anÖsterreich gemäß diesem Annex übertragen
werden, nur in der imParagraph 13 des Artikels 22 dargelegten Weise
beschränkt werden. (Anm.: Memorandum) Über die Lieferung von Waren an
die UdSSR zur Ablöse des Wertes dergemäß dem
österreichischen Staatsvertrag (Artikel 22) übergebenen sowjetischen
Unternehmen in Österreich 1. Die Sowjetregierung ist im Sinne ihrer auf
der Konferenz inBerlin 1954 gemachten Zusage bereit, den Gegenwert der in
Artikel 22angeführten Pauschalsumme von 150 Millionen Dollar zur
Gänze inösterreichischen Warenlieferungen entgegenzunehmen. 2. Die
sowjetische Delegation nimmt die Erklärung derösterreichischen
Delegation zur Kenntnis, daß diese die Liste der Waren, welche sie von
der sowjetischen Delegation erhalten hat, alsGrundlage annimmt und in diesem
Zusammenhang besondereBevollmächtigte der österreichischen Regierung
nicht später als bisEnde Mai dieses Jahres sich nach Moskau begeben
werden. 3. Die sowjetische Delegation nimmt auch die Erklärung der
österreichischen Delegation zur Kenntnis, daß die
österreichischeRegierung eine besondere Kommission bilden wird, welche
sich mit denTerminen und der Qualität der Lieferung der Waren an die
Sowjetunionbefassen wird, und zwar in den vereinbarten Mengen für
dieallgemeine Summe von 150 Millionen am. Dollar, das heißt 25Millionen
am. Dollar jährlich. 4. Die österreichische Delegation hat sich
bereit erklärt, denVertretern des sowjetischen Bestellers die
Möglichkeit zugewährleisten, bei Übernahme der Waren, die zur
Lieferung an die Sowjetunion auf Rechnung der obigen Summe bestimmt sind,
Prüfungendurchzuführen. Es besteht Einverständnis darüber,
daß die Lieferungder Waren franko österreichische Grenze zu
Weltmarktpreisen erfolgensoll. Die Preise und die Menge der Waren werden durch
die beidenParteien jährlich, drei Monate vor Beginn eines jeden
Jahresabgesprochen werden. Die Österreichische Nationalbank wird
Garantiewechsel zur Sicherstellung der obigen Warenlieferungen aufdie im
Staatsvertragsentwurf erwähnte Summe von 150 Millionen am.Dollar
ausfolgen. Die Wechsel der Österreichischen Nationalbankwerden nach
Maßgabe der Tilgung der Wechselsumme durchWarenlieferungen
zurückgegeben werden. Zur Übergabe der von der UdSSR in
Österreich innegehabten Ölunternehmungen an Österreich 1. Die
sowjetische Delegation nimmt den Vorschlag derösterreichischen Delegation
an, wonach die österreichische Regierungfür die an Österreich
übergebenen und von der UdSSR innegehabtenÖlfelder und
Ölraffinerien eine Bezahlung durch Lieferungen vonRohöl im
Ausmaß von einer Million Tonnen jährlich innerhalb von 10Jahren,
also von insgesamt 10 Millionen Tonnen, an die Sowjetunionleisten wird. Die
sowjetische Delegation nimmt die Erklärung der österreichischen
Delegation zur Kenntnis, daß die österreichischeRegierung sich das
Recht vorbehält, die Lieferungen der angeführtenMenge von Rohöl
an die Sowjetunion auch in kürzeren Fristendurchzuführen. Das
Rohöl wird zu folgenden Bedingungen geliefertwerden: franko
österreichische Grenze, frei von Abgaben und Zöllen. 2. Die
österreichische Delegation hat die Erklärung dersowjetischen
Delegation zur Kenntnis genommen, daß zu den von derSowjetunion an
Österreich übergebenen Ölunternehmen und Ölfeldernauch die
Raffinerien und die Aktiengesellschaft für Handel mitÖlprodukten
(OROP) gehören. Zur Übergabe der Vermögenswerte der
Donaudampfschiffahrtsgesellschaft im östlichen Österreich an
Österreich Die sowjetische Seite übergibt an Österreich alle
Vermögenswerteder Donaudampfschiffahrtsgesellschaft, die sich im
östlichenÖsterreich befinden einschließlich der Schiffswerft in
Korneuburg,der Schiffe und Hafenanlagen, wofür die österreichische
Regierunggleichzeitig mit der Übergabe dieser Vermögenswerte an
Österreich denBetrag von zwei Millionen am. Dollar an die Sowjetunion
auszahlenwird. |