Zum Hauptinhalt springen

Facebook darf nicht willkürlich löschen

Von Bernhard Baumgartner

Kommentare

Facebook nutzt schon seit Jahren die Klarnamenpflicht dazu, Accounts, die andere, möglicherweise unliebsame Meinungen vertreten, zu löschen oder zum Klarnamen zu zwingen. Dieser Vorgehensweise hat das deutsche oberste Zivilgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Zumindest bei Accounts, die vor Mai 2018 entstanden sind.

Denn davor war es erlaubt, unter einem Namen zu posten, der nicht der eigene ist. Die sogenannte Klarnamenpflicht zur Verwendung des richtigen Namens sei für Altfälle unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) dazu nun am Donnerstag in Karlsruhe. Ein Kläger und eine Klägerin bekamen mit dem Urteil in letzter Instanz recht, nachdem zuvor am Oberlandesgericht München noch Facebook gesiegt hatte. Die obersten Zivilrichter Deutschlands erachten es als ausreichend, dass sich Menschen mit ihrem Klarnamen bei dem Online-Netzwerk registrieren.

Das gilt allerdings nur für Accounts, die vor dem Mai 2018 schon bestanden haben. Denn ab da galt in der EU ein neues Datenschutzrecht. Wie künftig unter den neuen rechtlichen Voraussetzungen entschieden wird, bleibt abzuwarten.

Die Pflicht zu Klarnamen ist ein zweischneidiges Schwert. Einerseits soll sie folgenloses Hassposten unterbinden, was durchaus angemessen scheint. Andererseits hindert es Menschen auch daran, ihre Meinung frei zu äußern, wenn sie dadurch zum Beispiel beruflich Nachteile zu erwarten haben. Ein gerechter Kompromiss wäre wünschenswert.