• vom 20.04.2012, 18:38 Uhr

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Urteil um Rechtsstreit über Musikvideos

Urheber siegen gegen YouTube



  • Das Videoportal muss Urheber besser schützen - oder Lizenzen zahlen.

Gema gegen YouTube.

Gema gegen YouTube. Gema gegen YouTube.

Hamburg. Es ist eines der größten Streitthemen im Netz: Ist YouTube nur der Lieferant für Videos oder muss es kontrollieren, was seine Nutzer hochladen - und ob diese dafür auch die Rechte haben? In einem der derzeit laufenden weltweiten Musterprozesse (in diesem Fall YouTube gegen die deutsche Musik-Verwertungsgesellschaft Gema) hat die Gema nun ein wegweisendes Urteil erwirkt. Das Hamburger Landgericht verurteilte YouTube am Freitag, Musikvideos im Internet künftig besser gegen Urheberrechtsverstöße zu schützen.

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Bei dem Streit ging es nur vordergründig um die von der Gema verlangte Sperrung von mehreren Titeln. Im Kern wollten die Rechteverwerter erreichen, dass die Videoplattform Urheber dafür bezahlt, wenn sie deren Filme und Musik weiterverbreitet. Die Google-Tochter YouTube argumentierte, dass man lediglich die Plattform für das Hochladen von Musikvideos im Internet zur Verfügung stelle und sie für die Inhalte nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Sperren oder zahlen
Die Gema hatte von YouTube verlangt, zwölf urheberrechtlich geschützte Musikvideos zu sperren und auch künftig nicht mehr zugänglich zu machen, weil die Google-Konzerntochter dafür aus ihrer Sicht keine Lizenzrechte besitzt. Darunter befinden sich nach Branchenangaben auch Schlager wie "Zwei kleine Italiener".

Die Gema machte keine Angaben zu den einzelnen Titeln. Ein Sprecher sagte lediglich, es handle sich um einen repräsentativen Querschnitt aus dem Repertoire ihrer Mitglieder. Der Rechtsstreit zieht sich bereits seit mehreren Jahren hin. Nachdem ein vorläufiger Vertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube 2009 ausgelaufen war und sich beide Seiten nicht auf eine Nachfolgeregelung einigen konnten, reichte die Gema Klage ein. Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Hamburg einen Antrag gegen YouTube abgelehnt, dabei aber erkennen lassen, dass der Verwertungsgesellschaft Ansprüche zustünden.




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Medien, Youtube

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Dokument erstellt am 2012-04-20 18:44:08


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