
2010 einigten sich ORF und Verleger in einem Kompromiss auf eine Einschränkung des ORF bei seinen Online-Aktivitäten im Gegenzug für Rechtssicherheit. Die Folge war ein in diesem Sinne adaptiertes ORF-Gesetz, das seitdem in Kraft ist. Das darin enthaltene Verbot für den ORF, seine Sendungen in sozialen Netzwerken wie Facebook zu bewerben, sorgte damals schon für Widerstand und wurde vom ORF nachher rechtlich bekämpft. Nach einer Entscheidung der zweiten Instanz, des Bundeskommunikationssenats, darf der ORF nun die Facebook-Seiten seiner Sendungen und Radiosender wie Ö3 und FM4 nicht mehr weiter betreiben. Zwar will der ORF diesen Entscheid höchstgerichtlich bekämpfen, eine aufschiebende Wirkung hat das jedoch bis dato nicht.
Daher hat der ORF nun Seiten wie Ö3 oder FM4 an "Fans" übergeben, die sie weiter betreuen sollen. Mitarbeiter des ORF dürfen dort jedenfalls nicht mehr aktiv sein. Die Seiten sind jedoch nach wie vor im Netz, komplett mit dem Logo der Sender. Würde keine Notiz auf den Rückzug des ORF dort stehen, würde man den Unterschied nicht merken.
Mit der Materie vertraute Medienjuristen gehen im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" davon aus, dass dieser Kunstgriff nicht ausreichend ist. Denn der vorliegende Bescheid des Bundeskommunikationssenates sieht im Punkt 7.2 vor, dass die Verwendung der Marken und Logos der Sendungen dem ORF vorbehalten ist. Er dürfe nicht dulden, dass diese von Dritten (etwa in Facebook verwendet werden), da diese Seiten sonst dem ORF zugerechnet werden.
Widersetzt sich der ORF, stehen der Medienbehörde auch Druckmittel offen. Diese sehen allerdings als alleinige Maßnahme eine sehr drastische Konsequenz vor: Stellt der ORF den rechtsmäßigen Zustand nicht her, ist das zuständige Organ abzuberufen - dieses wäre der Generaldirektor, Alexander Wrabetz.
Ö3-Chef Georg Spatt betonte auf Anfrage, dass sich Ö3 dem Bescheid beugen wird. Derzeit arbeite man im Haus noch an seiner Interpretation.