• vom 08.05.2012, 17:06 Uhr

Kultur

Update: 08.05.2012, 17:13 Uhr
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Der Festschreibung im Gesetz gingen Auseinandersetzungen um Günter Brus und Hermann Nitsch voraus

Seit 30 Jahren ist die Kunst frei


Von Erich Félix Mautner

  • Kunstliebhaber werden immer noch durch die Zensur benachteiligt.

Eine Szene aus Hermann Nitschs Sechs-Tage-Spiel - © APA

Eine Szene aus Hermann Nitschs Sechs-Tage-Spiel © APA

Der 12. Mai 1982 markiert in Österreichs Kunst und Rechtsprechung den Tag, an dem die "Freiheit der Kunst" in die Verfassung geschrieben wurde. Bis dahin wurden unter dieser Freiheit eher Freiheiten verstanden wie das Recht des Künstlers, Rollkragenpullover statt Krawatte zu tragen, auf Versmaß zu verzichten oder sich ein Ohr abzuschneiden. Die Freiheit der Kunst war zwar zuvor schon durch andere Verfassungsgesetze ganz gut abgesichert, aber nicht so manifest und uneingeschränkt. Die wichtigste dieser älteren Regelungen war StGBl. Nr. 3/1918, Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 (man beachte: noch zwei Wochen vor der Ausrufung der Republik): "1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben."

"Den Begriff der Kunst-Freiheit in die Österreichische Verfassung einzufügen war wahrscheinlich einer der wichtigsten Schritte für ein liberaleres Klima in diesem Land in diesem Jahrhundert." - Karl Blecha, der als "Medien-Charly" und Motor der "Kulturkontakte" (eine SPÖ-nahe Organisation), analog zu der Freiheit der Wissenschaften, federführend für die Verankerung der Freiheit der Kunst in der Österreichischen Verfassung gestritten hatte, wiederholt diesen Satz. Ihm kam nicht nur die Aufbruchsstimmung zur Hilfe, sondern auch Denkmäler sozial-liberaler Gesinnung, die an seiner Seite standen, die damalige Wissenschaftsministerin Hertha Firnberg, Unterrichtsminister Fred Sinowatz, Justizminister Christian Broda und vor allem Bundeskanzler Bruno Kreisky und dessen Stellvertreter Heinz Fischer. Und damals noch der größte Teil der Künstlerschaft.

Vielfalt der Förderung
Ursprünglich bestand der Initiativantrag aus zwei Punkten:

"(1) Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.

(2) Eine Förderung künstlerischen Schaffens durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde hat auch seine Vielfalt und deren Erhaltung zu berücksichtigen."

Die Zeitschrift "Kulturkontakte" schreibt in der Ausgabe von Dezember 1982: "Der zweite Punkt enthielt eine Regelung, die sich auf die Förderung der Kunst bezieht. Damit wird zwar nicht eine Pflicht zur Förderung der Kunst seitens der öffentlichen Hand zum Ausdruck gebracht; aber für den Fall einer solchen Förderung wird eine Regelung geschaffen, die im Wesentlichen darin besteht, dass bei Förderungsmaßnahmen eine Diskriminierung zu unterbleiben hat. Die Verankerung der zweiten Bestimmung über Förderung und Vielfalt der Kunst scheiterte am Widerstand der ÖVP, in der es noch ein gewisses Maß an Into-
leranz gibt und die noch eine reservierte Haltung gegenüber Förderung und Vielfalt der Kunst hat. Beispiele für diese Intoleranz sind noch in Erinnerung, z.B. die Attacken des ehemaligen ÖVP-Obmanns Taus auf den ,Souffleurkasten‘ und die Angriffe von [dem steirischen FPÖ-Landesparteiobmann und Grazer Bürgermeister Alexander, Anm.] Götz und Co. auf den bildenden Künstler Nitsch."

So heißt es endlich im Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1982, Artikel 17a. StGG: "Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei." Keine Einschränkungen, keine Ausnahmen, kein Wenn und Aber. Offenbar das Beste, das der Kunst passieren konnte. Und der Paragraph bemüht auch keine Definitionen, was Kunst, wer Künstler ist, die überlässt der Gesetzgeber davon überforderten Beamten.

Der Artikel begründet keine Sonderrechte für Künstler, und er bevorzugt Kunstschaffende auch nicht gegenüber anderen Bürgern. "Art 17a StGG schützt das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und die Lehre der Kunst. Es ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen, der grundsätzlich alles das umfasst, was sich objektiv als eine Erscheinungsform von Kunst darstellt. Grundrechtsschutz genießen daher die traditionellen Werkgat-tungen (bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Baukunst), aber auch unkonventionelle Kunstformen." (OGH 8ObA15/08a). Obwohl es hunderte Rechtsnormen gibt, Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die dafür sorgen, dass die gewährten Freiheiten nicht in Freiheit ausarten.

In der Rechtspraxis hat der Verfassungsgrundsatz einiges verändert. Wurden Künstler früher oft wegen Bagatellen bestraft (Günter Brus wurde verhaftet, weil er weiß angemalt durch die Wiener Innenstadt spaziert ist), so halten solche Verfahren heute selten im Instanzenzug.

Ein Beispiel: Der Wiener Zetteldichter Helmut Seethaler kopiert seine Pflück-Gedichte seit vielen Jahren, zerschneidet die Blätter auf kleine Zettel und bietet sie an Kandelabern, Baustellenverkleidungen und Wartehäuschen gratis an. Seine Verse gehören zum Stadtbild von Wien. Tausende Fans nehmen die Gedichte mit, wenn sie nicht vorher von wü-
tenden Bediensteten derselben Stadt vernichtet wurden, deren Kulturstadtrat ihn unterstützt. Etwa 3000 Mal wurde er darob schon angezeigt. Der unabhängige Verwaltungssenat hebt die Strafen dann genauso oft auf: " . . . wonach aufgrund der Staatszielbestimmung der Freiheit der Kunst die gegenständlichen Bestimmungen der Plakatierverordnung nicht zur Anwendung gelangen, (. . .) Dies deshalb, da im gegenständlichen Fall ein Sachverhalt vorliegt, welcher als künstlerische Betätigung im weiteren Sinne zu qualifizieren ist . . ." (UVS Wien 06/42/2041/2005).




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Dokumenten Information
Copyright © Wiener Zeitung Online 2013
Dokument erstellt am 2012-05-08 14:23:07
Letzte Änderung am 2012-05-08 17:13:23


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