Wien/Bregenz.

Hat doch laut einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) der in den Fall des Buben verwickelte österreichische Getränkeabfüller seine Produktbeobachtungspflicht verletzt. Er hatte nicht davor gewarnt, dass die Flasche explodieren kann.
Die Familie des Buben hatte bereits im April 2010 am Landesgericht Feldkirch Klage eingereicht, nachdem der Abfüller eine außergerichtliche Einigung abgelehnt hatte. Das Erstgericht und später das Oberlandesgericht Innsbruck erkannten allerdings unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung in ähnlichen Fällen keine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Es sei allgemein bekannt, dass Glasflaschen durch Stöße zerbrechen können, dass Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt werde und durch Glassplitter Verletzungen entstehen können. Darauf müsse der Produzent nicht gesondert hinweisen. Die Berufung wurde abgelehnt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
Risiko durch Kohlensäure
Henrik Gunz, der Dornbirner Anwalt der Familie, erreichte jedoch, dass eine außerordentliche Revision beim OGH zugelassen wurde. Anders als etwa bei einer Kettensäge sei beim Umgang mit hochkarbonisierten Getränken nicht jedem die potenzielle Gefahr bewusst. Der OGH erkannte, dass es in dem konkreten Fall um die Verletzung einer allgemeinen Produktbeobachtungspflicht eines Unternehmers ging.
Somit muss ein Hersteller nun künftig vor der Explosionsgefahr warnen, sein Produkt nach der Auslieferung beobachten und Informationen zu Schadensrisiken erheben. Wie ein entsprechender Warnhinweis aussehen soll, legte der OGH nicht fest. Ob die bereits übliche Aufschrift "Flasche steht unter Druck" ausreicht, ist fraglich. Ebenfalls offen ist laut Gunz die Höhe des Schadenersatzes für die betroffene Familie, die im weiteren Verfahren zu klären sei.
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