"Wenn das Hotel noch steht, aber die Umgebung abgebrannt ist, Versorgungseinrichtungen zerstört sind und der Strand, der im Katalog besonders angepriesen wurde, nicht benutzbar ist, dann hat der Urlaub seinen Zweck verfehlt", meint die Juristin. Hier sind die Veranstalter aufgerufen, einen Gratisausstieg aus dem Vertrag oder eine Umbuchungsmöglichkeit anzubieten.
Pfeiffer räumt in diesem Zusammenhang mit einem Märchen auf, das Reiseveranstalter gerne auftischen: "Ein kostenloses Storno ist auch ohne offizieller Reisewarnung des Außenministeriums möglich, nämlich dann, wenn die Gefahr eine Intensität angenommen hat, die auch bei einem Durchschnittsreisenden Angstgefühle auslöst." Entscheidend dafür sind Berichte in seriösen Medien. Ein Storno ist aber nur dann durchsetzbar, wenn der Urlaubsantritt unmittelbar bevorsteht. "Liegt das Reiseziel nicht in der direkt betroffenen Krisenregion oder geht der Urlaub erst in zwei Wochen los, dann heißt es noch zuwarten und die weitere Entwicklung beobachten", sagt die Clubjuristin.
Die Expertin rät: Wenn der Abflug unmittelbar bevorsteht, sollte man sich umgehend mit dem Veranstalter in Verbindung setzen und Informationen einholen bzw. über Alternativen verhandeln. Will der Reiseveranstalter ein berechtigtes Storno nicht zulassen, muss er zumindest eine Umbuchung auf eine gleichwertige Reise anbieten. Gibt es Probleme, z.B. weil der Reiseveranstalter eine kostenlose Stornierung nicht akzeptiert, aber auch keine zumutbare Alternative anbietet, dann sollte die Stornogebühr nur mit Vorbehalt bezahlt werden.
Individualreisende haben schlechtere Karten. Wenn die gebuchte Fähre planmäßig verkehrt und das - oft über Internet - gebuchte Quartier noch existiert, wird ein Gratisstorno schwierig. Auch hier schadet aber eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Reederei oder dem Zimmerwirt nicht.
Wenn Pauschalreisende am Urlaubsort vom Feuer überrascht werden, dann ist der Veranstalter verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen. Entweder muss den Urlaubern eine gleichwertige Unterkunft außerhalb des Gefahrengebietes angeboten werden, oder der Veranstalter muss auf seine Kosten den Heimtransport organisieren. "Wenn der Urlaub frühzeitig abgebrochen werden muss, hat der Pauschalreisende auch Anspruch auf Refundierung des nicht verbrauchten Teils der Reise", erklärt Pfeiffer.
Individualreisende müssen ihr Geld für eine unbenutzbare Unterkunft direkt vom Vermieter zurückverlangen. Die Mehrkosten für eine verfrühte Heimreise müssen - außer bei Verschulden des Unterkunftgebers - allerdings aus eigener Tasche bezahlt werden.
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