Wien/Vaduz. (zaw) Ob es in der Causa Buwog zu einer Anklage gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser kommen wird, ist weiter offen. Für die österreichische Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) heißt es nämlich weiter warten auf die Buwog-Akten aus Liechtenstein. Zum wiederholten Male hat der Staatsgerichtshof, das Höchstgericht im Fürstentum, einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Auslieferung der bereits im April 2011 beim liechtensteinischen Treuhänder Grassers beschlagnahmten Akten abgelehnt.

Zur Erinnerung: Im Zuge der Privatisierung der Bundeswohnungsgesellschaft Buwog im Jahr 2004 fließt eine Provisionszahlung von 9,6 Millionen Euro an die Lobbyisten Peter Hochegger und Walter Meischberger. Letzterer parkte davon 8 Millionen Euro auf verschiedenen Konten, unter anderem in Liechtenstein. Die Ermittler vermuten, dass zumindest eines dieser Konten Grasser zuzuschreiben ist. Dieser hat jegliche Malversationen im Zuge des Buwog-Verkaufs stets zurückgewiesen.
Die Wiener Ermittler erhoffen sich von den beschlagnahmten Akten genauere Hinweise und Österreich hat ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen gestellt. Allerdings zweifelt dar liechtensteinische Staatsgerichtshof, "ob die dem Rechtshilfeersuchen beigefügte österreichische Beschlagnahmeanordnung eine genügende Grundlage für die Gewährung der Rechtshilfe bildet", wie es in einer schriftlichen Erklärung des Gerichts heißt. Damit habe sich der Oberste Gerichtshof in einem neuerlichen Verfahren ebenso zu beschäftigen, wie mit den Akten selbst. Zwar seien jene Unterlagen, die dem Treuhänder von Grasser übergeben wurden, nicht immun, wohl aber jene Dokumente, "die während des Mandatsverhältnisses entstanden sind". Diese müssten von den "vorexistierenden Klientenakten" getrennt betrachtet werden und an die Beschwerdeführer zurückgegeben werden. Beschwerdeführer ist übrigens nicht etwa Grasser, sondern sein Treuhänder, wie Grassers Anwalt Manfred Ainedter gegenüber der "Wiener Zeitung" betont.
Für Gabriela Moser ist eine Anklage ohne Akten fraglich
Für die WKStA heißt es damit weiter warten. Für Gabriela Moser, grüne Vorsitzende des Korruptionsuntersuchungsausschusses, steht fest, dass eine Anklage gegen Grasser ohne die Unterlagen aus Vaduz äußerst fraglich ist (während die politische Verantwortung des Ex-Finanzministers "eindeutig geklärt" sei, so Moser). Diese Einschätzung wollte WKStA-Sprecher Erich Mayer gegenüber der "Wiener Zeitung" nicht teilen: Er könne keine Wertung der Akten vornehmen, "weil ich nicht weiß, was darin steht".
Bezüglich der beschlagnahmten Akten bleibe der Korruptionsstaatsanwaltschaft nun nichts anderes übrig, als auf eine endgültige Entscheidung aus Liechtenstein zu warten, so Mayer. "Das heißt aber nicht, dass wir in der Causa Buwog nichts tun." Vielmehr arbeite man an vielen Strängen gleichzeitig, daher habe die Verzögerung "keinen unmittelbaren Einfluss auf das Ermittlungsverfahren".
Ainedter: "Staatsanwalt hat die Akten seit zwei Jahren"
Das sieht Anwalt Ainedter anders. Er findet die Verzögerung "ärgerlich": "Nichts geht weiter, man weiß nicht, ob es zu einer Anklage kommt oder nicht." Während Gabriela Moser den Akten große Bedeutung beimisst und die Staatsanwaltschaft zumindest von der Verpflichtung spricht, auch diesem Ermittlungsansatz nachzugehen, wiegelt Ainedter ab: "Die Staatsanwaltschaft klammert sich da an einen Strohhalm und glaubt, da steht weiß Gott was drinnen." Dabei habe er die Unterlagen, um die es geht, "schon vor zwei Jahren dem Staatsanwalt auf den Tisch gelegt".
Wie lange die WKStA auf eine endgültige Entscheidung aus Liechtenstein warten muss, ist noch unklar. Laut dem liechtensteinischen Gerichtssprecher Wilhelm Ungerank wird in frühestens zwei Wochen der schriftliche Entscheid des Staatsgerichtshofs vorliegen. Erst dann könne sich der Oberste Gerichtshof erneut mit der Causa befassen.
Beim letzten Mal wurde die Sache vom Obersten Gerichtshof binnen zwei Monaten entschieden. Für seinen negativen Entscheid hat der Staatsgerichtshof dann nochmals vier Monate gebraucht. In einem halben Jahr könnte also die Frage der Aktenauslieferung geklärt sein.
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