Wien. (fib) Nach einem Lauschangriff der Polizei stellt sich heraus, dass dieser unbegründet war. In einem Fall wie diesem sollte der Betroffene über die Abhöraktion zumindest nachträglich informiert werden. Das forderte Rupert Wolff, Präsident der österreichischen Rechtsanwälte, in einem offenen Brief an den Innenausschuss des Nationalrates.
Doch die Gesetzesnovelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG), die am Donnerstag den Nationalrat passiert hat, sieht dies weiterhin nicht vor. Die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP stimmten für ihre Vorlage, die Opposition lehnte die Novelle weiterhin ab.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) bemängelt überdies, dass im Zuge der Genehmigung der Überwachung durch den Rechtsschutzbeauftragten kein Rechtsbeistand für Betroffene vorgesehen ist. Außerdem fordert der ÖRAK tatsächliche Unabhängigkeit und eine Neustrukturierung der Funktion des Rechtsschutzbeauftragten. Und auch eine Evaluierung wäre "dringend erforderlich", heißt es in der Stellungnahme der Anwälte. Denn: "Seit zehn Jahren werden den Sicherheitsbehörden immer mehr Überwachungsmöglichkeiten eingeräumt, ohne Sinnhaftigkeit und Mehrwert für die tatsächliche Sicherheit hinterfragt zu haben."
Die Anwälte sehen in der Gesetzesnovelle einen grundlegenden Eingriff in Grund- und Freiheitsrechte. Bereits während der Begutachtungsphase hagelte es Kritik seitens des ÖRAK, und auch durch nachträgliche Änderungen der Regierung ließen sich die Anwälte nicht besänftigen. Die wichtigsten Änderungen im Detail:
Erweiterte Gefahrenerforschung: Verdichten sich die Anzeichen auf schwere Gewalt gegen die öffentliche Sicherheit aus "weltanschaulichen oder religiösen Gründen" - etwa in Form eines Terroranschlags -, darf der Verfassungsschutz aktiv werden und observieren. Dies war bisher nur bei tatverdächtigen Gruppen möglich und gilt nun auch für Einzelpersonen. Nicht mehr benötigte Daten aus der erweiterten Gefahrenerforschung müssen gelöscht werden.
Peilsender: Erstmals wird der Einsatz von Peilsendern definiert. Dies ist notwendig, wenn etwa der Blickkontakt zu einer observierten Person abreißt.
Handy-Ortung: Bisher durften nur Handys von tatverdächtigen Personen geortet werden, künftig gilt dies auch für Bezugs- oder Begleitpersonen. Vor allem selbstmordgefährdete Menschen, deren eigenes Mobiltelefon bereits außer Betrieb ist, könnten so leichter ausfindig gemacht werden, argumentiert das Innenministerium.
Doping: Vergehen gegen das Anti-Doping-Bundesgesetz gelten nun als "gefährliche Angriffe". Somit ist es den Behörden möglich, dieselben Methoden zur Bekämpfung der Doping-Kriminalität wie zur Drogenkriminalität anzuwenden. Im April soll die Novelle in Kraft treten.