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Stadtleben

Update: 02.05.2012, 11:02 Uhr
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Städtische Organe nicht präsent, Polizei will nicht kontrollieren

"Nehmen Sie doch Ihr Kind an die Leine"


Von Christian Mayr

  • Hundeverbotszonen wie im Alten AKH werden meist ignoriert - ohne Strafen.

Hundehaufen im Universitätscampus Altes AKH - dort, wo Vierbeiner eigentlich verboten sind.

Hundehaufen im Universitätscampus Altes AKH - dort, wo Vierbeiner eigentlich verboten sind.

Wien. Schauplatz Universitätscampus Altes AKH: Ein junger Mann lässt unmittelbar neben dem Kinderspielplatz seinen Hund - ohne Beißkorb - frei herumlaufen. Da er bedrohlich wirkt, fordern Eltern den Mann zunächst höflich auf, den Hund anzuleinen und das Areal zu verlassen - schließlich ist der gesamte Campus eine Hundeverbotszone. "Was wollen Sie von mir?! Nehmen Sie doch Ihr Kind an die Leine", poltert der Hundehalter schroff entgegen. Am Ende hilft nur ein Anruf beim benachbarten Kommissariat Otto-Wagner-Platz. "Für das Hundeverbot sind wir nicht zuständig", erklärt allerdings der Polizist. Falls der Vierbeiner immer noch frei herumlaufe, könne er aber jemanden wegen Verstoßes gegen die Leinenpflicht schicken. Es wurde schließlich aber gar niemand "geschickt", so konnte der Hundehalter unbehelligt davonspazieren.

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100 Verbotszonen in Wien
Eine Szene, wie sie in Wiener Parks wohl täglich vorkommt, weshalb dieser Tage wieder Schwerpunktaktionen von Polizei und Veterinäramt stattfinden. Während der Hauptfokus meist auf der Kontrolle von Leinen- und Beißkorbpflicht liegt, fristet die Überwachung der Hundeverbotszonen ein Schattendasein - obwohl in rund 100 öffentlichen Parks solche Zonen verordnet sind und sich die Nutzer teils massiv gestört fühlen.

Eben im weitläufigen Alten AKH würden die vergilbten Verbotsschilder an den Eingängen nicht einmal ignoriert, berichten Betroffene; und der Sicherheitsdienst der Universität sorge sich nur darum, ob die Institute abgesperrt sind, Verunreinigungen durch Hunde würden sie nicht tangieren. Tatsächlich erstaunt die hohe Zahl an Hundehaufen in der angeblich hundefreien Zone: Bei einem Lokalaugenschein der "Wiener Zeitung" wurden an 144 Stellen unappetitliche Hinterlassenschaften entdeckt.

Das dürfte auch mit der verzwickten Rechtslage zu tun haben: Weil Universitätsgrund, sind die städtischen Waste-Watcher-Wachorgane, die Verunreinigungen ahnden könnten, nicht präsent; wegen des Hundeverbots gibt es auch keine Gackerl-Sackerl-Automaten; der Sicherheitsdienst darf nicht strafen, sondern nur die Polizei rufen - die jedoch nicht kommt (siehe oben). "Wir sind ganz klar für Hundeverbotszonen zuständig", bestätigt jedoch Peter Goldgruber, Leiter der Sicherheitspolizeilichen Abteilung. Weigere sich ein Beamter, begehe er sogar Amtsmissbrauch. Laut Statistik gab es im Vorjahr 1100Anzeigen und 900 Organmandate nach dem Wiener Tierhaltegesetz (Höchststrafe 14.000 Euro). Wie viele davon wegen Verstößen gegen Hundeverbotszonen, ist nicht ausgewiesen - es dürften aber ganz wenige sein.

Strafen in Bundesgärten
Was das Alte AKH betrifft, will die Universität nun "noch genauer" hinsehen und eventuell die Beschilderung prüfen. Die Sicherheitskräfte würden aber schon jetzt viel Überzeugungsarbeit leisten und versuchen, mit Argumenten zum Ziel zu kommen.

Nicht mehr nur mit Argumenten wollen mittlerweile die Bundesgärten (u. a. Volks- und Augarten) die Einhaltung des Hundeverbots durchsetzen: Auf Tafeln werden Strafen von bis zu 700 Euro angedroht - wiewohl auch hier die Exekution schwierig ist. Denn laut Leiterin Brigitte Mang sei die Stadt fürs Strafen zuständig - das verneint allerdings Tierschutzstadträtin Ulli Sima. Pikant ist zugleich, dass die Exekutive in historischen Gärten nicht verantwortlich ist. "Das Verbot müssten eigene Parkorgane durchsetzen, die aber keine Identitätsfeststellung machen dürfen", erklärt Goldgruber die vertrackte Lage. Zumindest könnte die Drohung ihre Wirkung haben, denn laut Mang wird das Hundeverbot "mit hohem Verständnis angenommen".




Schlagwörter

Wien, Hunde

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Dokumenten Information
Copyright © Wiener Zeitung Online 2013
Dokument erstellt am 2012-04-26 16:42:05
Letzte Änderung am 2012-05-02 11:02:39


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