007 - Wie schnell Radfahrer:innen illegal fahren
- Mit
- Petra Tempfer
Katzenaugen, Licht und Klingel: Ob es rechtlich gesehen ein Problem darstellt, wenn eines dieser Dinge auf dem Fahrrad fehlt, hat WZ-Redakteurin Petra Tempfer mit dem Juristen Anton Fischer besprochen. Es stellt tatsächlich ein Problem dar - wenn man weiß, was es zu bedenken gilt, ist es aber gar nicht so kompliziert, sein Fahrrad verkehrstauglich zu machen.
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„Hauptsache, es fährt", gilt beim Fahrrad nicht als einziges Kriterium, um es im Straßenverkehr benützen zu dürfen. Vielmehr ist in der Fahrradverordnung genauestens geregelt, wie es beschaffen sein muss. Was konkret dazugehört, erklärt der Jurist Anton Fischer im Gespräch mit Host Petra Tempfer.
So müssen beide Bremsen funktionieren, das Fahrrad braucht Vorder- und Rückstrahler sowie eine Klingel. Für E-Bikes gelten eigene Bestimmungen, um noch keine Mopeds zu sein, und auch bei den Anhängern gibt es einiges zu bedenken. Sitzt ein Kind darin, braucht es zum Beispiel laut Verordnung eine „mindestens 1,5 Meter hohe biegsame Fahnenstange mit einem leuchtfarbenen Wimpel". Ein Lauflernrad hingegen ist kein Fahrrad, sondern offiziell ein Spielzeug. Und: Fluchen, auch wenn einem noch so sehr danach ist, sollte man besser nicht, denn das ist strafbar.
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Infos und Quellen
Genese
Im Sommer wird man oft von Fahrrädern aller Art - ob Lastenrad, E-Bike, mit oder ohne Kind - überholt, und auch das eigene hat man schon längst entstaubt und die Reifen aufgepumpt. Da aber gefühlt jedes Jahr irgendein weiteres Zubehör wie Katzenauge oder Klingel fehlt, wollte WZ-Redakteurin Petra Tempfer wissen, wie schnell man illegal unterwegs ist.
Gesprächspartner
Anton Fischer ist passionierter Jurist, Weltenbummler und leidenschaftlicher Kommunikator. Als etwas untypischer Rechtsberater, Buchautor, Dozent und Kolumnist hat er in Holland, Singapur England und Dubai gelebt und konnte reichlich internationale Rechtserfahrung sammeln. Der auch in England und Wales zugelassene Anwalt (Solicitor of the Senior Courts of England & Wales) „liebt es, kreativ zu sein und die Welt mit eigenen Augen zu sehen“, meint er über sich selbst. Dabei wachse er täglich über sich hinaus.
Quellen
Archiv:
Aus dem Archiv der Wiener Zeitung vom 14. Februar 1897 (Seite 2):
Um dem k. k. Statthalter Erich Graf Kielmansegg für die neue Fahrradverordnung zu danken, feierte das Künstlerhaus am Karlsplatz in Wien am 13. Februar 1897 ein großes Fahrradfest mit dem Titel „All Heil“ – dem Radfahrer-Gruß. Die Verordnung regelte die Ausstattung des Fahrrads und erlaubte erstmals das Radeln auf den Straßen Wiens. Die „Wiener Zeitung“ schrieb am Tag nach dem Fest im Feuilleton: So hat denn das geflügelte Stahlrad auch das Haus der Kunst erobert. Die moderne Fußfertigkeit, recht ein Sinnbild unserer flüchtigen, hastenden Zeit, hat begeisterte Adepten gefunden in der fröhlichen Künstlerrepublik. […] Die Künstler unter den Fahrern und die Fahrer unter den Künstlern hatten sich ihren Sondergschnas und Extraspaß zugerichtet, um das Missvergnügen des Winters durch frohe, holde Täuschung zu bannen. Pinsel, Stichel, Meißel haben sich in einträchtigem Tun zusammengefunden zur höheren Ehre des Rades. […] Dem Farben- und Tönenrausch macht erst der nüchterne Morgen ein Ende. […] Auf den erwachenden Straßen läuten die Glocken radfahrender Frühaufsteher den jungen Tag ein.
Weiterführende Links:
Straßenverkehrsordnung 1960 § 65 zum Alter für die Benützung von Fahrrädern
Zur 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung zum Rechtsabbiegen bei Rot
Straßenverkehrsordnung 1960 § 88 und Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (zum Lauflernrad als Spielzeug)
Das Thema in anderen Medien
Der Standard: Radfahren in der Stadt: Was Österreich von Dänemark lernen kann
Kleine Zeitung: Welche neuen Regeln jetzt auf den Straßen gelten - und was meinen Sie?
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