• vom 05.05.2012, 16:46 Uhr

Konsum & Gesellschaft

Update: 07.05.2012, 12:26 Uhr
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Die heimischen Banken führen seit 1. April die Steuern auf die meisten Kapitaleinkünfte automatisch ab

Die neue Steuer auf Wertpapiere


Von Thomas Wilhelm

  • Worauf Anleger achten sollten und wo mögliche Fallen bestehen.

Die Banken rechnen für die Kunden und behalten die Steuer automatisch ein. - © Gina Sanders - Fotolia

Die Banken rechnen für die Kunden und behalten die Steuer automatisch ein. © Gina Sanders - Fotolia

Wien. Seit 1. April 2012 werden die Steuern auf die meisten Kapitaleinkünfte automatisch von den österreichischen Banken eingehoben. Der Teufel steckt dabei wie so oft im Detail.

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Bereits seit 1. 1. 2011 (Aktien und Fonds) beziehungsweise
1. 10. 2011 (Anleihen, Zertifikate, Derivate) können keine Wertpapiere mehr erworben werden, ohne dass für allfällige Gewinne im Zeitpunkt der Veräußerung 25 Prozent Steuer abzuliefern wäre - und zwar völlig unabhängig von der Behaltedauer. Seit 1. 4. 2012 wird diese Steuer erstmals automatisch von den Banken einbehalten. Verkäufe bis März 2012 sind hingegen noch vom Anleger selbst in die Steuererklärung aufzunehmen, wobei hier noch der progressive Steuertarif zur Anwendung kommt.

Bestandsschutz für alte Depotbestände
Weiters war der 1. 4. 2012 für Käufer von Anleihen und Zertifikaten ein wichtiger Stichtag. Seither erhalten Anleger nämlich keine KESt-Gutschrift mehr auf eingekaufte Stückzinsen. Diese wirken sich künftig erst bei Veräußerung oder Tilgung in Form eines geringeren Veräußerungsgewinns aus, was gegenüber der bisherigen Regelung jedoch ein nicht unerheblicher Nachteil ist. Anleihen sollten daher künftig eher nach als kurz vor dem Kupontermin erworben werden.

In sämtlichen Fällen errechnet sich der steuerpflichtige Gewinn übrigens ohne Berücksichtigung von Kauf- beziehungsweise Verkaufsspesen und beträgt die effektive Steuerbelastung daher meist über 25 Prozent. Vor den eingangs erwähnten Stichtagen erworbene Wertpapiere können weiterhin unbefristet steuerfrei verkauft werden. Dieser Bestandsschutz kann sogar durch Schenkung oder Erbschaft zum Beispiel an die nächste Generation weitergegeben werden.

Künftig sind zwar alle Gewinne aus Neuanteilen steuerpflichtig, dafür können Verluste neuerdings nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden. Daher kann sich in schlechten Jahren - anders als bisher - die Steuerlast auf null reduzieren. Lediglich Sparbuch- beziehungsweise Kontozinsen können nicht gekürzt werden. Darüber hinaus bestehen noch andere inhaltliche Einschränkungen, wobei die Verlustverrechnung jedoch ohnehin automatisch von den Banken vorgenommen wird. Dies funktioniert natürlich nur auf Inlandsdepots. Am besten führt man seine Bestände überhaupt bei einer einzigen Bank zusammen, denn nur in diesem Fall kann automatisch alles gegengerechnet werden.

Fondsanleger werden weiterhin jährlich auf Basis ausschüttungsgleicher Erträge besteuert, wobei im Jahr der Veräußerung eine Doppelbesteuerung durch automatische Gegenrechnung bereits versteuerter Erträge vermieden wird.

Bankbelege sollten genau geprüft werden
Anders als bei der Direktanlage können Verluste weiterhin auf Folgejahre vorgetragen werden. Durch die oben erwähnte Verlustverrechnung mit Zinsen und Dividenden wird in schlechten Aktien- beziehungsweise Anleihejahren auch bei Fonds die laufende Steuerbelastung oftmals auf null zurückgehen (dies jedoch erst ab 2013). In jedem Fall sollten Anleger künftig nur Meldefonds halten. Eine entsprechende Liste ist unter www.profitweb.at abrufbar.

Wie bei jedem neuen System sollten Anleger ihre Bankbelege ab 2012 besonders genau prüfen, ob alle steuerrelevanten Transaktionen richtig behandelt wurden. Besonders wichtig ist es, bestandsgeschützte Altbestände im Auge zu behalten, da diese künftig immer steuerfrei verkauft werden können und dort daher nie KESt anfallen darf.

Weiters haben so gut wie alle Banken von einer Vereinfachung Gebrauch gemacht, wonach bei allen Neuanteilen für die Berechnung des künftigen Veräußerungsgewinns beziehungsweise -verlustes nicht der effektive Kaufkurs, sondern jener vom
30. 3. 2012 angesetzt wurde, was natürlich nur dann von Vorteil ist, wenn dieser über dem tatsächlichen Kaufkurs liegt. Liegt der pauschal angesetzte Wert jedoch darunter, müssen bzw. sollten betroffene Anleger im Jahr des Verkaufs die in diesem Fall zu viel bezahlte KESt im Rahmen ihrer Steuererklärung (unter Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten) rückfordern.

Thomas Wilhelm ist Partner bei Ernst & Young und Leiter des Bereichs Asset Management Tax.



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Copyright © Wiener Zeitung Online 2013
Dokument erstellt am 2012-05-07 11:53:08
Letzte Änderung am 2012-05-07 12:26:20


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