• vom 27.04.2012, 14:47 Uhr

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Update: 27.04.2012, 15:16 Uhr
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Mobiles Surfen darf maximal 60 Euro kosten

Das Ende der Horrorrechnungen



  • RTR-Verordnung tritt am 1. Mai in Kraft.
  • Bei Überschreiten des Datenvolumens können Betreiber Leitung sperren oder drosseln.

Wien. "Horrorrechnungen" über oftmals tausende Euro für Internetsurfen am Handy oder Laptop sind passe. Ab 1. Mai dürfen Betreiber ihren Kunden für mobile Datendienste im Inland maximal 60 Euro pro Monat verrechnen. Das schreibt eine Verordnung des Telekomregulators RTR vor, die am Dienstag in Kraft tritt. Voriges Jahr wandten sich mehr als 2.300 Kunden wegen Entgeltstreitigkeiten zu mobilen Datendiensten an die Schlichtungsstelle der RTR - das waren über 40 Prozent aller Verfahren.


Im Schutz der neuen Verordnung
Die Kostenbeschränkungsverordnung gilt nur für Verträge, die bei mobilen Datendiensten eine Verrechnung nach Verbrauch vorsehen. "Beinhaltet ein Tarifpackage für mobiles Internet ein monatliches Datenvolumen von 15 GB und zahlt man nach Überschreitung dieses Datenvolumens beispielsweise 25 Cent je zusätzliches MB, so unterliegt man dem Schutz unserer Verordnung", erklärte RTR-Chef Georg Serentschy am Freitag in einer Aussendung.

Wird der Wert von 60 Euro - zusätzlich zum Grundentgelt - erreicht, hat der Betreiber drei Möglichkeiten: Er kann den Anschluss für Datendienste bis zum Ende des Rechnungszeitraums sperren, die Verbindung drosseln oder den Kunden kostenfrei weitersurfen lassen. Bei einer Bandbreitenbeschränkung oder Sperre muss er die Kunden via SMS darüber informieren.

Warn-SMS bei 30 Euro
Ein Warn-SMS muss der Betreiber künftig auch vor Verbrauch des im Vertrag inkludierten Datenvolumens oder bei Erreichen von 30 Euro an Überschreitungsentgelten absetzen.

Wer keine Kostensperre will, muss seinen Betreiber darüber ausdrücklich schriftlich in Kenntnis setzen. Einmal im Jahr kann man dies kostenlos tun. Die Wiedereinrichtung der Maßnahme ist immer kostenlos.



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Dokumenten Information
Copyright © Wiener Zeitung Online 2013
Dokument erstellt am 2012-04-27 14:48:42
Letzte Änderung am 2012-04-27 15:16:48


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