Karlsruhe. Internetarchive müssen die vollständigen Namen bekannter Straftäter auch nach deren Haftentlassung nicht löschen. Das geht aus einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) im Fall des Sedlmayr-Mörders hervor, das am Dienstag zunächst ohne Begründung veröffentlicht wurde.
Zugleich entschied der BGH, dass deutsche Gerichte auch für Unterlassungsklagen gegen ausländische Internetbetreiber zuständig sind und der jeweilige Fall dann nach deutschem Recht beurteilt werden muss. Die Richter des sechsten Zivilsenats wiesen damit die Klage eines der beiden Mörder des bayerischen Volksschauspielers Walter Sedlmayr ab. Er hatte gegen den in Österreich ansässigen Betreiber eines Internetportals geklagt, weil dort über ihn unter voller Namensnennung berichtet worden war. Das Gericht, das den Fall am Dienstagvormittag mündlich verhandelt hatte, bekräftigte damit unter anderem seine Rechtsprechung von 2010.
Veröffentlichung mit vollem Namen
Der Kläger war 1993 zusammen mit seinem Halbbruder wegen Mordes an dem beliebten Schauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Jänner 2008 kam er auf Bewährung frei. Auf dem Onlineportal http://www.rainbow.at war in einem alten Bericht über ihn bis Juni 2007 sein voller Name zu lesen. So habe der Kläger niemals eine Chance auf Resozialisierung, argumentierte sein Anwalt in der Verhandlung. Denn seit es das Internet gebe, könne sich jeder innerhalb von Sekunden über seinen Mandanten informieren und ihn mit dem Mord in Verbindung bringen. Archive zu bereinigen bedeute jedoch auch, Zeitgeschichte zu bereinigen, widersprach der Anwalt des verklagten Unternehmens eDate Advertising GmbH.
Die Vorinstanzen hatten dem Kläger noch recht gegeben. Der BGH hob diese Urteile jetzt jedoch auf. Bereits im Februar 2010 hatte der Senat über eine Klage beider Sedlmayr-Mörder gegen Spiegel Online entschieden, dass das Portal seine Online-Archive nicht bereinigen und die Namen löschen müsse. Die Richter stuften damals das Informationsinteresse der Öffentlichkeit höher ein als das Schutzinteresse der Kläger. Der BGH will eine Begründung zu diesem Urteil am Dienstagnachmittag nachreichen.