Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) räumt dem ORF im Streit um seine Facebook-Seiten keine aufschiebende Wirkung ein. Einen entsprechenden Bericht des Branchendienstes etat.at bestätigte VfGH-Sprecher Christian Neuwirth am Montag der APA. Um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen, hätte der ORF "konkret erklären müssen", welcher unverhältnismäßige Nachteil für ihn mit der Schließung der Facebook-Seiten verbunden ist - allerdings sei der Antrag "nicht ausreichend konkret begründet" gewesen, so Neuwirth.
Der ORF habe seinen Antrag damit begründet, dass die dauerhafte Entfernung der Facebook-Seiten "fatal" wäre und Facebook-Auftritte "heute schlicht erwartet" würden. Dem Höchstgericht waren diese "pauschalen Sätze" zu wenig. "Damit ist nicht ausreichend konkret begründet, welcher unverhältnismäßige Nachteil für den ORF damit verbunden ist. Deshalb haben wir die aufschiebende Wirkung nicht gegeben", sagte Neuwirth.
Fans betreuen Seiten
Der ORF hat sich in der Causa Facebook auch an den Verwaltungsgerichtshof gewandt. Dieser könnte - trotz der Ablehnung durch den VfGH - noch aufschiebende Wirkung gewähren, ansonsten muss der ORF unverzüglich alle Social-Media-Aktivitäten einstellen. Der öffentlich-rechtliche Sender hatte sich schon in den vergangenen Wochen sukzessive von seinen Social-Media-Seiten verabschiedet und deren Betreuung teilweise an die Fans übergeben.
Die Vorgeschichte: Medienbehörde KommAustria und Bundeskommunikationssenat (BKS) waren zu dem Schluss gekommen, dass die Facebook-Aktivitäten des ORF nicht mit dem ORF-Gesetz im Einklang sind. Die KommAustria hatte im November 39 entsprechende Facebook-Angebote des öffentlich-rechtlichen Senders beanstandet, der ORF beim BKS dagegen Beschwerde eingelegt. Dieser lehnte die ORF-Berufung Anfang Mai als unbegründet ab, woraufhin sich ORF-Generaldirektor Alexander Wrabetz an Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wandte. Daneben lobbyiert der ORF seit geraumer Zeit für eine Änderung des ORF-Gesetzes und hat dafür auch bereits die Unterstützung von ORF-Stiftungs- und Publikumsrat sowie einiger Parlamentsparteien.
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