
Wien. Abschiebungen nach Ungarn in Zusammenhang mit der sogenannten Dublin-II-Verordnung sind vorläufig gestoppt, wie die Diakonie anlässlich eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) mitteilte. Eine Auslegung der Verordnung durch den Asylgerichtshof war laut VfGH zweifelhaft, weshalb er nun dazu aufgefordert wurde, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nachzuholen. In weiteren solchen Dublin-Fällen darf erst nach Vorliegen dieser Vorabentscheidung nach Ungarn abgeschoben werden, hieß es aus dem VfGH zur APA.
Laut Dublin-II-Abkommen hat ein Flüchtling in jenem Land das Verfahren zu absolvieren, über das er den EU-Raum betreten hat. Asylsuchende in Ungarn werden laut Diakonie in den meisten Fällen unter menschenunwürdigen Bedingungen und ohne Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel einzulegen, inhaftiert.
Dramatische Situation für Asylsuchende
Für einen Großteil der Flüchtlinge sei derzeit das Überqueren der griechisch-türkischen Landgrenze die einzige Möglichkeit, um innerhalb der EU um Schutz vor Verfolgung ansuchen zu können, erläuterte die Diakonie. Bis Flüchtlinge nach Österreich gelangen, stehe ihnen meist noch eine Reise über Mazedonien, Serbien und Ungarn bevor. Diese Route und die Unmöglichkeit der Abschiebung nach Griechenland wegen der dort dramatischen Situation für Asylsuchende habe der Asylgerichtshof in zahlreichen Fällen zum Anlass genommen, die Dublin-II-Verordnung so auszulegen, dass von der Zuständigkeit Ungarns und eben nicht Griechenlands auszugehen sei.
Der Asylgerichtshof hätte diese Frage aber dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, bezog sich die Diakonie auf den VfGH. Die jetzige Situation bedeute für die betroffenen Asylsuchenden, dass Österreich zum zuständigen Mitgliedsstaat werde und die Asylanträge prüfen müsse - denn eine Überstellung nach Griechenland sei jedenfalls nicht möglich und eine unmittelbare Antwort des EuGH sei auch nicht zu erwarten, meinte die Diakonie.
Laut Ministerium nicht nur für Ungarn
Das Innenministerium ist der Ansicht, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht nur für Ungarn gilt: Dublin-Fälle, in die Griechenland, Österreich und ein weiterer EU-Mitgliedsstaat involviert sind, müssten zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt werden und es dürfe bis dahin keine Abschiebung in diesen Mitgliedsstaat geben, hieß es zur APA. Die Auswirkungen des Erkenntnisses würden derzeit vom Innenministerium und der zuständigen Asylbehörde analysiert.
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