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Ist Europas „Send them back“-Politik legal?

8 Min
Die Schwerpunkte von Völkerrechtsexpertin Dana Schmalz liegen bei internationalem und europäischem Menschenrechtsschutz sowie Rechtstheorie insbesondere in Bezug auf Migration, das Flüchtlingsrecht sowie Grundlagen des Völkerrechts.
© Illustration: WZ / Katharina Wieser. Bildquellen: Oliver Look, APA Images, Adobe Stock.

Seit 12. Juni gilt der neue EU-Asyl- und Migrationspakt, der unter anderem die umstrittene Abschiebung abgelehnter Asylwerber:innen in Drittstaaten vorsieht. Ist das legal? Ein Interview mit der Völkerrechtsexpertin Dana Schmalz.


    • Die EU-Staaten zeigen wenig Solidarität und halten oft rechtliche Standards bei Asylverfahren nicht ein.
    • Neue Rückführungsverordnungen erlauben Abschiebungen in Drittstaaten, auch ohne Bezug der Betroffenen zu diesen Ländern.
    • Menschenrechtsverletzungen nach Abschiebungen sind schwer nachweisbar, rechtliche Konsequenzen für Staaten bleiben meist aus.
    • Ende Juli: knapp 80.000 Personen überwanden Grenze nach Ceuta, Großteil zurückgeführt
    • GEAS-Reform seit 12. Juni 2024: Schnellverfahren bei Anerkennungsquote unter 20 %
    • Rückführungsverordnung 2024: „Return Hubs“ in Drittstaaten, finale Annahme ausstehend
    • Abschiebung nur erlaubt, wenn keine schweren Menschenrechtsverletzungen drohen
    Mehr dazu in den Infos & Quellen

WZ | Solmaz Khorsand
Ende Juli hatten knapp 80.000 Personen von Marokko aus die Grenze zur spanischen Exklave Ceuta überwunden, von denen die meisten nach Marokko zurückgekehrt sind. In den Medien und auf dem politischen Parkett war rasch die Rede von „Invasion“, „Ansturm“ und „Migrationskrise“. Wie bewerten Sie die Reaktion der einzelnen EU-Staaten auf diese Situation?
Dana Schmalz
Zwei Dinge waren auffällig. Einerseits der Mangel an solidarischem Geist, sprich, dass die Staaten „aufeinander losgehen“ – Italien etwa wollte Spanien aufgrund der Grenzübertritte aus dem Schengenraum „ausschließen“ –, andererseits, dass man den Eindruck haben könnte, es gäbe überhaupt keinen europäischen Rechtsrahmen für all diese Fragen. Formal rechtlich hätten alle Ankommenden gescreent werden müssen, unabhängig davon, ob jemand einen Asylantrag stellt. Das hat den Zweck, zu schauen, wer nach Europa kommt, aber auch zu identifizieren, wer vulnerabel ist.Auch wenn es keine Statistiken gibt, war deutlich, dass die Ankommenden durchmischt waren: von jungen Marokkanern, die sich eher spontan zum Aufbruch entschlossen haben, bis hin zu beispielsweise Sudanesen, die offensichtlich schon eine längere Fluchtgeschichte hinter sich haben und für die es tatsächlich ein Zugang zum europäischen Asylsystem hätte sein können. In der EU hat jeder, der einen Asylantrag stellt, das Recht, dass dieser auch geprüft wird. Das ist in Ceuta nicht passiert.
WZ | Solmaz Khorsand
Am 12. Juni trat die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Sie sieht unter anderem vor, dass Asylsuchende aus Herkunftsstaaten mit einer EU-weiten durchschnittlichen Anerkennungsquote von maximal 20 Prozent strengen, beschleunigten Grenzverfahren an den EU-Außengrenzen unterzogen werden – und offiziell als „nicht eingereist“ in der EU gezählt werden. Sie könnten bei negativem Asylbescheid sofort in ihre Heimatländer zurückgeschickt werden. Inwieweit erschwert das Geflüchteten, Asyl in Europa zu bekommen?
Dana Schmalz
Die immense Menge an Rechtstext ist per se ein Problem, weil das nicht nur eine öffentliche Debatte erschwert, sondern auch Betroffenen das Verständnis und ehrenamtlichen Stellen die Beratung erschwert. Nun zu den Reformen selbst, die bereits 2024 beschlossen wurden: Grundsätzlich haben selbst bei den „Schnellverfahren“ alle Ankommenden immer noch das Recht, ihre Fälle überprüfen zu lassen. Effektiv werden das aber nur jene machen können, die über Ressourcen, Wissen, Kontakte und einen Rechtsbeistand verfügen. Beispielsweise wenn es um Homosexualität geht, ist die Frage, ob das jemand von sich aus zur Sprache bringt oder eben kein Wissen darüber hat, dass das jetzt ein Schutzanspruch für ihn bedeuten könnte. Das heißt: Wer keinen Durchblick hat, wird durch das System gespült, weil er sich nicht wehren kann.
Auch wenn das Recht dazu schweigt, müssen wir diese Debatte führen.
Dana Schmalz
WZ | Solmaz Khorsand
Ein großer Kritikpunkt sind die Abschiebungen von abgelehnten Asylsuchenden in „Return Hubs“ in Drittstaaten außerhalb der EU, die bei der Beschlussfassung am 17. Juni im EU-Parlament von „Send them back!“-Chören rechter Parteien bejubelt wurden. Wie lassen sich derartige „Rückführungen“ rechtlich argumentieren?
Dana Schmalz
Diese „Return Hubs“ sind Teil der neuen Rückführungsverordnung, die erst in diesem Jahr verhandelt wurde und deren finale Annahme noch aussteht. Die Debatte rund um die Verbringung in Drittstaaten hat sich immer darauf konzentriert, ob dort die Menschenrechte gewahrt werden. Daneben bleibt die Grundfrage, ob es legitim ist, jemanden in ein Land zu verbringen, zu dem die Person keinen Bezug hat, noch nicht einmal durch eine Durchreise. Es gibt keine rechtliche Vorschrift, die das explizit untersagt. Doch auch wenn das Recht dazu schweigt, müssen wir diese Debatte führen. Unabhängig von Legalität können wir über Legitimität sprechen.
WZ | Solmaz Khorsand
In einem Beitrag auf „Verfassungsblog“ nennen Sie diese „Rückführungen“ „Entführungen“ – können Sie das ausführen?
Dana Schmalz
Ich habe mich zunächst daran gestoßen, dass man hier einen massiven Etikettenschwindel betreibt, denn die Verordnung heißt „Rückkehr- oder Rückführungsverordnung“. Das stimmt schon als Bezeichnung nicht. Hinsichtlich der „Return Hubs“ ist die Behauptung falsch, es ginge um ein „Zurück“ oder eine „Rückkehr“. Es vermittelt der Öffentlichkeit, die zumindest noch den Titel dieser Verordnung wahrnimmt, den Eindruck, dass die Leute dorthin gebracht werden, woher sie kommen. Aber sie kommen in ein Land, in dem sie nie waren. Das ist für mich ein Bruch mit der grundlegenden freiheitlichen Idee, dass ich nicht gegen meinen Willen irgendwohin verbracht werden kann, wo ich nie selbstständig einen Fuß hingesetzt habe.
WZ | Solmaz Khorsand
Wer wäre verantwortlich, wenn es in diesen Drittstaaten zu Menschenrechtsverletzungen kommt? Auch die EU?
Dana Schmalz
Sehr oft ist das Problem, dass man zwar von diesen Verletzungen weiß – wie an den Außengrenzen in Griechenland, Italien, aber auch Polen –, aber sie nicht vor Gericht bringen kann. Dafür braucht es eine sehr gute Dokumentation, um zu beweisen, dass eine konkrete Person an einem konkreten Tag Opfer von bestimmten Praktiken wurde. Ansonsten unterscheiden sich die Voraussetzungen in puncto rechtlicher Verantwortung: Die EU-Grundrechtecharta gilt, wenn EU-Recht angewandt wird. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bindet Staaten, wenn eine Person unter ihrer Hoheitsgewalt ist. Sofern es um eine Verbringung nach dem Asylverfahren aus der EU in einen Drittstaat geht, ist also wesentlich, was die EU-Staaten an Risiken zum Zeitpunkt der Verbringung absehen können, etwa ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder gar Folter droht.
Viele Fälle kommen nie vor einen Gerichtshof.
Dana Schmalz
WZ | Solmaz Khorsand
Also, wenn ich jetzt als Geflüchtete von Österreich nach Ruanda abgeschoben und dort gefoltert werde, trägt Österreich dafür eine Mitverantwortung?
Dana Schmalz
Es ist ganz klar: Wenn man irgendwohin abschiebt, muss man vorher prüfen, ob dort schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Und wenn sie drohen, dann darf man nicht abschieben, beziehungsweise dann wäre die Abschiebung auch eine Menschenrechtsverletzung.
WZ | Solmaz Khorsand
Aber was wären die Konsequenzen für Österreich? Man schiebt ja bereits nach Afghanistan und Syrien ab.
Dana Schmalz
Viele Fälle kommen nie vor einen Gerichtshof. Der Staat, der rückführt, muss „absehen“ können, was dem Betroffenen passieren könnte. Die Schwelle, was die Abklärung betrifft, ist relativ hoch. Es ist nicht ausreichend, wenn es eine Zusicherung von Afghanistan oder Syrien auf dem Papier gibt, dass die Person nicht gefoltert wird. Abschiebende Staaten wie Österreich oder Deutschland müssen sich vergewissern, etwa durch Berichte von Nichtregierungsorganisationen über Folterpraktiken. Wenn dann doch etwas passiert, können nur die Betroffenen selbst vor Gericht gehen. Es kann nur in konkreten Fällen von Betroffenen und nicht abstrakt geklagt werden. Diese Fälle haben eine große strukturelle Asymmetrie, was die Dokumentation angeht, aber auch was die Bewertung der Gefahr angeht. Gerichte prüfen meist nachträglich. Aber wenn eine Person von den Taliban umgebracht wurde, ist es für sie zu spät, Beschwerde einzulegen.
WZ | Solmaz Khorsand
Die Staaten wissen, dass ihnen keine rechtlichen Konsequenzen drohen, und betreiben bewusst Rechtsbruch?
Dana Schmalz
So würde ich es nicht sagen, aber vieles bewegt sich in einer Grauzone, in der es unmöglich ist, alles staatliche Handeln rechtlich zu überprüfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte war im Grunde bisher schon eine Bastion der Rechte von Migrant:innen. Er hat in sehr vielen, auch weniger beachteten Fällen, immer darauf gedrängt, dass bei Ausweisungen kontrolliert werden muss, was den Menschen konkret droht. Seit einiger Zeit gibt es einen starken politischen Druck, da anders zu verfahren. Stichwort „lettera aperta“, der offene Brief der neun europäischen Staaten, die vom EMGR mehr Spielraum bei der Abschiebung von Migrant:innen fordern. Wie sehr sich der Gerichtshof durch diesen Druck beeinflussen lässt, ist im Moment noch total offen. Ich will den Glauben daran bewahren, dass die Autorität von Gerichten und auch die Verpflichtung, sich an Grundsätze von Asylrecht und Menschenrechten zu halten, so viel wiegen, dass der Rechtsbruch nicht völlig um sich greift. Aber wir führen einen Kampf darum, ob Rechtsstaatlichkeit eigentlich auch im Bereich Migration gilt.
WZ | Solmaz Khorsand
In Expert:innenkreisen heißt es, dass es den Niederlanden als erstem EU-Land gelinge, Migrant:innen in afrikanische Drittstaaten abzuschieben. Für wie realistisch halten Sie das?
Dana Schmalz
Die Ideen hängen stark daran, ob man eigentlich Drittstaaten findet, die zu einer solchen Kooperation bereit sind. Es gibt viel Gerede über diese Drittstaaten, und natürlich gab es jetzt einzelne Versuche mit Ruanda und Albanien. Aber selbst die Befürworter sagen immer, dass die Verbringung in Drittstaaten nicht flächendeckend passieren kann, sondern es um einige Fälle gehen soll, die dann eine Abschreckungswirkung für viele entfalten. Die Bereitschaft von einem Drittstaat, der noch dazu menschenrechtskonform operieren kann, ist bisher nicht absehbar.

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Infos und Quellen

Gesprächspartnerin

Die Rechtswissenschaftlerin Dana Schmalz ist Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind der internationale und europäische Menschenrechtsschutz, Rechtstheorie insbesondere in Bezug auf Migration, das Flüchtlingsrecht sowie Grundlagen des Völkerrechts. Sie war Mitglied der Kooperationsgruppe Normative Herausforderungen des europäischen Asylsystems am Zentrum für Interdisziplinäre Forschung (ZiF) der Universität Bielefeld (2021 bis 2024). 2025 hat sie ihr Buch „Das Bevölkerungsargument. Wie die Sorge vor zu vielen Menschen Politik beeinflusst“ bei Suhrkamp veröffentlicht. Im Herbst 2026 erscheint im Picus Verlag das Buch „Europa neu schaffen. Wie wir Flüchtlingsschutz gestalten und Demokratie erhalten“ gemeinsam im Autor:innenkollektiv mit weiteren Expert:innen.

Daten und Fakten

  • Am 12. Juni trat die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. EU-Beamte sollen künftig Migrant:innen an der EU-Außengrenze in einem „Screening“ registrieren und in einer EU-Datenbank eintragen. Danach werden sie innerhalb von sieben Tagen in zwei Gruppen eingeteilt: diejenigen mit guten Chancen auf Asyl und diejenigen mit schlechten. Die Bewilligung soll davon abhängen, wie hoch der durchschnittliche Anteil der Anträge von Menschen aus dem jeweiligen Herkunftsland ist, den die EU genehmigt. 20 Prozent sind die relevante Grenze.
  • Wer aus einem Land mit einer höheren Quote kommt, hat bessere Aussichten auf Asyl. Wird der Antrag anerkannt, bleiben die meisten im Ankunftsstaat. Innerhalb von zwölf Wochen soll dann der Asylantrag geprüft werden. Einberechnet in diese Zeit ist auch die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzureichen.
  • Abgelehnte Asylwerber:innen sollen künftig in „Return Hubs“ (Abschiebezentren) in Drittstaaten abgeschoben werden, wenn ihre Heimatländer sich weigern, sie zurückzunehmen, oder wenn sie aus einem Land kommen, zu dem der EU-Staat keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Neu ist vor allem: Bei der Abschiebung in die Zentren in Drittstaaten soll es keine Rolle spielen, ob die Betroffenen eine Verbindung zu dem Land haben, in das sie abgeschoben werden sollen. Erforderlich für eine Abschiebung in Drittstaaten ist damit lediglich ein Abkommen zwischen einem oder mehreren EU-Ländern und dem jeweiligen Drittstaat. Dieser muss der Einigung zufolge „die internationalen Menschenrechtsstandards und -grundsätze im Einklang mit dem Völkerrecht“ achten.

Quellen

Das Thema in anderen Medien

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