Oberbank AG

Einleitung

eines Nachprüfungsverfahrens

durch die Übernahmekommission

gemäß § 33 ÜbG

Der 1. Senat der Übernahmekommission hat unter dem Vorsitz von Herrn Univ.-Prof. Dr. Martin ­Winner und den Mitgliedern Frau Richterin des OLG Dr. Ursula Fabian, Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 ÜbG, Herrn Mag. Friedrich O. Hief, Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 3 ÜbG, und Mag. Heinz Leitsmüller, Mitglied gemäß § 28 Abs. 2 Z 4 ÜbG, am 2. März 2020 auf Antrag der UniCredit Bank Austria AG (FN 150714p) und der CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H. (FN 230033i) die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 33 ÜbG betreffend die Oberbank AG (FN 79063w), deren Aktien zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und im Segment Prime Market notieren, beschlossen.

Gegenstand der Untersuchung dieses Nachprüfungsverfahrens ist, ob Oberbank AG (FN 79063w), BKS Bank AG (FN 91810s), BKS 2000 Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH (FN 134279w), Bank für Tirol und Vorarlberg AG (FN 32942w), BTV Beteiligungsholding GmbH (FN 114039f), BTV 2000 Beteiligungsverwaltungsgesellschaft m.b.H. (FN 51485p), Generali 3Banken Holding AG (FN 234231h), OBK-Mitarbeiterbildungs- und Erholungsförderung registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (FN 196243v), Oberbank Beteiligungsholding Gesellschaft m.b.H. (FN 228000w), Wüstenrot Wohnungswirtschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (FN 69160g), Beteiligungsverwaltung Gesellschaft m.b.H. (FN 81137w) sowie BOB Mitarbeiterbeteiligungsgenossenschaft e.Gen. (FN 78135f) eine Angebotspflicht, insbesondere gemäß § 22a Z 3 oder § 22 Abs. 4 ÜbG, verletzt haben. Dies betrifft vor allem die Gründung der Generali 3Banken Holding AG und damit zusammenhängende Vorgänge.

Beteiligungspapierinhaber der Oberbank AG, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern über Aktien mit einem anteiligen Betrag von einem Hundertstel des Grundkapitals verfügen, oder über Beteiligungspapiere mit einem anteiligen Betrag von mindestens EUR 70.000 verfügen, können sich gemäß § 33 Abs. 2 Z 4 ÜbG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung dieser Mitteilung dem Verfahren anschließen, wenn sie eine der beiden oben genannten Voraussetzungen glaubhaft machen. Mehrere Beteiligungspapierinhaber, denen nur gemeinsam Parteistellung zukommt, haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig.

Parteien des Verfahrens mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden gemäß § 33 Abs. 3 ÜbG aufgefordert, Zustellbevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 2 ÜbG zu bestellen. 514154

Übernahmekommission

Seilergasse 8, Tür 3

1010 Wien