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Geschäftszahl: 2020-0.723.368

AUSSCHREIBUNG

auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989, BGBl. Nr. 85

Direktor/in des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

(Arbeitsplatzwertigkeit A1/7 bzw. v1/5)

Der Monatsbezug beträgt bei Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7 mindestens brutto EUR 9.239,30. Bei Vertragsbediensteten beträgt das Entgelt in der Entlohnungsgruppe v1, Bewertungsgruppe v1/5 monatlich mindestens brutto EUR 8.740,50.

Bewerberinnen/Bewerber für diese Funktion haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) die allgemeinen Ernennungserfordernisse gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979),

c) ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,

d) die Bereitschaft, sich einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 55 ff Sicherheitspolizeigesetz 1991, BGBl. 566/1991 in der geltenden Fassung, zu unterziehen.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Fähigkeiten und besondere Kenntnisse erforderlich:

e) Erfahrungen in der Leitung einer Organisationseinheit sowie weitreichendes Organisationswissen über das Bundesministerium für Inneres und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl;10%*

f) eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrung jener Rechtsmaterien, mit deren Vollziehung das BFA betraut ist;20%*

g) umfangreiche Kenntnisse der internationalen Rechtsmaterien im Bereich Migration sowie Beherrschung der englischen Sprache für internationale Gremienarbeit;5%*

h) eingehende analytische Kenntnisse mit dem Schwerpunkt auf migrationsrelevante Faktoren, deren Auswirkungen und Zukunftstrends;10%*

i) eingehende Kenntnisse in der ziel-, prozess-, ergebnis- sowie werteorientierten Aufgabenerfüllung und Mitarbeiterführung; Fähigkeit, informationsbasierte eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu setzen;20%*

j) sicheres und bestimmtes Auftreten, hohe sozialkommunikative Kompetenz sowie Fähigkeit zur Gewährleistung eines kooperativen, lösungsorientierten Zusammenwirkens der verschiedenen Organisationsteile des BFA;20%*

k) hohe Eigeninitiative und Belastbarkeit; Fähigkeit zum ganzheitlichen Denken; hohes Verantwortungsbewusstsein – sowohl für die Aufgabenerfüllung als auch für die Vorbildwirkung als Spitzenführungskraft;15%*

* Der Prozentsatz gibt an, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der ­Beurteilung der Eignung jeweils berücksichtigt werden.

Der ausgeschriebenen Funktion kommen im Wesentlichen folgende Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Regionaldirektionen und der Erstauf­nahmestellen zu:

Management/Personalmanagement (gesamtverantwortliche organisatorische und fachliche Leitung ­einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht; Personalplanung, Arbeitsplatzbewirtschaftung, Personal­einsatzplanung und Personalentwicklung; strategische Entscheidungen sowie Definition von Zielen und Arbeitsschwerpunkten; fortlaufendes Prozess-, Qualitäts- und Risikomanagement; rechtskonforme ­Aufgabenerfüllung)

Controlling (Koordination und strategische Steuerung auf Basis eines umfassenden, kennzahlbasierenden Budget-, Wirkungs- und Leistungscontrollings; Führungsinformation)

Leadership (Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterführung durch Motivation, Kommunikation, Vorbild sowie Unterstützung bei der Aufgabenbewältigung; kollektive Führung; Innovationsmanagement)

Externe Kommunikation (Kooperation und Vernetzung mit anderen nationalen und internationalen ­Stakeholdern sowie Medienarbeit)

Ressourcenmanagement (Budgetvollzug und Sicherstellung der infrastrukturellen Voraussetzungen)

Bewerbungen um die ausgeschriebene Funktion sind samt Lebenslauf an „das Bundesministerium für Inneres , zu Handen des Leiters der Sektion I, Sektionschef Mag. Karl HUTTER, MBA, Herrengasse 7, 1010 Wien“ zu richten und gelten als fristgerecht, wenn sie bis 28.12.2020 eingelangt sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 haben die Bewerberinnen oder Bewerber in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Bekleidung des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.

Gemäß § 5 Abs. 2a Ausschreibungsgesetz 1989 wird darauf hingewiesen, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

Gemäß § 5 Abs. 2b des Ausschreibungsgesetzes 1989 sowie § 7 Abs 3 B-GlBG wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungen von Frauen um den ausgeschriebenen Arbeitsplatz besonders erwünscht sind und bei der Entscheidung über die Besetzung dieses Arbeitsplatzes besonders berücksichtigt werden.

Gemäß § 141 BDG bzw. § 68 VBG wird der Arbeitsplatz für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt. Befristete Weiterbestellungen sind zulässig. 519236

Für den Bundesminister:

AL Mag.Dr. Albert Koblizek