GZ: 2022-0.675.053

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

§1. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2017, wurde aufgrund der Mitteilung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor sowie der Mitteilung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate der Monate Juli 2021 bis Juni 2022 der Anpassungsfaktor mit 1,053 ermittelt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 155/2020 des Bundesbezügegesetzes (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, wurden die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG genannten Organe für das Jahr 2021 von der Anpassung ausgenommen. Dadurch kamen für das Jahr 2021 zwei unterschiedliche Ausgangsbeträge zur Anwendung. Diese wurden für das Jahr 2022 mit dem Anpassungsfaktor 1,016 aufgewertet, sodass im Jahr 2022 der Ausgangsbetrag I 9.375,66 EUR und der Ausgangsbetrag II gemäß § 21 Abs. 20 BBezG 9.055,97 EUR betrugen.

Diese Ausgangsbeträge sind für das Jahr 2023 mit dem Anpassungsfaktor 1,053 aufzuwerten.

§2. Für die in § 1 Abs. 1 BezBegrBVG und in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 23 BBezG genannten Funktionen ergeben sich hieraus nach derzeit geltender Rechtslage mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2023 die nachstehend angeführten Beträge, gerundet auf 10 Cent.

1.0 Angepasster Ausgangsbetrag 2023 IAngepasster Ausgangsbetrag 2023 II 9.872,57 EUR9.535,94 EUR
2.0 Neue Obergrenzen der Bezüge1 in % des Ausgangsbetrages I Betrag in EUR
2.1
für einen Landeshauptmann
200%
19.745,10
2.2
für einen Landeshauptmannstellvertreter
190%
18.757,90
2.3
für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist
180%
17.770,60
2.4
für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt
170%
16.783,40
2.5
für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
150%
14.808,90
2.6
für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
140%
13.821,60
2.7
für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
110%
10.859,80
2.8
für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
100%
9.872,60
2.9
für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten
100%
9.872,60
2.10
für einen Abgeordneten zum Landtag
80%
7.898,10
3.0 Neue Bezüge in % des Ausgangsbetrages II Betrag in EUR
3.1
für den Bundespräsidenten
280%
26.700,60
3.2
für den Bundeskanzler
250%
23.839,90
3.3
für den Vizekanzler
3.3.1 bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts
220%
20.979,10
3.3.2 ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts
200%
19.071,90
3.4
für den Präsidenten des Nationalrates
210%
20.025,50
3.5
für einen Bundesminister
200%
19.071,90
3.6
für den Präsidenten des Rechnungshofes
180%
17.164,70
3.7
für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Auf gaben betraut ist
180%
17.164,70
3.8
für den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates
170%
16.211,10
3.9
für den Obmann eines Klubs des Nationalrates, wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen
170%
16.211,10
3.10
für einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist
160%
15.257,50
3.11
für ein Mitglied der Volksanwaltschaft
160%
15.257,50
in % des Ausgangsbetrages I
3.12
für ein Mitglied des Nationalrates
100%
9.872,60
3.13
für ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments
100%
9.872,60
3.14
für den Präsidenten des Bundesrates
100%
9.872,60
3.15
für einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates
70%
6.910,80
3.16
für einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat
70%
6.910,80
3.17
für ein Mitglied des Bundesrates
50%
4.936,30

1  Gemäß § 1 Abs. 2 BezBegrBVG hat die Landesgesetzgebung die Bezüge innerhalb dieser Obergrenzen festzulegen.

Die Kundmachung erfolgt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen ­öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes. Soweit in dieser Kundmachung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Wien, im Dezember 2022 553008

Präsidentin des Rechnungshofes

Dr. Margit Kraker