Ausschreibung von Positionen in den wissenschaftlichen Ausschüssen der Gentechnikkommission
Gemäß § 89 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 i.d.F. BGBl. I. Nr. 8/2022 übt – sofern in den §§ 86 bis 88 des GTG nicht anderes bestimmt wird – die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) das Nominierungsrecht für Expert/innen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Gentechnikkommission aus. Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW aufgrund dieser öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.
Im Einzelnen werden folgende Positionen ausgeschrieben:
I. Im wissenschaftlichen Ausschuss für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
im geschlossenen System gemäß § 86 GTG:
- 1. Je ein/e Experte/Expertin aus den Bereichen
a) Molekularbiologie
b) molekulare Virologie
c) molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
d) Hygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft)
e) Genetik
f) Ökologie, insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)
- 2. Zusätzlich zu den unter I. Z 1 genannten Expert/innen für die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten
a) mit Mikroorganismen: ein/e Experte/Expertin für Mikrobiologie oder Virologie
b) im großen Maßstab: je ein/e Experte/Expertin für
• Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) und
• Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft)
c) mit Zellkulturen: ein/e Experte/Expertin für Zellkultur
d) mit Pflanzen: ein/e Experte/Expertin für Pflanzenphysiologie
e) mit Tieren: ein/e Experte/Expertin für Zoologie
II. Im wissenschaftlichen Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbringen gemäß § 87 GTG:
- 1. Je ein/e Experte/Expertin aus den Bereichen
a) Molekularbiologie (nominiert vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)
- 2. Zusätzlich zu den II. Z 1 genannten Expert/innen für die Begutachtung betreffend Freisetzung von
a) Mikroorganismen: je ein/e Experte/Expertin für
• molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft)
• mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)
• Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
• Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft)
b) Pflanzen: je ein/e Experte/Expertin für
• Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung)
• Pflanzenzucht, Vegetationskunde, Pflanzenphysiologie, Bodenkunde, Insektenkunde, Mykologie, Populationsbiologie (jeweils nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)
• Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
c) Tieren: je ein/e Experte/Expertin für
• Tiergenetik (nominiert vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
• Tierzucht und
• Zoologie (jeweils nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft)
- 3. Zusätzlich zu den unter II Z 1 und 2 genannten Expert/innen für die Begutachtung von Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 GTG:
je ein/e Experte/Expertin für
• Toxikologie (nominiert vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz)
• Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft)
III. Im wissenschaftlichen Ausschuss für Genanalyse gemäß § 88 GTG:
- 1. Ein/e Experte/Expertin aus dem Bereich Molekularbiologie
- 2. Zusätzlich zu den unter III. Z 1 genannten Expert/innen für die Begutachtung von Anträgen für genetische Analysen (§ 68 Abs. 2 GTG): je ein/e Experte/Expertin für
• molekulare Genanalytik
• Soziologie
• Datenschutzrecht
Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 GTG für die Dauer von fünf Jahren, mit Beginn der Funktionsperiode per 1. November 2023, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist – ebenfalls auf fünf Jahre – ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Nominierungsrecht hierzu besteht in gleicher Weise wie für die zu vertretenden Mitglieder. Die Bundesminister üben ihre Nominierungsrechte auf Grund von Dreiervorschlägen der Gesamtsitzung der ÖAW aus.
Bewerbungen und Vorschläge für die ausgeschriebenen Positionen sind bis spätestens 3. März 2023 (Datum des Poststempels) an die Österreichische Akademie der Wissenschaften, Aktuariat, Dr.-Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien oder elektronisch an aktuariat@oeaw.ac.at zu richten. Den Bewerbungen und Vorschlägen für die jeweils genau zu bezeichnenden Positionen sind Nachweise der entsprechenden Qualifikationen beizulegen: Lebenslauf, Schriftenverzeichnis und/oder Nachweis einschlägiger praktischer Tätigkeiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Liste aller aufgrund dieser öffentlichen Ausschreibung eingelangten Bewerbungen und Vorschläge sowie die gemäß § 89 Abs. 1 und 2 GTG von der Gesamtsitzung der ÖAW beschlossenen Nominierungen und Dreiervorschläge samt der Begründung für deren Erstellung im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 GTG veröffentlicht werden. 554432
Der Präsident
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Heinz Faßmann