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Veröffentlichungen der Unternehmen & Verordnungen des Bundesministers für Inneres


PIERER Mobility AG
FN 78112x
mit dem Sitz in Wels

ISIN: AT0000KTMI02
Einladung
zu der am Donnerstag, 29. April 2021, um 11:00 Uhr in der KTM Motohall, KTM Platz 1, 5230 Mattighofen, stattfindenden
24. ordentlichen Hauptversammlung
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE


1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung auch für diese ordentliche Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 ­COVID-19-GesG in der geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2021 Aktionäre und deren Vertreter nicht physisch anwesend sein können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht möglich ist, dass Aktionäre selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 5230 Mattighofen, KTM Platz 1, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at.

2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 4 ­COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs. 4 AktG.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 29. April 2021 ab ca. 11:00 Uhr unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet unter www.pierermobility.com (unter Investor Relations/Hauptversammlung) als virtuelle Hauptversammlung verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen. Diese wird spätestens am 8. April 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com zugänglich gemacht.

>> Zur Tagesordnung



EINLADUNG

für die am Donnerstag, dem 29. April 2021, um 09.00 Uhr,
gemäß § 1 COVID-19-GesG ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer stattfindende
ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
der
VOLKSBANK WIEN AG
(mit Sitz in Wien und der FN 211524s)


1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020 samt Lagebericht, des Konzernabschlusses zum 31.12.2020 samt Konzernlagebericht, des Verbundabschlusses zum 31.12.2020 samt Verbundlagebericht, des Nachhaltigkeitsberichtes für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

5. Wahl des Abschluss- und Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2022
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie Vertretung durch Bevollmächtigte

Gemäß § 1 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz wird die Hauptversammlung ausschließlich im Weg einer virtuellen Hauptversammlung durchgeführt.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär der VOLKSBANK WIEN AG berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch am Beginn des Tages der Hauptversammlung.

Das Stimmrecht ergibt sich aus der Anzahl der Stückaktien; jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme.

Zum Zwecke der technischen Ermöglichung der Teilnahme haben sich Aktionäre unter Verwendung des ausgefüllten und unterfertigten Anmeldeformulars anzumelden. Aktionäre erhalten nach Anmeldung von der Gesellschaft an die von ihnen genannte E-Mail-Adresse die Zugangsdaten, um die Teilnahme (einschließlich Wortmeldungen, Teilnahme an Abstimmungen und Erhebung von Widersprüchen) von jedem Ort aus zu ermöglichen.

Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist gemäß § 22 der Satzung nur mit schriftlicher Vollmacht, welche von der Gesellschaft zurückzubehalten ist, zulässig.

Ein Anmelde- und Vollmachtsformular wird auf Verlangen zugesandt. Anmelde- u. Vollmachtsformulare sind bis spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung an nachfolgende Adresse zu übermitteln:

VOLKSBANK WIEN AG
Bereich Finanzen
Dietrichgasse 25, 1030 Wien
E-Mail: hauptversammlung@volksbankwien.at

Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG liegen ab 07. April 2021 bei der VOLKSBANK WIEN AG, Generalsekretariat, Dietrichgasse 3, 1030 Wien, zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:30 bis 15:00) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auf, insbesondere:

(i) Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten, über die die Hauptversammlung beschließen soll;

(ii) (a) Jahresabschluss zum 31.12.2020 mit dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020, (b) Konzernabschluss zum 31.12.2020 mit dem Kon­zern-Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020, (c) Verbundabschluss zum 31.12.2020 mit dem Verbund-Lagebericht für das Geschäftsjahr 2020, (d) Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2020, (e) Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2020, (f) Vorschlag für die Gewinnverwendung;

(iii) Information zu den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.

In Anbetracht der aktuellen Situation ersuchen wir davon Abstand zu nehmen, unsere Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen. Abschriften zu sämtlichen Unterlagen im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG können von Aktionären ab 07. April 2021 auch kostenlos unter folgender Adresse angefordert werden:

VOLKSBANK WIEN AG
Generalsekretariat
Dietrichgasse 25, 1030 Wien
E-Mail: generalsekretariat@volksbankwien.at

Wien, im März 2021
521513

Der Vorstand




SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft

Ternitz
FN 102999w
ISIN AT0000946652
("Gesellschaft")
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
für Donnerstag, den 29. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG in der "Stadthalle" in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG


1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz

(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche

COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)


Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 29. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und des weiteren Mitglieds des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter sowie der Vertreter des Abschlussprüfers in der "Stadthalle" in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz2, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Haupt­versammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die ­E-Mail-Adresse fragen.sbo@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 29. April 2021 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.sbo.at/hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Die Gesellschaft bietet zwei alternative Zugänge zur Internetübertragung mit Bild und Ton in deutscher Sprache an. Die Aktionäre werden gebeten, einen auf der Internetseite der Gesellschaft auszuwählen (auf Übertragung 1; auf Übertragung 2). Sollten die Aktionäre Störungen bei der Übertragung oder beim Empfang wahrnehmen, wird gebeten auf den anderen Anbieter umzusteigen.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg- Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommuni­kationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 ­COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
Wien, FN 81906a
ISIN AT0000938204
("Gesellschaft")
Einberufung der 27. ordentlichen Hauptversammlung
der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
für Mittwoch, den 28. April 2021 um 10:00 Uhr,
Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG sind die Wiener Börsensäle, 1010 Wien, Wipplingerstrasse 34


I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)


Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 28. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den Wiener Börsensälen, 1010 Wien, Wipplingerstrasse 34, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.mm@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 28. April 2021 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.mayr-melnhof.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation ") hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.220.481
Kollektivvertrag


KV 207/2021. Am 15. Februar 2021 haben der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte und die Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag für die Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters abgeschlossen, der am 1. Jänner 2021 in Kraft ge­treten ist. Der Kollektivvertrag (Anhang zum ZusatzKV-SFN vom 15. Juni 2020, KV336/2020) enthält die Bezugsordnung A (für die unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Angehörigen des Grazer ­Philharmonischen Orchesters, die vor dem 1.1.2002 eingetreten sind) und die Bezugsordnung B (für die unter diesen ZusatzKV-SFN fallenden Angehörigen des Grazer Philharmonischen Orchesters, die ab dem 1.1.2002 eingetreten sind). Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 207/2021, Katasterzahl XXI/95/31, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 24. März 2021
521485



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.220.481
Kollektivvertrag


KV 208/2021. Am 15. Februar 2021 haben der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte und die Gewerkschaft younion_die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag für das technische Personal der Bundesländertheater (zum Kollektivvertrag vom 6. Juni 2001, KV 275/2001, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten ist und mit 31. Dezember 2021 befristet ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Gehälter, Löhne und Lehrlingsentschädigungen sowie anderer Entgeltbestimmungen und wurde unter ­Registerzahl KV 208/2021, Katasterzahl XXI/95/32, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 24. März 2021
521491



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.220.481
Kollektivvertrag


KV 209/2021. Am 15. Februar 2021 haben der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte und die Gewerkschaft younion_die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag für das künstlerische Personal der Bundesländertheater (zum Kollektivvertrag vom 1. September 2007, KV 401/2007, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2021 für die Bühnen in den Mitgliedsländern in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Gehälter (Gagen) sowie anderer Entgeltbestimmungen für das darstellende Personal und den szenischen Dienst und wurde unter Registerzahl KV 209/2021, Katasterzahl XXI/95/33, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 24. März 2021
521493



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.220.481
Kollektivvertrag


KV 210/2021. Am 15. Februar 2021 haben der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte und die Gewerkschaft younion_die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 12. Mai 2020, KV 267/2020) für das künstlerische Personal der Theaterunternehmer, die dem Theatererhalterverband als Mitglied angehören, abgeschlossen, der am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Erhöhung der Mindestgagen und Treuezulagen gemäß o. a. Kollektivvertrag vom 12. Mai 2020 und wurde unter Registerzahl KV 210/2021, Katasterzahl XXI/95/34, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 24. März 2021
521496



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.220.481
Kollektivvertrag


KV 211/2021. Am 15. Februar 2021 haben der Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte und die Gewerkschaft younion_die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag, Zusatz-Kollektivvertrag Corona-Test und Maskenpflicht am Arbeitsplatz, abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für alle Betriebe, für die der Theatererhalterverband die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt; 3) für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Betrieb im Sinne 2) beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen und tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs. 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis 31. August 2021. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 211/2021, Katasterzahl XXI/95/35, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 24. März 2021
521498



Addiko Bank AG
Wien, FN 350921k
ISIN AT000ADDIKO0
("Gesellschaft")
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Addiko Bank AG
für Montag, den 26. April 2021, um 10.30 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z1 AktG sind die Wiener Börsesäle, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG


1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)


Der Vorstand hat nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der Addiko Bank AG am 26.April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Addiko Bank AG am 26. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den Wiener Börsesälen, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschluss­anträge zu stellen und das Recht, Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen von der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die Email­adresse fragen.addiko@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 26. April 2021 ab ca. 10.30 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.addiko.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommuni­kationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 ­COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



KTM AG
mit dem Sitz in Mattighofen
Einladung
zu der am 28. April 2021 um 14:00 Uhr

im Hauptgebäude der KTM AG,
Stallhofner Straße 3, 5230 Mattighofen
stattfindenden
33. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2020 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 01.01.2021 bis 31.12.2021.
6. Wahlen in den Aufsichtsrat.

Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung:

Die Gesundheit der Hauptversammlungsteilnehmer hat für den Vorstand höchste Priorität. Deshalb kann die Hauptversammlung am 28. April 2021 in Mattighofen vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bedauerlicherweise nicht als Präsenzhauptversammlung stattfinden. Der Vorstand hat dementsprechend beschlossen, zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer die Hauptversammlung im Sinne des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) in der geltenden Fassung und der auf dessen Grundlage ergangenen Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) als "virtuelle Hauptversammlung" durchzuführen. Dies bedeutet, dass bei der Hauptversammlung der KTM AG am 28. April 2021 Aktionäre nicht physisch anwesend sein können. Eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist mittels akustischer und optischer Verbindung in Echtzeit (Videokonferenz) möglich. Weitergehende Informationen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, des Antrags- und Widerspruchsrechts sowie zur Übermittlung von Fragen, sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.ktm.com unter Investor Relations unter den Informationen zu den organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformationen") abrufbar.

Einsichtnahmemöglichkeiten der Aktionäre gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG (§ 106 Z 4 AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 AktG liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 07.04.2021, am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auf. Die Einberufung und die Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 AktG sind weiters auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.ktm.com unter Investor Relations abrufbar. Auf der Internetseite der Gesellschaft werden ab diesem Zeitpunkt neben Formularen für die Anmeldung zur Hauptversammlung ebenso die Teilnahmeinformationen sowie Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht an die besonderen Stimmrechtsvertreter abrufbar sein.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 7 AktG):

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Hauptversammlung, sohin nach der Eintragung im Aktienbuch am 28.04.2021, 14:00 Uhr Wiener Zeit.

Nur solche Aktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft in Textform spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 23.04.2021, per Post/Bote (Stallhofnerstraße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5998) oder per E-Mail (generalmeeting@ktm.com) zu Handen von Frau Mag. Verena Schneglberger-Grossmann zugeht.

Für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung wird die Verwendung des auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.ktm.com unter Investor Relations zugänglichen Musterformulars empfohlen. Bei der Anmeldung wird um Angabe einer E-Mail-Adresse gebeten, an die den zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigten Aktionären der Link zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gesondert übermittelt werden kann.

Unabhängige Stimmrechtsvertreter (§ 3 Abs. 4 COVID-19- GesV):

Eine Antragsstellung, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der KTM AG am 28. April 2021 kann gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19- GesV nur durch Vollmachterteilung und Weisung an einen der von der KTM AG vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Kontaktdaten der von der KTM AG vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 07.04.2021, in den Teilnahmeinformationen auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.ktm.com unter Investor Relations abrufbar.

Für die Erteilung der Vollmacht an einen der besonderen Stimmrechtsvertreter ist zwingend das auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.ktm.com unter Investor Relations zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Vollmachten sind der Gesellschaft per Post/Bote (Stallhofner Straße 3, 5230 Mattighofen), per Telefax (+43 (0) 7742/6000-5998) oder per E-Mail (generalmeeting@ktm.com) zu Handen von Frau Mag. Verena Schneglberger-Grossmann zu übermitteln. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

Mattighofen, im März 2021
521347

Der Vorstand




Semperit Aktiengesellschaft Holding
mit dem Sitz in Wien
FN 112544g
ISIN: AT0000785555
Einberufung der 132. ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding
für Dienstag, den 27. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist der Sitz der Gesellschaft in 1031 Wien, Modecenterstraße 22.
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)


Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 wird auf Grund­lage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der ­COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, den Mitgliedern des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1031 Wien, Modecenterstraße 22 statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre im Vergleich zu einer Präsenzversammlung

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgt ausschließlich durch Vollmachtserteilung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse Fragen.HV2021@semperitgroup.com der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig ­eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27. April 2021 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.semperitgroup.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommuni­kationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 ­COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.209.212
Kollektivvertrag

KV 200/2021. Am 18. Februar 2021 haben die Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ), die Gewerkschaft GPA und die Gewerkschaft vida einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KV") vom 19. November 2020, KV 77/2021, abgeschlossen, der am 22. Februar 2021 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2021 gilt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für Mitglieder des Vereines Sozialwirtschaft Österreich - Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen; c) für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen und wurde unter Registerzahl KV 200/2021, Katasterzahl XXII/96/21, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 19. März 2021
521387



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.209.212
Kollektivvertrag


KV 199/2021. Am 25. Jänner 2021 haben die Ärztekammer für Wien, Kurie der niedergelassenen Ärzte, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistung, Kinder- undJugendwohlfahrt, einen Kollektivvertrag (Corona-Test/Schutzimpfung) für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet Wien; 2) für alle Ordinationen und Gruppepraxen, die der Ärztekammer Wien angehören; 3) für alle ArbeitnehmerInnen, die in einer Ordination oder Gruppenpraxis im Sinne 2) beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test/Schutzimpfung, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen und tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs. 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis 31. August 2021. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 199/2021, Katasterzahl XXII/96/20, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 19. März 2021
521385



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.209.212
Kollektivvertrag


KV 198/2021. Am 18. Februar 2021 haben der Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und die Gewerkschaft GPA einen Kollektivvertrag (Zusatz zum Kollektivvertrag KV 135/2021) für Angestellte des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) abgeschlossen, der am 22. Februar 2021 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2021 gilt. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen (§ 24 Zusatz zum Umgang mit covidbedingter Test- und Maskenpflicht). Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 198/2021, Katasterzahl XXII/96/19, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 19. März 2021
521383



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.209.212
Kollektivvertrag


KV 197/2021. Am 16. Februar 2021 haben der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und die Gewerkschaft GPA, einen Kollektivvertrag (Zusatzprotokoll Corona-Test) zum Kollektivvertrag für Angestellte des Innen- und Außendienstes abgeschlossen, der am 1. März 2021 in Kraft getreten ist und bis 31. August 2021 gilt. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für alle dem o. a. Verband angehörigen Versicherungsunternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt; 3) für die dem KVI (KV 2/1999 vom 8. Oktober 1998) und dem KVA (Ke 453/1951 vom 10. August 1951). Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen und wurde unter Registerzahl KV 197/2021, Katasterzahl XVIII/92/6, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 19. März 2021
521381



Verordnung des Bundesministers für Inneres ,mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Einstellung des Grenzverkehrs an bestimmten Grenzübergangsstellen, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 007 vom 13. Jänner 2021, wird wie folgt geändert:

" § 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird der Grenzverkehr im Verkehr zu Lande an folgenden Grenzübergangsstellen (§ 3 Abs. 2 GrekoG) zur Tschechischen Republik zur Gänze eingestellt:

1. Brand – Rapšach/Spáleništĕ;
2. Deutsch Hörschlag – Ceský Herslák;
3. Dürnau - Mnichovice;
4. Eisenhut – Horní Dvoriste;
5. Felling - Podmyče;
6. Gmünd – České Velenice, Hospodářský park;
7. Gmünd (Wielands) - České Velenice, Vitorazská ul.;
8. Gmünd/Bleylebenstraße – České Velenice/lávka;
9. Guglwald – Přední Výtoň;
10. Hammern - Cetviny;
11. Harbach – Šejby;
12. Hardegg - Čižov;
13. Haugschlag – Smrčná;
14. Heinrichsreith - Stálky;
15. Hirschenschlag – Artoleč;
16. Höhenberg – Nové Hrady (Vyšné);
17. Holzschlag – Nová Pec/Ríjiste;
18. Hörleinsödt - Roznov;
19. Iglbach - Ježová;
20. Joachimsthal – Stříbrné Hutĕ;
21. Kleintaxen – Koštálkov;
22. Langau - Safov;
23. Mairspindt - Cetviny;
24. Mitterretzbach/Heiliger Stein - Hnanice;
25. Ottenthal - Mikulov;
26. Plöckenstein - Plechý;
27. Plöckensteinersee Adalbert Stifter Denkmal;
28. Rading - Radvanov;
29. Reingers – Romava;
30. Riegersburg - Safov;
31. Rottalbach;
32. Schaditz – Hluboká;
33. Schlag – Chlum u Trebone;
34. Schrattenberg - Valtice;
35. Seefeld/Kadolz - Jaroslavice;
36. Sonnenwald - Pestřice;
37. St. Oswald - Koranda;
38. Stadlberg – Pohorí na Šumave.

(2) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird der Grenzverkehr im Verkehr zu Lande an folgenden Grenzübergangsstellen (§ 3 Abs. 2 GrekoG) zur Slowakischen Republik zur Gänze eingestellt:


1. Hainburg/Devin;
2. Schloss Hof/Devinska Nová Ves."

521397
Nehammer



GLETSCHERBAHNEN KAPRUN
AKTIENGESELLSCHAFT
FN 54515w

Einberufung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, 22.4.2021, um 11.00 Uhr (MEZ), in 5710 Kaprun, Hotel Tauern SPA Zell am See-Kaprun (Tauern Spa Platz 1), stattfindenden
61. ordentlichen Hauptversammlung
– als virtuelle Hauptversammlung –
eingeladen.

I. Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre

Der Vorstand hat nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen. Die Hauptversammlung am 22.4.2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 1 COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt; dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung am 22.4.2021 Aktionäre und deren Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.



II. Tagesordnung:

1.Jahresabschluss 2019/2020

a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht des Vorstandes, Vorschlag für die Gewinnverwendung und Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2019/ 2020
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019/2020
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 20
2.Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/2021
3.Festsetzung der Aufwandsentschädigung an den Aufsichtsrat
4.Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 14 (1) hinsichtlich Ort der Abhaltung der Hauptversammlung
Sämtliche Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne des § 108 (3) AktG sowie die Information über die organisatorischen und technischen Vor­aussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") sind ab 31.3.2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.kitzsteinhorn.at/hauptversammlung verfügbar.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind. Bitte beachten Sie, dass für die Teilnahme an der virtuellen 61. ordentlichen Hauptversammlung aus technischen Gründen eine Anmeldung bis 19.4.2021 per E-Mail an elisabeth.daum@kitzsteinhorn.at erfolgt.

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV teilnimmt und dessen Rechte ausübt.

Notwendigkeit zur Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters:

Im Einklang mit § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV kann die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch einen der vier besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. Nähere Informationen und Formulare sind ab 31.3.2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.kitzsteinhorn.at/ hauptversammlung verfügbar.

Kaprun, im März 202
521263

Der Vorstand
Ing. Norbert Karlsböck



VERBUND AG
Wien, FN 76023z
ISIN AT0000746409
("Gesellschaft")
Einberufung der 74. ordentlichen Hauptversammlung
der VERBUND AG
für Dienstag, den 20. April 2021 um 10:30 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist in 1150 Wien, Europaplatz 2


I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand beschloss nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre und der sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der VERBUND AG am 20. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als virtuelle Hauptversamml
führt.
Dies bedeutet nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der VERBUND AG am 20. April 2021, dass Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreterinnen und Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der fünf von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1150 Wien, Europaplatz 2, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionärinnen und Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen und Redebeiträgen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.hauptversammlung@verbund.com der Gesellschaft, sofern die Aktionärinnen und Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs. 4 AktG.

Alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 20. April 2021 ab ca. 10:30 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.verbund.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Die einzelne Aktionärin/der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die in dieser Einberufung enthaltenen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation "), hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.198.296
Kollektivvertrag

KV 182/2021. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und die Gewerkschaft GPA haben einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag Corona-Test) für Angestellte bei Steuerberatern & Wirtschaftsprüfern abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; 2) für sämtliche Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer; 3) für alle Angestellten, die in einem Betrieb im Sinne des Abs. 2 beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen. Der Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs. 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis längstens 31. August 2021 und wurde unter Registerzahl KV 182/2021, Katasterzahl XIX/93/6, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 16. März 2021
521288



Österreichische Post Aktiengesellschaft


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Wien, FN 180219 d, ISIN AT0000APOST4
("Gesellschaft")
Einberufung der am Donnerstag, den 15. April 2021, um 10:00 Uhr MESZ
in 1030 Wien stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionär*innen und der sonstigen Teilnehmer*innen beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 15. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer*innen als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung

der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 15. April 2021 Aktionär*innen und ihre Vertreter*innen (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1030 Wien, Am Stadtpark 1, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionär*innen.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionär*innen selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionär*innen rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt VI. bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionär*innen der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 15. April 2021 ab 10:00 Uhr MESZ unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) unter post.at/ir als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionär*innen die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionär*innen und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.

Der*die einzelne Aktionär*in kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



Einberufung der
10. ordentlichen Hauptversammlung
der AMAG Austria Metall AG
(FN 310593f; ISIN: AT00000AMAG3)
für Dienstag, den 13. April 2021, um 11:00 Uhr

am Sitz der Gesellschaft in 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61.
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG


Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, die 10. ordentliche Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am 13. April 2021 als "virtuelle Versammlung" im Sinne der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) durchzuführen.

Dies bedeutet, dass Aktionäre bei der Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am 13. April 2021 nicht physisch anwesend sein können.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars, des Vertreters der Abschlussprüferin der Gesellschaft, des aktienrechtlichen Beraters der Gesellschaft sowie der vier von der Gesellschaft bestimmten, besonderen Stimmrechtsvertreter in 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61, statt.

Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung werden nach der Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft, als auch die Interessen der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Diese Sonderbestimmungen werden in der vorliegenden Einberufung näher erläutert, insbesondere finden Sie detaillierte Informationen über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es leider nicht möglich ist, dass Aktionäre am 13. April 2021 persönlich am Veranstaltungsort der Hauptversammlung erscheinen.

II. ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-GesV in Verbindung mit § 102 Abs. 4 AktG vollständig in Bild und Ton öffentlich in Echtzeit im Internet übertragen.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 13. April 2021 ab 11:00 Uhr im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter www.amag-al4u.com investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2021 verfolgen.Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese öffentliche, akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands sowie die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich.

Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).

Die Liveübertragung ermöglicht keine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Fernteilnahme iSd § 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung iSd § 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).

>> Zur Tagesordnung



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.188.962
Kollektivvertrag


KV 175/2021. Am 4. März 2021 haben das Österreichische Rote Kreuz, die Gewerkschaft GPA und die Gewerkschaft vida einen Kollektivvertrag (Zusatz-Kollektivvertrag Covid-19 zum Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes) abgeschlossen, der am 1. März 2021 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2021 gilt. Der Kollektivvertrag gilt 1. für das gesamte Bundesgebiet Österreichs; 2. für alle Betriebe in den Bereichen Rettungs- und Sanitätsdienst (inkl. Krankentransportdienst), Blutspendedienst, Katastrophenhilfe sowie Gesundheits- und soziale Dienste, deren Eigentümer oder Mehrheitsgesellschafter die ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Roten Kreuzes oder deren rechtlich selbständige Untergliederungen sind, sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit einer "Mitgliedschaft Arbeitgeber" gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Österreichischen Roten Kreuzes, ausgenommen das St. Anna Kinderspital; 3. für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der im fachlichen Geltungsbereich angeführten Betriebe. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen sowie Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 175/2021, Katasterzahl XXII/96/17 beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 12. März 2021
521232



Tierhilfswerk-GHVD
1190 Wien, Boschstraße 24
Die
ordentliche Generalversammlung

des Vereins Tierhilfswerk-GHVD, 1190 Wien, Boschstraße 24, findet am 29.03.2021 unter Einhaltung der COVID-19 Bestimmungen virtuell statt. Teilnehmende Mitglieder ersuchen wir, sich für genauere Infos, an unser Büro +43-1-585 53 57 zu wenden.
521148




Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.173.575
Kollektivvertrag

KV 161/2021. Am 21. Jänner 2021 haben die Museen der Stadt Wien, als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes, und die Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag, Zusatzkollektivvertrag Corona-Test, für Angestellte der Museen der Stadt Wien abgeschlossen. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen. Der Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis längstens 31. August 2021. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 161/ 2021, Katasterzahl XXI/95/22, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 8. März 2021
521098


Bank Austria Wohnbaubank AG
Einladung
zu der am 8. April 2021, um 14:00 Uhr,
stattfindenden
44. ordentlichen Hauptversammlung
der Bank Austria Wohnbaubank AG

Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 samt Anhang, des Lageberichtes und Bericht des Aufsichtsrates zum Geschäftsjahr 2020 sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
3. Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 und die Monate Jänner bis April 2021
4. Bestellung des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2022
5. Wahlen in den Aufsichtsrat

Gemäß § 22 der Satzung haben Inhaber von Partizipationsscheinen zwecks Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Partizipationsscheine bei der Hauptniederlassung eines österreichischen Kreditinstituts oder bei einem österreichischen öffentlichen Notar während der Geschäftsstunden bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat spätestens am siebenten Tag vor der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Hinterlegungsstellen haben die Bescheinigung für die erfolgte Hinterlegung spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (COVID-19-GesG) wird die Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden. Angemeldete Teilnehmer werden über Videokonferenz zugeschaltet.

Sämtliche Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG, insbesondere die Unterlagen zu Punkt 1. der Tagesordnung und die Beschlussvorschläge zu den Punkten 2–5 der Tagesordnung, liegen ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft, an ihrem Sitz, 1020 Wien, Rothschildplatz 4, zur Einsicht auf.

Wien, im März 2021
520991

Der Vorstand



PALFINGER AG

Bergheim, FN 33393 h
ISIN AT0000758305
("Gesellschaft")
Einberufung der 33. ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG
für Mittwoch, den 7. April 2021 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist die PALFINGER WORLD in 5211 Lengau, Kapellenstraße 18, eine Betriebsstätte einer inländischen Konzerngesellschaft

I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE ­HAUPTVERSAMMLUNG


1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)


Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Die Hauptversammlung der PALFINGER AG am 7. April 2021 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 ­COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der PALFINGER AG am 7. April 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 5211 Lengau, Kapellenstraße 18, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adressefragen.palfinger@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.

2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 7. April 2021 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.palfinger.ag als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.

>> Zur Tagesordnung



VB Regio Invest AG

>> zum pdf

1010 Wien, Löwelstraße 14
FN 162317b
EINLADUNG
zur virtuellen
24. ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der VB Regio Invest AG
am 25.3.2021, um 10 Uhr

Die ordentliche Hauptversammlung findet via WEBEX unter Anwendung des § 1 COVID-19-GesG statt. Die elektronische Einladung samt Zugangsdaten zur Videokonferenz wird Ihnen nach Anmeldung unter franz.gross@oegv.volksbank.at gesondert übermittelt.

TAGESORDNUNG

1. Eröffnung und Begrüßung; Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht über das am 31.7.2020 zu Ende gegangene Geschäftsjahr
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes über das am 31.7.2020 zu Ende gegangene Geschäftsjahr
4. Bericht des Vorstandes über das am 31.7.2020 zu Ende gegangene Geschäftsjahr
5. Bericht des Aufsichtsrates über das am 31.7.2020 zu Ende gegangene Geschäftsjahr
6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes über das am 31.7.2020 zu Ende gegangene Geschäftsjahr
7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates über das am 31.7.2020 zu Ende gegangene Geschäftsjahr
8. Wahl des Abschluss- /Bankprüfers für das Geschäftsjahr 1.8.2021 bis 31.7.2022
9. Beschlussfassung über den Rückkauf eigener Anteile ( PS-Kapital)
10. Allfälliges

Gemäß § 20 der Satzung sind zur Teilnahme nur die Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind.

Laut Punkt 7 der "Emissionsbedingungen für Partizipationskapital der Volksbank-Quadrat Bank AG (Volksbank Erfolgsanteil)" steht Partizipanten das Auskunftsrecht gemäß § 23 Abs. 5 BWG zu. Sie haben daher das Recht, an den Hauptversammlungen der Emittentin teilzunehmen; es sind ihnen Auskünfte im Sinne des § 112 Aktien gesetz zu geben.

Die Partizipationsscheine gewähren keine darüber hinaus gehenden Rechte, insbesondere keine sonstigen Mitgliedschaftsrechte, wie z.B. das Stimmrecht oder das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen.

Der Nachweis über den Besitz der Partizipationsscheine der Volksbank Regio Invest AG mit 23.3.2021 (Nachweisstichtag) ist von den Inhabern der Partizipationsscheine durch eine Depotbestätigung der depotführenden Bank Hauptversammlung zu erbringen.

Jeder Inhaber von Partizipationsscheinen, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Partizipationsscheininhabers an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Par tizipationsscheininhaber, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Vorlage der Vollmacht erfolgt bei der Hauptversammlung.

Der Jahresabschluss samt Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrates und des Vorstandes liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien, Löwelstraße 14 (Erdgeschoß) zur Einsicht auf.

Gemäß § 2 (1) der Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) ist die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Gemäß § 2 (1) der COVID-19-GesV ist es ausreichend, falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder wollen, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Ver sammlung verbunden sind.

Wien, am 5.3.2021
Der Vorstand der VB Regio Invest AG



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.167.378
Kollektivvertrag


KV 150/2021. Am 22. Februar 2021 haben die Landwirtschaftskammer Tirol, der Tiroler Land- und Forstarbeiterbund und die Landarbeiterkammer Tirol einen Kollektivvertrag, Generalkollektivvertrag zum Corona-Test, abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Bundesland Tirol; b) für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe; c) für alle Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge (Arbeitnehmer), soweit sie der Landarbeitsordnung 2000 und dem Gutsangestelltengesetz unterliegen. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen. Der Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis längstens 31. August 2021 und wurde unter Registerzahl KV 150/2021, Katasterzahl I/02/3, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 5. März 2021
521052



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.152.716
Kollektivvertrag


KV 134/2021. Die Rechtsanwaltskammer Wien und die Gewerkschaft GPA haben einen Kollektivvertrag, Zusatzkollektivvertrag Corona-Test, für Angestellte in Rechtsanwaltskanzleien Wien abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Bundesland Wien; 2) für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Wien; 3) für alle Angestellten, die in einem Betrieb im Sinne Abs. 2 beschäftigt sind.

Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen. Der Kollektivvertrag tritt am Tag des Inkrafttretens der Verordnung aufgrund von § 1 Abs. 5c Covid-19-MG in Kraft und gilt bis längstens 31. August 2021 und wurde unter Registerzahl KV 134/2021, Katasterzahl XIX/93/3, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 1. März 2021
520958



Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2021-0.152.716
Kollektivvertrag


KV 128/2021. Am 3. Februar 2021 haben "Der Fonds Soziales Wien" und die Gewerkschaft younion_Die Daseinsgewerkschaft einen Kollektivvertrag (Covid-19 Zusatzvereinbarung zum Kollektivvertrag vom 22. Juni 2007, KV 264/2007, idgF) für die ArbeitnehmerInnen des "Fonds Soziales Wien" abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen des "Fonds Soziales Wien" (FSW) auch wenn sie in folgenden Gesellschaften eingesetzt sind: FSW – Wiener Pflege- und Betreuungsdienste GmbH, Obdach Wien gemeinnützige GmbH, Schuldnerberatung Wien – gemeinnützige GmbH, AWZ Soziales Wien GmbH und FSW LGM GmbH sowie für alle weiteren zukünftigen Gesellschaften, welche sich im Eigentum oder unter Führung des FSW befinden, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird. Dieser Kollektivvertrag gilt für die bei den ­genannten Gesellschaften direkt angestellten ArbeitnehmerInnen sowie für Lehrlinge. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Dienstverhinderung bei SARS-CoV-2 Test, Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen, sowie Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen. Der Kollektivvertrag ist am 25. Jänner 2021 in Kraft getreten und gilt bis längstens 31. August 2021. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 128/2021, Katasterzahl XXII/96/14, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Wien, 1. März 2021
520942