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Veröffentlichungen der Unternehmen & Verordnungen des Bundesministers für Inneres
SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG
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Einladung
Der Vorstand der SW Umwelttechnik Stoiser & Wolschner AG, FN 109859 h, lädt zur
25. ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, 5. Mai 2022 um 11:00 Uhr am Sitz der Gesellschaft in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnstraße 89
Fax: +43 463 32109 795
Internetseite: www.sw-umwelttechnik.com
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PIERER Mobility AG
FN 78112x
mit dem Sitz in Wels
ISIN: AT0000KTMI02
Einladung
zu der am Freitag, 29. April 2022, um 11:00 Uhr (MEZ) im House of Brands, Gewerbegebiet Nord 20, 5222 Munderfing, stattfindenden
25. ordentlichen Hauptversammlung
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE
1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung auch für diese ordentliche Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.
Die Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 COVID-19-GesG in der geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 Aktionäre und deren Vertreter nicht physisch anwesend sein können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es nicht möglich ist, dass Aktionäre selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung kommen können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 5222 Munderfing (Österreich), Gewerbegebiet Nord 20 House of Brands statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in Textform und ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at.
2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs. 4 AktG.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 29. April 2022 ab ca. 11:00 Uhr (MEZ) unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet unter www.pierermobility.com(unter Investor Relations/Hauptversammlung) als virtuelle Hauptversammlung verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen. Diese wird spätestens am 8. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com zugänglich gemacht.
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EINLADUNG
für die am Donnerstag, dem 28. April 2022, um 09.00 Uhr,
gemäß § 1 COVID-19-GesG ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer stattfindende
ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
der
VOLKSBANK WIEN AG
(mit Sitz in Wien und der FN 211524s)
Tagesordnung:
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2021 samt Lagebericht, des Konzernabschlusses zum 31.12.2021 samt Konzernlagebericht, des Verbundabschlusses zum 31.12.2021 samt Verbundlagebericht, des Nachhaltigkeitsberichtes für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
6. Wahl des Abschluss- und Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie Vertretung durch Bevollmächtigte
Gemäß § 1 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz wird die Hauptversammlung ausschließlich im Weg einer virtuellen Hauptversammlung durchgeführt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär der VOLKSBANK WIEN AG berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch am Beginn des Tages der Hauptversammlung.
Das Stimmrecht ergibt sich aus der Anzahl der Stückaktien; jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme.
Zum Zwecke der technischen Ermöglichung der Teilnahme haben sich Aktionäre unter Verwendung des ausgefüllten und unterfertigten Anmeldeformulars anzumelden. Aktionäre erhalten nach Anmeldung von der Gesellschaft an die von ihnen genannte E-Mail-Adresse die Zugangsdaten, um die Teilnahme (einschließlich Wortmeldungen, Teilnahme an Abstimmungen und Erhebung von Widersprüchen) von jedem Ort aus zu ermöglichen.
Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist gemäß § 22 der Satzung nur mit schriftlicher Vollmacht, welche von der Gesellschaft zurückzubehalten ist, zulässig.
Ein Anmelde- und Vollmachtsformular wird auf Verlangen zugesandt. Anmelde- u. Vollmachtsformulare sind bis spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung an nachfolgende Adresse zu übermitteln:
VOLKSBANK WIEN AG
Bereich Finanzen
Dietrichgasse 25, 1030 Wien
E-Mail: hauptversammlung@volksbankwien.at
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG liegen ab 06. April 2022 bei der VOLKSBANK WIEN AG, Generalsekretariat, Dietrichgasse 3, 1030 Wien, zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:30 bis 15:00) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre auf, insbesondere:
i) Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten, über die die Hauptversammlung beschließen soll;
ii) (a) Jahresabschluss zum 31.12.2021 mit dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021, (b) Konzernabschluss zum 31.12.2021 mit dem Konzern-Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021, (c) Verbundabschluss zum 31.12.2021 mit dem Verbund-Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021, (d) Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2021, (e) Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2021 (VOLKSBANK WIEN AG und Verbund), (f) Vorschlag für die Gewinnverwendung;
iii) Information zu den technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.
In Anbetracht der aktuellen Situation ersuchen wir davon Abstand zu nehmen, unsere Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen. Abschriften zu sämtlichen Unterlagen im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG können von Aktionären ab 06. April 2022 auch kostenlos unter folgender Adresse angefordert werden:
VOLKSBANK WIEN AG
Generalsekretariat
Dietrichgasse 25, 1030 Wien
E-Mail: generalsekretariat@volksbankwien.at
Wien, im März 2022
528540
Der Vorstand
Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
Wien, FN 81906a
ISIN AT0000938204
("Gesellschaft")
Einberufung der 28. ordentlichen Hauptversammlung
der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft
für Mittwoch, den 27. April 2022, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG sind die Wiener Börsensäle, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat im Sinne des sichersten Weges zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 27. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft am 27. April 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, zumindest eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den Wiener Börsensälen, 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.mm@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27. April 2022 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.mm.group als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.
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SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
Ternitz
FN 102999w
ISIN AT0000946652
("Gesellschaft")
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
für Donnerstag, den 28. April 2022 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG in der "Stadthalle" in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 28. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Absatz 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft am 28. April 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Absatz 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und des weiteren Mitglieds des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter sowie des Vertreters des Abschlussprüfers in der "Stadthalle" in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz2, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Absatz 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.sbo@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Absatz 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Absatz 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Absatz 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 28. April 2022 ab 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.sbo.at/hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Die Gesellschaft bietet zwei alternative Zugänge zur Internetübertragung mit Bild und Ton in deutscher Sprache an. Die Aktionäre werden gebeten, einen auf der Internetseite der Gesellschaft auszuwählen (auf Übertragung 1; auf Übertragung 2). Sollten die Aktionäre Störungen bei der Übertragung oder beim Empfang wahrnehmen, wird gebeten auf den anderen Anbieter umzusteigen.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Absatz 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Absatz 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine ZweiwegVerbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Absatz 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Absatz 3 iVm § 2 Absatz 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.
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Lenzing Aktiengesellschaft
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Lenzing Aktiengesellschaft
Lenzing
FN 96499 k, ISIN AT 0000644505
("Gesellschaft")
Einberufung der 78. ordentlichen Hauptversammlung der Lenzing Aktiengesellschaft
für Dienstag, den 26. April 2022 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist der Sitz der Gesellschaft in 4860 Lenzing, Werkstraße 2
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Lenzing Aktiengesellschaft am 26. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Lenzing Aktiengesellschaft am 26. April 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 4860 Lenzing, Werkstraße 2, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre, im Vergleich zu einer Präsenzversammlung.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse Hauptversammlung2022@lenzing.com der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 26. April 2022 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.lenzing.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.
Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") hingewiesen.
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Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.213.784
Kollektivvertrag
KV 186/2022. Am 1. Februar 2022 haben der Arbeitgeberverband der SOS-Kinderdörfer und die Gewerkschaft GPA einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag vom 24. November 2020, KV 201/2021) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf abgeschlossen der a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Organisationseinheiten der Mitglieder des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer; c) für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Organisationseinheiten einschließlich der Praktikantinnen und Praktikanten und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kollektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält, gilt und am 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist und bis 31. März 2022 gilt. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen betreffend Abgeltung der erforderlichen Test- und Wegzeit für SARS-CoV-2 Test, Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen sowie Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 186/2022, Katasterzahl XXII/ 96/15, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 22. März 2022
528470
Binder + Co AG
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Binder + Co AG
Gleisdorf, FN 187837 g
Einladung
zu der am Mittwoch, dem 27. April 2022, um 11:00 Uhr am Sitz der Gesellschaft in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 19–25, stattfindenden
23. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre mit folgender
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021.
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021.
6. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs 3 AktG können ab Mittwoch, 6. April 2022 unter folgender Adresse angefordert werden:
Binder+Co AG
Frau Gabriele Hadler
Grazer Straße 19–25
8200 Gleisdorf
Per E-Mail: namensaktie@binder-co.at
Die vorgenannten Unterlagen sowie ein Formular für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht liegen spätestens ab 6. April 2022 in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 19–25, zur Einsicht auf und werden auf Verlangen zugesandt.
Sie sind überdies spätestens ab 6. April 2022 unter www.binderco.com (in der Rubrik "Unternehmen > Investoren > Hauptversammlung") abrufbar und werden auch in der Hauptversammlung aufliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Hauptversammlung.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung bedarf es seitens der im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Anmeldung, die der Gesellschaft spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das ist Freitag, 22. April 2022, in Textform und ausschließlich unter einer der folgenden Adressen zugehen muss:
Per Post: Binder+Co AG
Frau Gabriele Hadler
Grazer Straße 19–25
8200 Gleisdorf
Per Fax: +43 3112 800 320
Per E-Mail: namensaktie@binder-co.at (wobei die Anmeldung in Textform, z. B. im PDF-Format, dem E-Mail anzuschließen ist)
Ein Anmeldungsformular kann bei der Gesellschaft angefordert werden und ist auch unter www.binder-co.com (in der Rubrik "Unternehmen > Investoren > Hauptversammlung") abrufbar.
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die Gesellschaft vor, diese Hauptversammlung aus triftigem Grund (auch kurzfristig) abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt abzuhalten. Den aktuellen Stand entnehmen sie bitte unserer Webpage www.binder-co.com (in der Rubrik "Unternehmen > Investoren > Hauptversammlung").
Bitte beachten Sie, dass jeder Teilnehmer für die Einhaltung der 3 GRegel (geimpft, getestet, genesen) selbst verantwortlich ist. Um für alle Teilnehmer eine größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, wird dies bei der Registrierung kontrolliert. Auch wird darauf hingewiesen, dass zu jeder Zeit der Veranstaltung ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (FFP2) getragen werden muss. Sollten sich die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Abhaltung und Durchführung der Hauptversammlung und deren Teilnahme ändern, behalten wir uns eine Änderung der Zutritts- und Kontrollregelung vor.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform erteilt werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf einer Vollmacht liegen spätestens ab 6. April 2022 in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft in 8200 Gleisdorf, Grazer Straße 19–25, auf und sind auch unter www.binder-co.com (in der Rubrik "Unternehmen > Investoren > Hauptversammlung") abrufbar.
Die Vollmacht kann entweder zur Hauptversammlung mitgebracht werden oder vorab der Gesellschaft bis spätestens 22. April 2022, 16:00 Uhr, unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Per Post: Binder+Co AG
Frau Gabriele Hadler
Grazer Straße 19–25
8200 Gleisdorf
Per Fax: +43 3112 800 320
Per E-Mail: namensaktie@binder-co.at (wobei die Vollmacht in Textform, z. B. im PDF-Format, dem E-Mail anzuschließen ist)
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden:
Per Post: Binder+Co AG
Herrn Dr. Martin Pfeffer
Grazer Straße 19–25
8200 Gleisdorf
Per E-Mail: namensaktie@binder-co.at
Informationen für Aktionäre zur Datenverarbeitung Die Binder+Co AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Führung des Aktienbuchs und die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die Binder+Co AG die verantwortliche Stelle.
Die Binder+Co AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Binder+Co AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Binder+Co AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Binder+Co AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Binder+Co AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen.
Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen die Binder+Co AG oder umgekehrt von der Binder+Co AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Binder+Co AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse namensaktie@binder-co.at oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Per Post: Binder+Co AG
Frau Gabriele Hadler
Grazer Straße 19–25
8200 Gleisdorf
Per Fax: +43 3112 800 320
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.
Gleisdorf, im März 2022
Der Vorstand
VERBUND AG
Wien
FN 76023z, ISIN AT0000746409
("Gesellschaft")
Einberufung der 75. ordentlichen Hauptversammlung
der VERBUND AG
für Montag, den 25. April 2022, um 10:30 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist in 1150 Wien, Europaplatz 2.
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand beschloss aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionärinnen und Aktionäre und der sonstigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der VERBUND AG am 25. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der VERBUND AG am 25. April 2022, dass Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Vertreterinnen und Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 1150 Wien, Europaplatz 2, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionärinnen und Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen und Redebeiträgen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.hauptversammlung@verbund.com der Gesellschaft, sofern die Aktionärinnen und Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs. 4 AktG.
Alle Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 25. April 2022 ab ca. 10:30 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.verbund.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionärinnen und Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Die einzelne Aktionärin/der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionärinnen und Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die in dieser Einberufung enthaltenen organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ), hingewiesen.
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APEIRON Biologics AG
Einberufung
Der Vorstand der APEIRON Biologics AG mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch
des Handelsgerichts Wien unter FN 242223k (die "Gesellschaft" ), lädt die Aktionäre der Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft am 25. April 2022, um 16:00 Uhr MESZ,
im Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien, ein.
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre
1.Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung im Sinne der COVID-19-GesV durchzuführen.
Das bedeutet, dass bei der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft Aktionäre nicht physisch anwesend sein können.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle ordentliche Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen besonderen Stimmrechtsvertreter.
Diese vier besonderen Stimmrechtsvertreter entnehmen Sie bitte der Informationen über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformationen" ).
Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in Textform per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse: fragen.apeiron@hauptversammlung.at
2.Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung im Internet
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.
Durch die Übertragung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen und sich rechtzeitig zur ordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben, die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der ordentlichen Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.
Die Liveübertragung ermöglicht keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG) oder Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).
Im Übrigen wird auf die Teilnahmeinformationen hingewiesen. In dieser Information wird auch der Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung dargelegt.
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Semperit Aktiengesellschaft Holding
mit dem Sitz in Wien
FN 112544g
ISIN: AT0000785555
("Gesellschaft")
Einberufung der 133. ordentlichen Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding
für Mittwoch, den 27. April 2022, um 10:00 Uhr, MESZ
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist im Novotel Wien Hauptbahnhof in 1100 Wien, Canettistraße 6.
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation und den unklaren Prognosen zu deren Entwicklung in den nächsten Wochen zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Semperit Aktiengesellschaft Holding am 27. April 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter im Novotel Wien Hauptbahnhof, in 1100 Wien, Canettistraße 6 statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre im Vergleich zu einer Präsenzversammlung.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse Fragen.HV2022@semperitgroup.com der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermitteln und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 27. April 2022 ab ca. 10:00 Uhr, MESZ, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.semperitgroup.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.
>> Zur Tagesordnung
Österreichische Post Aktiengesellschaft
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Wien, FN 180219 d, ISIN AT0000APOST4 ("Gesellschaft")
Einberufung der am Donnerstag, den 21. April 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) in 1030 Wien stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionär*innen und der sonstigen Teilnehmer*innen beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 21. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021) und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer*innen als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Österreichische Post Aktiengesellschaft am 21. April 2022 Aktionär*innen und ihre Vertreter*innen (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter*innen gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter*innen in 1030 Wien statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionär*innen.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch eine*n der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter*in gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionär*innen selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.post@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionär*innen rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt VI. bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19- GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionär*innen der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 21. April 2022 ab 10:00 Uhr, MESZ, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) unter post.at/ir als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionär*innen die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionär*innen und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.
Der*die einzelne Aktionär*in kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionär*innen können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV("Teilnahmeinformation") hingewiesen.
>> Zur Tagesordnung
GLETSCHERBAHNEN KAPRUN
AKTIENGESELLSCHAFT
FN 54515w
Einladung
Die Aktionär:innen unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 20.4.2022, um 11.00 Uhr, in 5710 Kaprun, Tauern SPA Zell am See-Kaprun (Tauern Spa Platz 1), stattfindenden
62. ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung:
1. Jahresabschluss 2020/2021
a) Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht des Vorstandes, Vorschlag für die Gewinnverwendung und Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2020/2021
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020/2021
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/2021
2. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022
3. Festsetzung der Aufwandsentschädigung an den Aufsichtsrat
Sämtliche Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne des § 108 (3) AktG sind ab 29.3.2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.kitzsteinhorn.at/hauptversammlung verfügbar. Diese Informationen sind bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionär:innen berechtigt, die zu Beginn der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind. Es wird um Anmeldung zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft (Elisabeth Daum, Tel.: +43 (0)6547/ 8700-187) bis zum 7. Tag vor der Hauptversammlung ersucht. Es gelten die tagesaktuellen COVID-19-Regelungen.
Jede Aktionärin/jeder Aktionär, die/der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zur Vertreterin/zum Vertreter zu bestellen. Die Vertreterin/der Vertreter nimmt im Namen der Aktionärin/des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie die Aktionärin/der Aktionär, die/den sie/er vertritt. Jede Vollmacht muss die Vertreterin/den Vertreter namentlich bezeichnen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist im Original zur Hauptversammlung mitzubringen.
Kaprun, im März 2022
528398
Der Vorstand
Ing. Norbert Karlsböck
Einberufung der
11. ordentlichen Hauptversammlung
der AMAG Austria Metall AG
(FN 310593f; ISIN: AT00000AMAG3)
für Mittwoch, den 20. April 2022, um 11:00 Uhr
am Sitz der Gesellschaft in 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre1 ) und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, die 11. ordentliche Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am 20. April 2022 als "virtuelle Versammlung" im Sinne der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020) durchzuführen.
Dies bedeutet, dass Aktionäre bei der Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG am 20. April 2022 nicht physisch anwesend sein können.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars, des Vertreters der Abschlussprüferin der Gesellschaft, des aktienrechtlichen Beraters der Gesellschaft sowie der vier von der Gesellschaft bestimmten, besonderen Stimmrechtsvertreter in 5282 Braunau am Inn – Ranshofen, Lamprechtshausener Straße 61, statt.
Durch die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung werden nach der Beurteilung des Vorstands sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Aktionäre bestmöglich berücksichtigt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Diese Sonderbestimmungen werden in der vorliegenden Einberufung näher erläutert, insbesondere finden Sie detaillierte Informationen über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es leider nicht möglich ist, dass Aktionäre am 20. April 2022 persönlich am Veranstaltungsort der Hauptversammlung erscheinen.
II. ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 2 COVID-19-GesV in Verbindung mit § 102 Abs. 4 AktG vollständig in Bild und Ton öffentlich in Echtzeit im Internet übertragen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus vorgenannter gesetzlicher Grundlage.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 20. April 2022 ab 11:00 Uhr im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter www.amag-al4u.com/investor-relations/ordentliche-hauptversammlung-2022 aufrufen.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit, durch diese öffentliche, akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands sowie die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich.
Die technischen Voraussetzungen auf Seiten der Aktionäre sind ein entsprechend leistungsfähiger Internetzugang bzw. eine leistungsfähige Internetverbindung sowie ein internetfähiges Gerät, welches über einen HTML5-tauglichen Internetbrowser mit aktiviertem Javascript verfügt und zur Ton- und Videowiedergabe der Übertragung in der Lage ist (z.B. PC mit Monitor und Lautsprecher, Notebook, Tablet, Smartphone u.Ä.).
Die Liveübertragung ermöglicht keine optische und akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Fernteilnahme iSd § 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg von jedem Ort aus (Fernabstimmung iSd § 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG).
>> zur Tagesordnung
Addiko Bank AG
Wien, FN 350921k
ISIN AT000ADDIKO0
("Gesellschaft")
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Addiko Bank AG
für Donnerstag, den 14. April 2022, um 10.30 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist in der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1100 Wien, QBC 4 – Am Belvedere 4 (Eingang Karl-Popper-Straße 4)
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat nach sorgfältiger Abwägung und aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der Addiko Bank AG am 14. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der Addiko Bank AG am 14. April 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Stellvertreters des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands und der übrigen Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1100 Wien, QBC 4 Am Belvedere 4 (Eingang, Karl-Popper-Straße 4), statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht, Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen von der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die Emailadresse fragen.addiko@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2.Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 14. April 2022 ab ca. 10.30 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.addiko.com als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.
>> Zur Tagesordnung
IMMOFINANZ AG
Einladung
zur
außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 31. März 2022 um 11:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) in der Ungargasse 37, 1030 Wien, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der IMMOFINANZ AG mit dem Sitz in Wien, FN 114425y, ein. Falls die Hauptversammlung am 31. März 2022 bis 24:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) nicht beendet ist, wird die Hauptversammlung am folgenden Tag, den 1. April 2022, um 0:00 Uhr MESZ (Ortszeit Wien) fortgesetzt.
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV, BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021, durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Aktionäre aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der IMMO FINANZ AG am 31. März 2022 nicht physisch anwesend sein können. Der Vorstand bittet um Verständnis dafür, dass die Aktionäre nicht selbst zur Hauptversammlung kommen können.
Die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV sind in Punkt C. der Einberufung erläutert.
>> Zur Tagesordnung
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.170.763
Kollektivvertrag
KV 131/2022. Am 31. Jänner 2022 haben die Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ), die Gewerkschaft GPA und die Gewerkschaft vida einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KV") vom 23. November 2021, KV 631/2021, abgeschlossen, der am 1. Februar 2022 in Kraft getreten ist und bis 31. März 2022 gilt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für Mitglieder des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen; c) für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Abgeltung der erforderlichen Test- und Wegzeit für SARS-CoV-2 Test, Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen sowie Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen und wurde unter Registerzahl KV 131/2022, Katasterzahl XXII/96/11, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 7. März 2022
528106
Kollektivvertrag
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.170.763
Kollektivvertrag
KV 125/2022. Am 22. Dezember 2021 haben die Österreichischen Bundesforste AG und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter der Österreichischen Bundesforste AG (Übereinkommen 2022 zum Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2003, KV 40/2004, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen und enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen einzelner dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend § 16, weiters eine Empfehlung der KV-Partner betreffend einer einmaligen Gewährung einer Corona-Zulage sowie eine Empfehlung der KV-Partner am Gewinn des Konzerns (Gewinnbeteiligung/Bonus) und wurde unter Registerzahl KV 125/2022, Katasterzahl I/02/3, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 7. März 2022
528094
Verfassungsgerichtshof
2022-0.169.652
Öffentliche Verhandlungen
des Verfassungsgerichtshofes
Verhandlungssaal
1. Ergänzung der Tagesordnung
Dienstag, 15. März 2022, 11.00 Uhr
V 294/2021, V 324/2021, V 23/2022, V 35/2022
Anträge der Jaqueline Koller, des Dr. Thomas Marschall, der Lisa Holzinger und der MMag. Olivia Lerch auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl. II 467/2021 bzw. der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl. II 588/2021 und BGBl. II 24/2022 als gesetzwidrig
(Art. 139 B-VG)
Wien, am 4. März 2022
528093
Der Präsident:
DDr. Grabenwarter
ANDRITZ AG
Graz, FN 50935 f, ISIN AT0000730007 ("Gesellschaft")
>> zum Pdf
Einberufung der 115. ordentlichen Hauptversammlung der ANDRITZ AG für Donnerstag, den 7. April 2022, um 10:30 Uhr, Wiener Zeit Ort der Hauptversammlung im Sinne von §106 Z1AktG ist der Sitz der Gesellschaft in 8045 Graz, Stattegger Straße 18
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.136.890
Kollektivvertrag
KV 102/2022. Am 22. Dezember 2021 haben die Österreichische Bundesforste AG und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag (2. Übereinkommen 2021 vom 24. Februar 2021) abgeschlossen, der für die ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zur Österreichischen Bundesforste AG eingetretenen Angestellten (zum Kollektivvertrag vom 17. Mai 1999, KV 256/1999, idgF) gilt und am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag enthält Änderungen bzw. Ergänzungen einzelner dienstrechtlicher Bestimmungen betreffend die §§ 7 und 9, weiters eine Empfehlung der KV-Partner betreffend einer einmaligen Gewährung einer Corona Zulage sowie eine Empfehlung der KV-Partner am Gewinn des Konzerns (Gewinnbeteiligung/Bonus) und wurde unter Registerzahl KV 102/2022, Katasterzahl I/02/2 beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 22. Februar 2022
527846
BAWAG Group AG
Wien, FN 269842b
(die "Gesellschaft" oder "BAWAG" )
EINBERUFUNG
der
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der BAWAG Group AG
registriert zu FN 269842b im Firmenbuch des HG Wien
welche am 28. März 2022, 10.00 Uhr Wiener Zeit, am Sitz der Gesellschaft, Wiedner Gürtel 11, 1100 Wien, Österreich, Turm 17, erster Stock stattfinden wird,
wie folgt:
1. Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der bestehenden gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen. Daher wird die ordentliche Hauptversammlung der BAWAG am 28. März 2022 als virtuelle Hauptversammlung ("Virtuelle Haupt versammlung" ) gemäß § 1 Abs. 2 Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung des BGBl. I Nr. 246/2021 und der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (BGBl. II Nr. 140/2020 in der Fassung des BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Teilnehmer abgehalten.
Nach dem Beschluss des Vorstands ist es den Aktionären und ihren Vertretern (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung) nicht erlaubt, physisch an der Virtuellen Hauptversammlung der BAWAG teilzunehmen. Die Virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich in physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden, einzelner Vorstandsmitglieder, des öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Wiedner Gürtel 11, 1100 Wien, Österreich, Turm 17, erster Stock, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung führt zu bestimmten Änderungen gegenüber Präsenz-Hauptversammlungen, die in dieser Einberufung und den verwiesenen Dokumenten dargestellt werden.
Die Ausübung des Stimmrechts, das Recht zur Erstattung von Beschlussvorschlägen, Anträgen und Widersprüchen erfolgt ausschließlich über einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung. Das Auskunftsrecht kann in der Virtuellen Hauptversammlung aber auch von den Aktionären selbst im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden, etwa durch Übermittlung von Fragen per E-Mail an die Adresse fragen.bawaggroup@hauptversammlung.at, sofern sie sich zur Hauptversammlung gemäß Punkt 4. angemeldet und einen besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt haben.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können durch Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. einen Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie einen Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) an der Virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Der Link zur Übertragung der Virtuellen Hauptversammlung lautet https://www.bawaggroup.com/hauptversammlung, wo auch weitere Informationen zu den organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Virtuellen Hauptversammlung veröffentlicht werden.
>> Zur Tagesordnung
Unternehmens Invest Aktiengesellschaft
mit Sitz in Wien
FN 104570f
ISIN: AT0000816301
Einladung
zu der am Mittwoch, den 23. März 2022, um 15.00 Uhr, am Sitz der Gesellschaft in 1010 Wien, Am Hof 4, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses zum 30.09.2021 sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes des Vorstandes und des Corporate-Governance-Berichtes sowie des konsolidierten nicht-finanziellen Berichts (Nachhaltigkeitsbericht) für das Geschäftsjahr 2020/21 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2020/21
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30.09.2021 ausgewiesenen Bilanzgewinns
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/21
4. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/21
5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2020/21
6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/22
7. Wahlen in den Aufsichtsrat
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 9.
>> Zu den Unterlagen zur Hauptversammlung
PALFINGER AG
Bergheim, FN 33393 h
ISIN AT0000758305
("Gesellschaft")
Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung der PALFINGER AG
für Donnerstag, den 24. März 2022 um 10:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist in 5020 Salzburg, Franz-Wolfram-Scherer-Straße 24, an einer inländischen Zweigniederlassung der Gesellschaft
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
1.Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
(COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Der Vorstand hat aufgrund der gegenwärtigen pandemischen Situation zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.
Die Hauptversammlung der PALFINGER AG am 24.März 2022 wird auf Grundlage von § 1 Abs. 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 246/2021 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 609/2021) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung der PALFINGER AG am 24. März 2022 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können.
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter in 5020 Salzburg, Franz-Wolfram-Scherer-Straße 24 statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail- Adresse fragen.palfinger@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. bevollmächtigt haben.
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der virtuellen Hauptversammlung am 24. März 2022 ab ca. 10:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im Internet unter www.palfinger.ag teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und optische Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung und insbesondere der Präsentation des Vorstands, der Beantwortung der Fragen der Aktionäre und dem Abstimmungsverfahren zu folgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs. 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs. 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann daher ausschließlich dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Aktionäre können daher über diese Verbindung keine Wortmeldung abgeben.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation" ) hingewiesen.
>> Zur Tagesordnung
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.098.657
Kollektivvertrag
KV 68/2022. Am 20. Jänner 2022 haben Österreichs E-Wirtschaft und die Gewerkschaft GPA einen Kollektivvertrag (Zusatz-Kollektivvertrag Corona zum Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2020, KV 212/2021) für Angestellte der Elektrizitätsunternehmen abgeschlossen. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen betreffend Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen. Der Kollektivvertrag ist mit 1. Dezember 2021 in Kraft getreten und gilt bis 30. April 2022 und wurde unter Registerzahl KV 68/2022, Katasterzahl II/11/3, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 8. Februar 2022
527579
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.098.657
Kollektivvertrag
KV 67/2022. Am 22. Dezember 2021 haben die Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ), die Gewerkschaft GPA und die Gewerkschaft vida einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) zum Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich ("SWÖ-KV") vom 23. November 2021, KV 631/2021, abgeschlossen, der am 1. Jänner 2022 in Kraft und am 31. Jänner 2022 außer Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für Mitglieder des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen; c) für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen betreffend Abgeltung der erforderlichen Test- und Wegzeit für SARS-CoV-2 Test, Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen sowie Benachteiligungsverbot und bestehende Regelungen und wurde unter Registerzahl KV 67/2022, Katasterzahl XXII/96/8, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 8. Februar 2022
527576
Burgenland Holding Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Eisenstadt
FN 126613x, ISIN: AT0000640552
Einberufung zu der am Freitag, 11. März 2022, um 10:00 Uhr (MEZ) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden 33. ordentlichen Hauptversammlung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft
>> Zum pdf
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Angesichts der anhaltenden globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, auch die 33. ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist angesichts der derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den Vorstand zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre erforderlich. Die ordentliche Hauptversammlung der Burgenland Holding Aktiengesellschaft am 11. März 2022 wird daher im Sinne des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes ("COVID-19-GesG", BGBl I 16/2020) in der geltenden Fassung und der darauf basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung; "COVID-19-GesV", BGBl II 140/2020) in der geltenden Fassung als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID19-GesV hat insbesondere zur Folge, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes Aktionäre und deren Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht physisch an der Versammlung teilnehmen können, sondern die Möglichkeit haben werden, die Hauptversammlung über das Internet optisch und akustisch in Echtzeit mitzuverfolgen.
Die Stimmabgabe sowie die Ausübung des Antragsrechts und des Rechts, Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikationausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform an die E-Mail-Adresse fragen.buho@hauptversammlung.at.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 Aktiengesetz ("AktG") vollständig in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetz liche Grundlage von § 3 Abs 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG zulässig.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 11. März 2022 ab ca. 10:00 Uhr (MEZ) unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet über www.buho.at/hauptversammlung in Echtzeit verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login ist für die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet nicht erforderlich. Durch die Übertragung der Hauptversammlung in Echtzeit haben die Aktionäre die Möglichkeit, an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Einwegverbindung in Echtzeit teilzunehmen, dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung (ein schließlich des Berichts des Vorstands, der Generaldebatte bzw. der Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie der Beschlussfassung) zu folgen und auf Entwicklungen in der Hauptversammlung zu reagieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Liveübertragung der Hauptversammlung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist und weder eine Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z 2 AktG noch eine Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3 AktG iVm § 126 AktG ermöglicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID 19GesV). Im Übrigen wird auf die ergänzenden Informationen über die Rechte der Aktionäre sowie die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV, die ab spätestens 18. Februar 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.buho.at/hauptversammlung zugänglich sind, hingewiesen. Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung dieser Informationen und der darin beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen.
>> Zur Tagesordnung
Verein
"Interkulturelles Zentrum Graz"
(ZVR 438306970)
Einladung
zur
außerordentlichen
Mitgliederversammlung
Mit Schreiben vom 29.03.2016 wurden die Mitglieder des Vereins "Interkulturelles Zentrum Graz" darüber informiert, dass sämtliche Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen worden seien und die Mitgliedschaften in die Moscheegemeinde übertragen werden sollen. Dieser Ausschluss wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.02.2020 (Geschäftszahl 14 Cg 90/18b) für nichtig und damit ungültig erklärt. Ihre Mitgliedschaft besteht damit fort.
Aus diesem Grund laden wir hiermit alle Mitglieder des Vereins "Interkulturelles Zentrum Graz", ZVR 438306370, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.02.2022, um 13:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Messe Congress Graz, Sparkassenplatz 3, 8010 Graz (Stefaniensaal) ein.
Um die Generalversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können, ist die Registrierung für die Teilnahme an der Generalversammlung ab 12:30 Uhr geöffnet. Bitte nehmen Sie daher einen gültigen Lichtbildausweis sowie – falls vorhanden – einen Nachweis über Ihre Mitgliederschaft zum Stichtag 29.03.2016 (zum Beispiel eine Einzahlungsbestätigung über den Mitgliedsbeitrag) mit.
Tagesordnung:
TOP 1: Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP 2: Wahl des neuen Vorstandes
TOP 3: Wahl der Rechnungsprüfer
TOP 4: Festsetzung der Vereinsräumlichkeiten
TOP 5: Allfälliges
Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge zur Mitgliederversammlung, insb. Wahlvorschläge für den Vorstand und die Rechnungsprüfer, sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Versammlung (einlangend) beim Kurator RA Dr. Joachim Zierler schriftlich per E-Mail an p.hoesl@hba.at einzureichen.
COVID-19
Gemäß den derzeit geltenden COVID-19 Vorschriften ist während der gesamten Dauer der Generalversammlung eine FFP2 Maske zu tragen. Weiters ist bei der Registrierung ein gültiger 3G Nachweis (geimpft, genesen oder ein behördlicher Antigentest) vorzulegen.
Graz, am 07.02.2022
527544
Der Kurator
RA Dr. Joachim Zierler,
als Kurator des Vereins
"Interkulturelles Zentrum Graz"
Einladung
zu der am Donnerstag, den 17. Februar 2022, um 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresshaus am Dom, Leo-Neumayer-Platz 1, 5600 St. Johann im Pongau stattfindenden
38. ordentlichen Hauptversammlung
der
ALPENDORF BERGBAHNEN AG
zu der am Donnerstag, den 17. Februar 2022, um 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresshaus am Dom, Leo-Neumayer-Platz 1, 5600 St. Johann im Pongau stattfindenden
38. ordentlichen Hauptversammlung
der
ALPENDORF BERGBAHNEN AG
Die Tagesordnung wird um folgenden Punkt ergänzt:
7. Berichterstattung gemäß § 83 AktG
Anzeige gemäß § 83 AktG (= Verlust in Höhe des halben Grundkapitals)
Verbindliche Anmeldung
Aufgrund der COVID-19 Vorgaben ist eine verbindliche Zu- bzw. Absage bis spätestens 08.02.2022 per E-Mail an hauptversammlung@snow-space.com oder telefonisch an Frau Julia Paul unter der Nummer +43 (0) 59 221 1157 notwendig.
Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nicht möglich; die Sitzplätze müssen personalisiert werden.
Weiters dürfen wir darauf hinweisen, dass vor, während und nach der Hauptversammlung keine Bewirtung erfolgen wird.
Bereitstellung von Informationen
Sämtliche Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG können ab Donnerstag, den 27.01.2022 unter folgender Adresse angefordert werden:
ALPENDORF BERGBAHNEN AG
5600 St. Johann im Pongau, Alpendorf 2
5600 St. Johann im Pongau, Alpendorf 2
Die vorgenannten Unterlagen liegen ab dem oben genannten Zeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft an ihrem Sitz in 5600 St. Johann, Alpendorf 2 zur Einsicht auf.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung richtet sich nach § 15 Absatz 4 der Satzung, welcher wörtlich lautet wie folgt:
§ 15
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Die Vertretung durch Bevollmächtigte richtet sich nach § 16 Absatz 3 der Satzung, welcher wörtlich lautet wie folgt:
§ 16
3) Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die von der Gesellschaft zurück zu behalten ist, möglich. Zum Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden.
Ein Vollmachtsformular wird auf Verlangen zugesandt.
Corona-Maßnahmen
Bitte beachten Sie, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkte Hygienevorschriften einzuhalten und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Es ist nach derzeit geltendem Recht gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund-Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung (FFP2-Maske) während der gesamten Hauptversammlung zu tragen. Bleiben Sie bitte zu Hause, wenn Sie sich krank fühlen.
Wir ersuchen um pünktliches Erscheinen.
St. Johann im Pongau, am 1. Februar 2022 527452
Für den Vorstand:
Ing. Wolfgang Hettegger MMag. Christina König
EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft
Baden, FN 39921h
Einladung
zu der am Mittwoch, 23. Februar 2022, um 10:00 Uhr im Steigenberger Hotel Herrenhof, Herrengasse 10, 1010 Wien, stattfindenden
32. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre mit folgender
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft zum 30. September 2021 samt Lagebericht sowie des Berichtes des Aufsichtsrates.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 30. September 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020/2021.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/2021.
5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/2021.
6. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021/2022.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG können ab Mittwoch, dem 2. Februar 2022, unter folgender Adresse angefordert werden:
EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft
Mag. Dieter Cech
Weilburgstraße 16a
2500 Baden
E-Mail: dieter.cech@eag-bag.com
Die vorgenannten Unterlagen liegen ab dem oben genannten Zeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft in 2500 Baden, Weilburgstraße 16a, zur Einsicht auf. Um Anmeldung unter Tel. +43 677 617 531 64 wird gebeten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Hauptversammlung. Die Anmeldung zur Teilnahme bedarf der Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail; §§ 13 Abs. 2, 111 Abs. 3 AktG) und muss der Gesellschaft bis Freitag, dem 18. Februar 2022, unter einer der folgenden Adressen zugehen:
per Post
oder Boten:
EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft
Mag. Dieter Cech
Weilburgstraße 16a
2500 Baden
per Telefax:
+43 2236 33900 36
per E-Mail:
dieter.cech@eag-bag.com
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft vor, diese Hauptversammlung aus triftigem Grund (auch kurzfristig) abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt abzuhalten. Den aktuellen Stand entnehmen sie bitte unserer Webpage www.eag-bag.com (bitte bei jedem Besuch der Webpage unbedingt die Seite neu laden, da anderenfalls keine aktuellen Daten angezeigt werden).
Es werden ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze bereitgehalten. Die Teilnehmer werden ersucht, einen 2G-Nachweis vorzuweisen. Auch wird darauf hingewiesen, dass zu jeder Zeit der Veranstaltung ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (FFP2) getragen werden muss.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person erteilt werden, kann zur Hauptversammlung mitgebracht werden oder der Gesellschaft vorab in Textform zugehen wie folgt:
per Post
oder Boten:
EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft
Mag. Dieter Cech
Weilburgstraße 16a
2500 Baden
per Telefax:
+43 2236 33900 36
per E-Mail:
dieter.cech@eag-bag.com, wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
Wien, im Jänner 2022
527304
Der Vorstand
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.038.815
Kollektivvertrag
KV 14/2022. Am 1. Dezember 2021 haben die Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, und die Gewerkschaft vida einen Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist und mit 30. Juni 2022 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt 1. für das gesamte Bundesgebiet Österreichs; 2. für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im o. a. Bundesgremium angehören; 3. für alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer*innen im Handel. Auf Grund der Coronapandemie entstehen laufend Probleme in der Lieferkette von Arzneimitteln und Impfstoffen. Daher wird entsprechend § 12a ARG die Beschäftigung im Zusammenhang mit der An- und Auslieferung von Impfstoffen und für Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, zugelassen. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für zugelassene Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen und wurde unter Registerzahl KV 14/2022, Katasterzahl XV/71–76/3, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 18. Jänner 2022
527185
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Anlagenrecht
Kundmachung
des verfahrenseinleitenden Antrags im Großverfahren – EDIKT zu Kennzeichen WST1-UG-22
Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die EVN Wärmekraftwerke GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, hat mit Eingabe vom 08.04.2021 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde für das Vorhaben "Anpassung des Abfallkataloges der MVA Dürnrohr" gestellt. Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die EVN Wärmekraftwerke GmbH beabsichtigt eine Anpassung der zur thermischen Verwertung in der MVA Dürnrohr genehmigten Abfallarten hinsichtlich des Einsatzes von Abfällen, welche aufgrund einer rechtlichen Neuklassifikation als gefährlich eingestuft werden sowie für bestimmte Abfallarten mit gefährlichen Beimengungen.
Es wird die Erweiterung des Abfallkatalogs um nachstehende Abfälle beantragt:
SN 91101 77: Siedlungsabfälle und ähnliche Gewerbeabfälle gefährlich kontaminiert,
SN 91103 77: Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung gefährlich kontaminiert,
SN 55507: Farbstoffrückstände, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden, SN 57108 77: Polystyrol, Polystyrolschaum – gefährlich kontaminiert, SN 57110 77: Polyurethan, Polyurethanschaum – gefährlich kontaminiert, SN 57112 77: Hartschaum (ausgenommen solcher auf PVC-Basis) – gefährlich kontaminiert, SN 17207: Eisenbahnschwellen.
Die genannten, nun als gefährlich einzustufenden Abfallarten sollen in einem Ausmaß von max. 50.000 t/a der thermischen Verwertung in der MVA Dürnrohr zugeführt werden, ohne dass sich dadurch die genehmigte Gesamteinsatzmenge der Anlage von ca. 525.000 t/a ändert. Die Anlagen- und Verfahrenstechnik, die logistischen Abläufe und die Emissionen der MVA Dürnrohr bleiben davon unberührt.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 20.01.2022 bis einschließlich 04.03.2022 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Zwentendorf sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden nach telefonischer Terminvereinbarung zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
4. Hinweise
Ab 20.01.2022 bis einschließlich 04.03.2022 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde an der unter Punkt 3. bezeichneten Adresse einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 20.01.2022 bis einschließlich 04.03.2022, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in einer Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
5. Zustellung von Schriftstücken
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
6. Wichtige Informationen im Zusammenhang mit COVID 19:
Auf § 3 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 2/2021 der geltenden Fassung wird hingewiesen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011086
Nutzen Sie die Möglichkeit, sich telefonisch oder per Email bei der Behörde über das Verfahren zu informieren und bringen Sie allfällige Stellungnahmen oder Einwendungen schriftlich in das Verfahren ein.
Auf die Möglichkeit der Vertretung gemäß § 10 AVG wird hingewiesen:
https://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH) Hackl
527034
EINLADUNG
zu der am Donnerstag, den 17. Februar 2022, um 15:00 Uhr im Sporthotel Wagrain, Hofmark 9,
5602 Wagrain, stattfindenden
57. ordentlichen Hauptversammlung
der
Snow Space Salzburg Bergbahnen AG
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichtes, jeweils für das Geschäftsjahr 2020/21
3. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020/21 ausgewiesenen Bilanzverlustes
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020/21
5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/21
6. Wahl des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2021/22
7. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates
Verbindliche Anmeldung
Aufgrund der COVID-19 Vorgaben ist eine verbindliche Zu- bzw. Absage bis spätestens 01.02.2022 per E-Mail an hauptversammlung@snow-space.com oder telefonisch an Frau Maria Unterrainer unter der Nummer +43 (0) 59 221 1102 notwendig.
Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nicht möglich; die Sitzplätze müssen personalisiert werden.
Weiters dürfen wir darauf hinweisen, dass vor, während und nach der Hauptversammlung keine Bewirtung erfolgen wird.
Bereitstellung von Informationen
Sämtliche Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG können ab Donnerstag, den 27.01.2022 unter folgender Adresse angefordert werden:
Snow Space Salzburg Bergbahnen AG
Markt 59, 5602 Wagrain.
Markt 59, 5602 Wagrain.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ab dem oben genannten Zeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft an ihrem Sitz in 5602 Wagrain, Markt 59 zur Einsicht auf.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung sämtlicher Aktionärsrechte richtet sich nach § 17 der Satzung, somit nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den Vertreter namentlich bezeichnen. Ein Vollmachtsformular wird Ihnen auf Verlangen übermittelt.
Corona-Maßnahmen
Bitte beachten Sie, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkte Hygienevorschriften einzuhalten und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Es ist nach derzeit geltendem Recht gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund-Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung (FFP2-Maske) während der gesamten Hauptversammlung zu tragen. Bleiben Sie bitte zu Hause, wenn Sie sich krank fühlen.
Wir ersuchen um pünktliches Erscheinen.
Wagrain, am 20. Jänner 2022
527155
Für den Vorstand: MMag. Christina König Ing. Wolfgang Hettegger
Einladung
zu der am Donnerstag, den 17. Februar 2022, um 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresshaus am Dom, Leo-Neumayer-Platz 1, 5600 St. Johann im Pongau stattfindenden
38. ordentlichen Hauptversammlung
der
ALPENDORF BERGBAHNEN AG
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichtes, jeweils für das Geschäftsjahr 2020/2021
3. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020/2021 ausgewiesenen Bilanzverlustes
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020/2021
5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/2021
6. Wahl des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022
Verbindliche Anmeldung
Aufgrund der COVID-19 Vorgaben ist eine verbindliche Zu- bzw. Absage bis spätestens 01.02.2022 per E-Mail an hauptversammlung@snow-space.com oder telefonisch an Frau Maria Unterrainer unter der Nummer +43 (0) 59 221 1102 notwendig.
Eine Teilnahme ohne Anmeldung ist nicht möglich; die Sitzplätze müssen personalisiert werden.
Weiters dürfen wir darauf hinweisen, dass vor, während und nach der Hauptversammlung keine Bewirtung erfolgen wird.
Bereitstellung von Informationen
Sämtliche Unterlagen zur Hauptversammlung im Sinne von § 108 Abs. 3 AktG können ab Donnerstag, den 27.01.2022 unter folgender Adresse angefordert werden:
ALPENDORF BERGBAHNEN AG
5600 St. Johann im Pongau, Alpendorf 2.
5600 St. Johann im Pongau, Alpendorf 2.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ab dem oben genannten Zeitpunkt in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft an ihrem Sitz in 5600 St. Johann, Alpendorf 2 zur Einsicht auf.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung richtet sich nach § 15 Absatz 4 der Satzung, welcher wörtlich lautet wie folgt:
§ 15
4) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch.
Vertretung durch Bevollmächtigte
Die Vertretung durch Bevollmächtigte richtet sich nach § 16 Absatz 3 der Satzung, welcher wörtlich lautet wie folgt:
§ 16
3) Die Ausübung des Stimmrechtes durch Bevollmächtigte ist nur mit schriftlicher Vollmacht, die von der Gesellschaft zurück zu behalten ist, möglich. Zum Vertreter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden.
Ein Vollmachtsformular wird auf Verlangen zugesandt.
Corona-Maßnahmen
Bitte beachten Sie, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verstärkte Hygienevorschriften einzuhalten und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind. Es ist nach derzeit geltendem Recht gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine den Mund-Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung (FFP2-Maske) während der gesamten Hauptversammlung zu tragen. Bleiben Sie bitte zu Hause, wenn Sie sich krank fühlen.
Wir ersuchen um pünktliches Erscheinen.
St. Johann im Pongau, am 20.Jänner 2022
527153
Für den Vorstand:
Ing. Wolfgang Hettegger
MMag. Christina König
Bundesministerium für Arbeit – Abteilung II/B/8
Zl. 2022-0.020.246
Kollektivvertrag
KV 5/2022. Am 3. bzw. 15. Dezember 2021 haben der "Verein Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Österreichs" und die Gewerkschaft vida einen Zusatzkollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 1. März 2021, KV 333/2021) für die Dienstnehmer der Ordensspitäler Österreichs abgeschlossen. Der unter Registerzahl KV 5/2022, Katasterzahl XXII/96/1, beim Bundesministerium für Arbeit hinterlegte Kollektivvertrag enthält eine Bestimmung über eine Covid-19-Einsatzabgeltung für das Jahr 2021.
Bundesministerium für Arbeit, Wien, 12. Jänner 2022
527073
NET NEW ENERGY TECHNOLOGIES AG
Wien, FN 481140i
ISIN ATNEWENERGY6
(die "Gesellschaft" )
Einladung
zur
3. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 11. Februar 2022, um 17:00 Uhr, im Management Club, Kärntner Straße 8, 1010 Wien, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Die Hauptversammlung wird als Präsenzhauptversammlung abgehalten.
Bitte beachten Sie die Covid-19 Sicherheitsmaßnahmen:
2-G-Nachweis (genesen, geimpft) erforderlich
FFP2-Maskenpflicht im gesamten Gebäude
Da es aufgrund des aktuell gültigen Stufenplans zu Änderungen dieser Maßnahmen kommen kann, informieren Sie sich bitte vor Veranstaltungsbeginn über die entsprechenden Corona-Regeln der Stadt Wien.
Der Vorstand behält das Recht vor, wenn es die rechtlichen Umstände erfordern, die Hauptversammlung abzuberaumen oder zu verschieben.
I. VORGESCHLAGENE TAGESORDNUNG:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des Vorschlags über die Ergebnisverwendung sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2019.
2. Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2019.
3. Beschlussfassung über die Entlastung jedes einzelnen Mitgliedes des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019.
4. Beschlussfassung über die Entlastung jedes einzelnen Mitgliedes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019.
5. Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019.
6. Beschlussfassung über die Satzungsänderung in den Punkten II. 4. Grundkapital, Inhaberaktien; II. 5. Form und Inhalt der Aktienurkunden; III. C) 18. Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung und III. C) 19. Stimmrecht infolge Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE
Folgende Unterlagen sind ab dem 21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, somit ab dem 21.01. 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft im Bereich Investor Relations (www.newenergytechnologies.at/ investor-relations) zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung aufliegen:
Vollständiger Text dieser Einberufung
Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 2 – 6
Jahresabschluss mit Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019.
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019.
Vorschlag über die Ergebnisverwendung für das Geschäftsjahr 2019.
Gegenüberstellung der derzeit geltenden Fassung der Satzung mit den vorgeschlagenen Änderungen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift obiger Unterlagen zu erteilen. Der Aktionär kann auch verlangen, dass ihm die Einberufung und eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 108 Abs. 3 AktG spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch eingeschriebenen Brief oder im Weg der elektronischen Post an die der Gesellschaft bekannt gegebene Adresse übersendet werden.
Das Verlangen auf Erteilung einer Abschrift ist zu richten an:
postalisch:
NET New Energy Technologies AG,
zH Frau DI Yuliya Öztürk,
1130 Wien, Auhofstraße 8/C04
per E-Mail:
an Frau DI Yuliya Öztürk:
yuliya.oeztuerk@newenergytechnologies.at
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 01.02.2022, 24:00 Uhr, (MEZ) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die der Gesellschaft spätestens am 08.02.2022 in Schriftform, ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss
Postalischoderper Boten:
an NET New Energy Technologies AG,
zH DI Yuliya Öztürk,
Auhofstraße 8/C04, 1130 Wien.
Per E-Mail:
an Frau DI Yuliya Öztürk:
yuliya.oeztuerk@newenergytechnologies.at,
wobei die Depotbestätigung in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes;
2. den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls das Register und die Nummer, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
3. die Nummer des Depots, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;
4. die Anzahl der Aktien des Aktionärs;
5. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Damit die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 01.02.2022 (24:00 Uhr, MESZ, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.
IV. VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Er kann diese Rechte mittels jeder von der Gesellschaft angebotenen Form der Teilnahme ausüben.
Die Vollmacht ist unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des § 114 AktG einer bestimmten Person zu erteilen, wobei die Textform genügt. Die Textform genügt auch für den Widerruf der Vollmacht. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Vollmacht ist der Gesellschaft zu übermitteln und von dieser aufzubewahren oder nachprüfbar festzuhalten. Für die Übermittlung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
postalisch:
NET New Energy Technologies AG,
zH DI Yuliya Öztürk,
Auhofstraße 8/C04, 1130 Wien.
per E-Mail:
unterfertigte Vollmacht im PDF-Format dem E-Mail angefügt an Frau DI Yuliya Öztürk
yuliya.oeztuerk@newenergytechnologies.at
bis spätestens 11.02.2022, eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung
persönlich:
am Tag der Hauptversammlung selbst bei der Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
V. INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Informationen zur Verarbeitung dieser Daten sowie zum Datenschutz sind auf der Internetseite der NET New Energy Technologies AG unter www.newenergytechnologies.at/investor-relations zu finden und können auch über die E-Mail-Adresse yuliya.oeztuerk@newenergytechnologies.at angefordert werden.
Wien, 14. Jänner 2022
527059
Der Vorstand
Petro Welt Technologies AG
FN 69011m
ISIN: AT0000A00Y78
Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
der Petro Welt Technologies AG
für Dienstag, den 25. Jänner 2022, um 11:00 Uhr Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist 1010 Wien, Schubertring 6
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre!
Die außerordentliche Hauptversammlung der Petro Welt Technologies AG wird am 25. Jänner 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID 19-GesV) abgehalten.
Demgemäß können Aktionäre bei der außerordentlichen Hauptversammlung der Petro Welt Technologies AG am 25. Jänner 2022 nicht physisch anwesend sein. Es werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Aktionäre die Hauptversammlung von jedem Ort aus optisch und akustisch in Echtzeit mitverfolgen können.
Die Antragstellung, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung können nur durch einen von der Gesellschaft vorgeschlagenen unabhängigen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Für weiterführende Informationen zur virtuellen Hauptversammlung und zu den Aktionärsrechten verweist der Vorstand auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und auf die Ausführungen zu den Aktionärsrechten in dieser Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung, die spätestens ab 4.Jänner 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pewete.com zugänglich sind.
Der Vorstand der Petro Welt Technologies AG behält sich ausdrücklich vor, diese außerordentliche Hauptversammlung abzusagen und zu einem späteren Zeitpunkt abzuhalten, wenn die verlässliche Durchführung am 25. Jänner 2022 nicht gesichert erscheint oder dies aufgrund der Vorgaben der Behörden angebracht sein sollte.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Die außerordentliche Hauptversammlung wird vollständig in Echtzeit im Internet übertragen.
Alle teilnahmeberechtigten Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 25. Jänner 2022 ab 11:00 Uhr Wiener Zeit im Internet unter
www.pewete.com/hauptversammlung-livestream verfolgen.
Zur Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ist eine Anmeldung erforderlich. Die Zugangsdaten werden an die teilnahmeberechtigten Aktionäre übermittelt.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle teilnahmeberechtigten Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit, von jedem Ort aus mittels akustischer und optischer Einwegverbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie die Beschlussfassung zu verfolgen.
>> Zur Tagesordnung
EVN AG
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf
FN 72000h
ISIN: AT0000741053
Einberufung
zu der am Donnerstag, 3. Februar 2022, um 10:00 Uhr (MEZ) im EVN Forum, EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden
93. ordentlichen Hauptversammlung der EVN AG
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Angesichts der anhaltenden globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand nach sorgfältiger Abwägung zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, auch die 93. ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist angesichts der derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den Vorstand zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre erforderlich.
Die ordentliche Hauptversammlung der EVN AG am 3. Februar 2022 wird daher im Sinne des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes ("COVID-19- GesG", BGBl I 16/2020) in der geltenden Fassung und der darauf basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung; "COVID-19-GesV", BGBl. II 140/2020) in der geltenden Fassung als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID19-GesV hat insbesondere zur Folge, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes Aktionäre und deren Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV) nicht physisch an der Versammlung teilnehmen können, sondern die Möglichkeit haben werden, die Hauptversammlung über das Internet optisch und akustisch in Echtzeit mitzuverfolgen.
Die Stimmabgabe sowie die Ausübung des Antragsrechts und des Rechts, Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.
Das Auskunftsrecht kann auch bei der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch Übermittlung der Fragen in Textform an die E-Mail-Adresse fragen.evn@hauptversammlung.at.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs. 4 Aktiengesetz ("AktG") vollständig in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs. 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs. 4 AktG zulässig.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 3. Februar 2022 ab ca. 10:00 Uhr (MEZ) unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet über www.evn.at/hauptversammlung in Echtzeit verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login ist für die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet nicht erforderlich.
Durch die Übertragung der Hauptversammlung in Echtzeit haben die Aktionäre die Möglichkeit, an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Einwegverbindung in Echtzeit teilzunehmen, dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung (einschließlich des Berichts des Vorstands, der Generaldebatte bzw. der Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie der Beschlussfassung) zu folgen und auf Entwicklungen in der Hauptversammlung zu reagieren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Liveübertragung der Hauptversammlung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist und weder eine Fernteilnahme iSd § 102 Abs. 3 Z 2 AktG noch eine Fernabstimmung iSd § 102 Abs. 3 Z 3 AktG iVm § 126 AktG ermöglicht.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 6 COVID 19-GesV).
Im Übrigen wird auf die ergänzenden Informationen über die Rechte der Aktionäre sowie die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 COVID-19-GesV, die ab spätestens 13. Jänner 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.evn.at/hauptversammlung zugänglich sind, hingewiesen.
Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung dieser Informationen und der darin beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen.
>> Zur Tagesordnung