GZ 105.500/706–PR2/18

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

§1. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2017, wurde aufgrund der Mitteilung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor sowie der Mitteilung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate der Monate Juli 2017 bis Juni 2018 der Anpassungsfaktor mit 1,020 ermittelt.

§2. Für die in § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und im § 3 Abs. 1 i.V.m. § 23 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2017, genannten Funktionen ergeben sich hieraus nach derzeit geltender Rechtslage mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2019 die nachstehend angeführten Beträge, gerundet auf 10 Cent:

1.0 Angepasster Ausgangsbetrag 2019 8.930,88 EUR
2.0 Neue Obergrenzen der Bezüge in % desAusgangsbetrages Betragin EUR
2.1
für einen Landeshauptmann
200%
17.861,80
2.2
für einen Landeshauptmannstellvertreter
190%
16.968,70
2.3
für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist
180%
16.075,60
2.4
für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt
170%
15.182,50
2.5
für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
150%
13.396,30
2.6
für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
140%
12.503,20
2.7
für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien)
120%
10.717,10
2.8
für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
110%
9.824,00
2.9
für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)
100%
8.930,90
2.10
für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten
100%
8.930,90
2.11
für einen Abgeordneten zum Landtag
80%
7.144,70
3.0 Neue Bezüge in % desAusgangsbetrages Betragin EUR
3.1
für den Bundespräsidenten
280%
25.006,50
3.2
für den Bundeskanzler
250%
22.327,20
3.3
für den Vizekanzler
3.3.1 bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts
220%
19.647,90
3.3.2 ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts
200%
17.861,80
3.4
für den Präsidenten des Nationalrates
210%
18.754,80
3.5
für einen Bundesminister
200%
17.861,80
3.6
für den Präsidenten des Rechnungshofes
180%
16.075,60
3.7
für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Auf gaben betraut ist
180%
16.075,60
3.8
für den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates
170%
15.182,50
3.9
für den Obmann eines Klubs des Nationalrates, wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen
170%
15.182,50
3.10
für einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist
160%
14.289,40
3.11
für ein Mitglied der Volksanwaltschaft
160%
14.289,40
3.12
für ein Mitglied des Nationalrates
100%
8.930,90
3.13
für ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments
100%
8.930,90
3.14
für den Präsidenten des Bundesrates
100%
8.930,90
3.15
für einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates
70%
6.251,60
3.16
für einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat
70%
6.251,60
3.17
für ein Mitglied des Bundesrates
50%
4.465,40

Wien, im Dezember 2018 495205

Die Präsidentin des Rechnungshofes

Dr. Margit Kraker