Antworten auf die wesentlichen Fragen zum gebührenpflichtigen Parken in Wien.

  1. In welchen Bezirken gilt die Parkraumbewirtschaftung alt?
  2. In welchen Bezirken gilt die Parkraumbewirtschaftung neu?
  3. Sonderfall 15. Bezirk
  4. Wie lange darf man in einer Kurzparkzone parken?
  5. Wie wird bezahlt?
  6. Wo sind Kurzparkscheine zu verwenden?
  7. Wann sind Kurzparkscheine zu verwenden?
  8. Wo sind Kurzparkscheine erhältlich?
  9. Welche Geschäftsstraßen sind von der flächendeckenden Kurzparkzone ausgenommen?
  10. Beantragung eines Parkpickerls für Anrainer
  11. Ausnahmen für Betriebe und Beschäftigte: Beantragung der Parkkarte
  12. Pauschale Parkometerabgabe
  13. Welche Ausnahmen gibt es für Menschen mit Behinderungen?
  14. Welche Strafen können bei unberechtigtem Parken in Kurzparkzonen verhängt werden?
  15. Alternativen suchen: Die Wiener Parkplatzbörse
  16. Telefonauskunft

1. In welchen Bezirken gilt die Parkraumbewirtschaftung alt?
Flächendeckend in den Bezirken 1.-9. und 20. Im Zuge der Parkpickerlerweiterung per 1. Oktober 2012 sind auch einige neue Straßen im 2. und im 3. Bezirk zur Kurzparkzone geworden.

Die maximale Abstelldauer in diesen alten Kurzparkzonen beträgt zwei Stunden (Montag bis Freitag (werktags) 9 bis 22 Uhr), ausgenommen Geschäftsstraßen.

Der Bewilligungszeitraum muss mindestens drei Monate umfassen; bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. In den Bezirken 1. bis 9., im 15. Bezirk im Bereich der Stadthalle sowie im 20. Bezirk kostet das Parkpickerl 120 Euro für ein Jahr bzw. 240 Euro für zwei Jahre.

2. In welchen Bezirken gilt die Parkraumbewirtschaftung neu?
Im 18. Bezirk flächendeckend, im 15. Bezirk flächendeckend mit Ausnahmen (siehe unten) und in Teilen des 12., 14., 16. und 17. Bezirks.

Seit 4. September 2017 gilt auch in Favoriten die flächendeckende Kurzparkzone.

Der 15. Bezirk ist gemeinsam mit dem 14. Bezirk eine einheitliche Kurzparkzone. Das heißt, das Parkpickerl gilt jeweils für beide Bezirke (augenommen der Bereich Stadthalle).

Zwischen den Bezirken 14 bis 18 gibt es Überlappungeszonen, die auch das Parken im Grenzgebiet zum Nachbarbezirk ermöglichen. Die genauen Informationen erhalten Anrainer bei Beantragung des Parkpickerls am jeweiligen Magistratischen Bezirksamt bzw. sind auf den Plänen des ÖAMTC bei den jeweiligen Bezirken ersichtlich.

In diesen neuen Parkpickerlzonen benötigen Autofahrer ohne Parkpickerl in der Zeit von Montag bis Freitag (Werktag) zwischen 9 und 19 Uhr einen Kurzparkschein, maximale Abstelldauer ist 3 Stunden.

Der Bewilligungszeitraum muss mindestens drei Monate umfassen; bereits begonnene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. Im 12. und 14. Bezirk, 15. Bezirk außerhalb des Stadthallenbereichs sowie im 16. bis 18. Bezirk kostet das Parkpickerl 90 Euro für ein Jahr bzw. 180 Euro für zwei Jahre.

* 12. Bezirk
Kurzparkzone zwischen Bezirksgrenzen zum 5. (Osten) und 10. Bezirk (Süden) sowie den Straßenzügen Dr.-Boehringer-Gasse/ Belghofergasse (Norden) und der Altmannsdorfer Straße (Westen). Die beiden Straßenzüge sind nicht Teil der Kurzparkzone. Plan auf der ÖAMTC-Website

* 14. Bezirk
Kurzparkzone rund um den Bahnhof Hütteldorf
Kurzparkzone ab Deutschordenstraße, entlang der Westbahn, der Ameisgasse, Leyserstraße und Maroltingergasse. Die Grenzstraßen sind nicht Teil der Kurzparkzone. Plan auf der ÖAMTC-Website

* 16. Bezirk
Kurzparkone vom Gürtel bis zur Montleartstraße, Ottakringer Straße und Sandleitengasse. Plan auf der ÖAMTC-Website

* 17. Bezirk
Kurzparkzone zwischen Sandleitengasse, Lidlgasse, Alszeile und Güpferlingstraße. Plan auf der ÖAMTC-Website

3. Sonderfall 15. Bezirk
Das Parkpickerl für den 15. Bezirk gilt auch in der bewirtschafteten Zone im 14. Bezirk und in den Überlappungsbereichen zum 16. Bezirk (Plan auf der ÖAMTC-Website). Für den Bereich Stadthalle gilt wie bisher eine Sonderregelung. Bewohner des 15. Bezirks außerhalb des Bereichs Stadthalle können wählen:

  • Variante 1: Parkpickerl für den 15. Bezirk exklusive Bereich Stadthalle sowie im 14. Bezirk und den Überlappungsbereichen im 16. Bezirk
  • Variante 2: Parkpickerl für den gesamten 15. Bezirk inklusive Bereich Stadthalle sowie im 14. Bezirk und den Überlappungsbereichen im 16. Bezirk

Für den Bereich um die Stadthalle gilt ein eigenes Pickerl. Anspruch aufein "Stadthallen-Pickerl" haben alle Bewohner des 15. Bezirks. Zusätzlich gibt es in den Bezirken 14 und 16 kleine Bereiche, die Zugang zum "Stadthallenpickerl" haben. Auch in diesen Bereichen besteht jeweils die Wahlmöglichkeit.

  • Kurzparkzone Stadthallle
    Parkdauer: zwei Stunden
    Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 22 Uhr
    Samstag, Sonn- und Feiertags: von 18 bis 22 Uhr
  • Kurzparkzone im übrigen 15. Bezirk
    Parkdauer: drei Stunden
    Montag bis Freitag (werktags): von 9 bis 19 Uhr

4. Wie lange darf man in einer Kurzparkzone parken?
Die maximale Abstelldauer in den alten Kurzparkzonen (1-9 und 20.) beträgt zwei Stunden (Montag bis Freitag (werktags) 9 bis 22 Uhr), ausgenommen Geschäftsstraßen.

In den neuen Parkpickerlzonen (im gesamten 18. Bezirk sowie im gesamten 15. Bezirk (Ausnahme siehe oben) sowie in Teilen des 12., 14., 16. und 17. Bezirks) benötigen Autofahrer ohne Parkpickerl in der Zeit von Montag bis Freitag (Werktag) zwischen 9 und 19 Uhr einen Kurzparkschein, maximale Abstelldauer ist drei Stunden.

5. Wie wird bezahlt?
* Mit ausgefüllten Kurzparkscheinen
* Mit dem Parkpickerl für Bewohnerinnen und Bewohner
* Mit dem Handy (siehe Anleitung)
* Mit einer pauschalen Parkometerabgabe
* Mit Parkkarten für Betriebe/Beschäftigte

6. Wo sind Kurzparkscheine zu verwenden?
In allen Kurzparkzonen Wiens, die mit entsprechenden Verkehrszeichen beschildert sind. Es gibt flächendeckende (Gesamt- oder Teilflächen der Bezirke 1 bis 9, 12, 14, 15, 16, 17, 18 und 20) oder lineare (nur einzelne Straßenabschnitte betreffende) Kurzparkzonen.

7. Wann sind Kurzparkscheine zu verwenden?
* In flächendeckenden Kurzparkzonen in den Bezirken 1 bis 9 und 20: Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr, maximale Abstelldauer ist 2 Stunden.

* In den neuen Parkpickerlzonen benötigen Autofahrer ohne Parkpickerl in der Zeit von Montag bis Freitag (Werktag) zwischen 9 und 19 Uhr einen Kurzparkschein (ausgenommen Stadthalle), maximale Abstelldauer ist 3 Stunden.

* Rund um die Stadthalle im 15. Bezirk: Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag 18 bis 22 Uhr.

* In den linearen Kurzparkzonen (Geschäftsstraßen): entsprechend den Zeiten, die auf den Zusatztafeln angegeben sind.

8. Wo sind Kurzparkscheine erhältlich?
Kurzparkscheine werden in Trafiken, einigen Tankstellen, bei Autofahrerorganisationen und bei Vorverkaufsstellen der Wiener Linien verkauft. Weiters sind sie bei den Fahrscheinautomaten der Wiener Linien in allen Wiener U-Bahn-Stationen erhältlich.

9. Welche Geschäftsstraßen sind von der flächendeckenden Kurzparkzone ausgenommen?
In Geschäftsstraßen gelten eigene Kurzparkzonenregeln. Generell ist dort an Werktagen ein Parkschein notwendig, zwischen Montag und Freitag von 8 bis 18 Uhr, am Samstag von 8 bis 12 Uhr - Ausnahmen sind in der nachfolgenden Liste angeführt. Die Parkdauer beträgt maximal 1,5 Stunden.

Auch Parkpickerl- und Parkkartenbesitzer haben sich hier an die höchstzulässige Abstelldauer zu halten!
Besitzt man ein gültiges Parkpickerl für den jeweiligen Bezirk, benötigt man nur eine sichtbar eingelegte Parkscheibe.

2. Bezirk:
* Taborstraße von Obere Donaustraße bis Heinestraße (ohne Nebenfahrbahn Taborstraße 24 und vor ONr. 41-43)

* Taborstraße vor ONr. 41-43

Montag bis Freitag (werktags), von 10.30 bis 15 Uhr sowie Samstag (werktags), von 8 bis 12 Uhr

* Praterstraße (Aspernbrückengasse bis Praterstern)

3. Bezirk:
* Landstraßer Hauptstraße (Vorderer Zollamtsstraße bis Juchgasse)
* Fasangasse (Mohsgasse bis Rennweg)
* Erdbergstraße (Apostelgasse bis Lechnerstraße)
* Kardinal-Nagl-Platz (in Verlängerung der Erdbergstraße)
* Marxergasse von Vordere Zollamtsstraße bis Invalidenstraße/ Markthallenbrücke

4. Bezirk:
* Wiedner Hauptstraße (Karlsplatz bis Johann-Strauß-Gasse ohne Nebenfahrbahn Wiedner Hauptstraße 48 bis 56)

* Rechte Wienzeile entlang des Naschmarktes (Schleifmühlgasse bis Getreidemarkt)

Montag bis Samstag (werktags), von 8 bis 18 Uhr

* Zusätzliche Parkzeitbeschränkung an Samstagen: Rechte Wienzeile entlang des Naschmarktes von Kettenbrückengasse bis Schleifmühlgasse

Samstag (werktags), von 8 bis 18 Uhr

5. Bezirk:
* Reinprechtsdorfer Straße
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 19 Uhr, sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

* Matzleinsdorfer Platz
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

6. Bezirk:
* Linke Wienzeile, entlang des Naschmarktes von Getreidemarkt bis auf Höhe Linke Wienzeile 76
Samstag (werktags), von 8 bis 18 Uhr

7. Bezirk:
* Lerchenfelder Straße
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr, sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

* Mariahilfer Straße im Abschnitt ONr. 122 bis ONr. 128

* Neubaugasse
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr, sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

8. Bezirk:
* Alser Straße
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr, sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

* Josefstädter Straße
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr

* Lerchenfelder Straße
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr, sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

9. Bezirk:
* Alser Straße
Montag bis Freitag (werktags), von 9 bis 18 Uhr,sowie Samstag (werktags), von 9 bis 12 Uhr

10. Bezirk:
* Laxenburger Straße von Landgutgasse bis Quellenplatz
* Quellenstraße von Quellenplatz bis Leibnizgasse
* Gudrunstraße von Laxenburger Straße bis Humboldtgasse

12. Bezirk
* Pohlgasse (Ruckergasse bis Meidlinger Hauptstraße)
* Rauchgasse (Meidlinger Hauptstraße bis Vivenotgasse)
* Tivoligasse (Tanbruckgasse bis Meidlinger Hauptstraße)
* Reschgasse (Meidlinger Hauptstraße bis Ignazgasse)
* Niederhofstraße (Meidlinger Hauptstraße bis Aßmayergasse)
* Meidlinger Hauptstraße (Eichenstraße bis Sechtergasse und Niederhofstraße bis Schönbrunner Straße)

14. Bezirk
* Nisselgasse
* Hütteldorfer Straße (Schanzstraße/Beckmanngasse bis Kendlerstraße und von Matznergasse bis Ameisbachzeile sowie von Lützowgasse bis Moßbachergasse)
* Linzer Straße (Johnstraße bis Drechslergasse von Zehetnergasse bis Kefergasse und von Rettichgasse bis Bergmillergasse an beiden Straßenrändern)
* Linzer Straße vor Ordnungsnummer 309 bis 325 und vor Ordnungsnummer 365 bis 379

15. Bezirk
* Sechshauser Straße (Sechshauser Gürtel bis Reindorfgasse beidseitig und von Reindorfgasse bis Kellinggasse auf Seiten der ungeraden Ordnungsnummern)
* Mariahilfer Straße (Europaplatz bis Anschützstraße)
* Märzstraße (Schweglerstraße bis Huglgasse und von Schweglerstraße bis Tannengasse (inklusive Reithofferplatz) auf Seiten der geraden Ordnungsnummern)
* Hütteldorfer Straße (Schweglerstraße bis Schanzstraße/Beckmanngasse)

16. Bezirk
* Thaliastraße (Lerchenfelder Gürtel bis Montleartgasse)
* Hofferplatz (im Zuge der Thaliastraße)
* Richard-Wagner-Platz (im Zuge der Thaliastraße)
* Schuhmeierplatz (im Zuge der Thaliastraße)
* Stillfriedplatz (im Zuge der Thaliastraße)
* Neulerchenfelder Straße gesamt - ausgenommen dem Straßenzug Neulerchenfelder Straße 86-88 im Zuge der Friedmanngasse (beidseitig)
* Ottakringer Straße (Veronikagasse/Rosensteingasse bis Weinheimergasse)
* Johann-Nepomuk-Berger-Platz (im Zuge der Ottakringer Straße)

17. Bezirk
* Ottakringer Straße (Hernalser Gürtel bis Veronikagasse/Rosensteingasse)
* Hernalser Hauptstraße (Hernalser Gürtel bis Güpferlingstraße)
* Elterleinplatz (im Zuge der Hernalser Hauptstraße)
* Jörgerstraße
* Kalvarienberggasse (Geblergasse bis Antonigasse)
* Dornerplatz (im Zuge der Kalvarienberggasse)
* Hormayrgasse (Elterleinplatz bis Rötzergasse)

18. Bezirk
* Jörgerstraße von Währinger Gürtel bis Ranftlgasse
* Teschnergasse von Antonigasse bis Johann-Nepomuk-Vogl-Platz
* Johann-Nepomuk-Vogl-Platz zwischen Teschnergasse und Kreuzgasse
* Währinger Straße von Währinger Gürtel bis Klostergasse
* Martinstraße zwischen Währinger Straße und Gentzgasse
* Gentzgasse zwischen Weimarer Straße und Riglergasse
* Simonygasse zwischen Währinger Straße und Gentzgasse
* Gersthofer Straße zwischen Gentzgasse und Hockegasse

In folgenden Straßenabschnitten gibt es nur von Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 18 Uhr eine Kurzparkzone; die Zeit ist am Verkehrszeichen entsprechend ausgewiesen:

* Johann-Nepomuk-Vogl-Platz in Verlängerung der Kreuzgasse
* Kreuzgasse von Währinger Gürtel bis Johann-Nepomuk-Vogl-Platz

20. Bezirk:
* Wallensteinstraße (Brigittenauer Lände bis Jägerstraße)
Montag bis Freitag (werktags), von 8 bis 20 Uhr, sowie Samstag (werktags), von 8 bis 12 Uhr

* Klosterneuburger Straße (Wallensteinstraße bis Gerhardusgasse)
Montag bis Freitag (werktags), von 8 bis 20 Uhr sowie Samstag (werktags), von 8 bis 12 Uhr

10. Beantragung eines Parkpickerls für Anrainer
Bewohnerinnen und Bewohner mit Hauptwohnsitz in den Bezirken 1. bis 9., 12., 13., 14., 15. und 20. können für ihren Bezirk bei einem Magistratischen Bezirksamt ein Parkpickerl für mindestens drei Monate bis maximal zwei Jahre zur zeitlich unbeschränkten Abstellung ihres Fahrzeuges beantragen. Die Kosten für das Parkpickerl sind im Vorhinein zu bezahlen.

Link: Online-Antrag

11. Ausnahmen für Betriebe und Beschäftigte: Beantragung der Parkkarte
Betriebe/Beschäftigte der Bezirke 1 bis 9, 15 und 20 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkkarte bei der Abteilung für rechtliche Verkehrsangelegenheiten (MA 65) beantragen. - Telefon: (+43 1) 955 59.

12. Pauschale Parkometerabgabe
Die Parkometerabgabe gilt für alle Kurzparkzonen in Wien und kann für Zeiträume von mindestens drei Monaten bis maximal 24 Monate auch pauschal bezahlt werden. Bereits angefangene Kalendermonate werden dabei voll gerechnet. Die Bescheinigung berechtigt nicht zu unbefristetem Parken, die höchstzulässige Abstelldauer ist einzuhalten.

Link: Antrag auf pauschale Entrichtung

13. Welche Ausnahmen gibt es für Menschen mit Behinderungen?
Von der Parkgebühr sind jene Personen befreit, die aufgrund einer körperlichen Behinderung
* von der Entrichtung der KFZ-Steuer befreit wurden; * oder von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen sind; * oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 der StVO besitzen.
Diese Personen sind auch von der Einhaltung der Parkdauer ausgenommen.

14. Welche Strafen können bei unberechtigtem Parken in Kurzparkzonen verhängt werden?
* Organstrafverfügungen (36 Euro)
* Anonymverfügungen (48 Euro)

15. Alternativen suchen: Die Wiener Parkplatzbörse

An der Wiener Parkplatzbörse fördert die Verkehrsreduktion in der Stadt werden Dauer- oder Nachtparkplätze gesucht oder angeboten.

Link: Wiener Parkplatzbörse

16. Telefonauskunft
Infoline Straße und Verkehr der Stadt Wien: Telefon: (+43 1) 955 59, täglich von 7 bis 18 Uhr.

(Quellen: Stadt Wien, Autofahrerclubs)