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Europas Menschenrechte werden 70 - und werfen Licht und Schatten

Von Peter Hilpold

© adobe.stock/cienpiesnf

Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt als revolutionär. In vielem hält sie allerdings nicht, was sie verspricht.


Am 4. November 2020 jährt sich zum 70. Mal die Unterzeichnung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Rom. Im Jahr 1950 war dies ein geradezu revolutionäres Dokument - die Antithese zu den Verbrechen der faschistisch-nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die erst fünf Jahre davor ihr Ende gefunden haben. Die internationale Ausstrahlungskraft der EMRK war und ist enorm.

Die EMRK war stets das Herzstück des Europarats-System und hat einerseits innerhalb des Europarats befruchtend für die Schaffung weiterer, spezieller Schutzregelungen und -verfahren gedient und andererseits im Verhältnis zum UN-Menschenrechtsschutzsystem die Rolle wechselseitig stimulierender Konkurrenz gespielt: Fortschritte im einen Schutzsystem wurden vom anderen gerne übernommen und zu übertrumpfen versucht - zum Vorteil des Menschenrechtsschutzstandards weltweit.

Als besonders effizient hat sich auch die Fortentwicklung dieses Systems über Zusatzprotokolle erwiesen, wodurch eine laufende Anpassung und Verbesserung des Verfahrens sowie der Substanz der gewährten Rechte erzielt werden konnte. Besonders hervorzuheben ist das 11. Zusatzprotokoll, das zum 1. November 1998 auch eine individuelle Beschwerdemöglichkeit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHM) schuf.

So sehr dieses Normenwerk somit als Erfolg gewertet werden kann, so sind gleichzeitig auch kritische Worte angebracht, da dieses System in vielem nicht mehr hält, was es verspricht und wofür es in der breiten Bevölkerung steht. Insbesondere hat sich dringender Reformbedarf gezeigt, der nicht anderen Ländern überantwortet werden kann und schon gar nicht dem EMRK-System selbst: Jeder einzelne Vertragsstaat wäre selbst gehalten, Anstrengungen für Wiederherstellung der Funktionalität dieses Systems zu unternehmen und entsprechende Reformen anzuregen und mitzutragen.

Wo liegt das Hauptproblem im EMRK-System? Sicherlich in der verschwindend geringen Zahl an Beschwerden, die für zulässig erklärt werden. Beispielhaft die österreichische Situation: Im Jahr 2018 wurden 238 Beschwerden aus Österreich eingebracht. 227 wurden schon vom Einzelrichter im Vorverfahren als unzulässig erklärt. Es wurden 8 Urteile erlassen. Im Jahr 2019 wurden nur mehr 198 Beschwerden aus Österreich eingebracht, 182 wurden vom Einzelrichter für unzulässig erklärt, es ergingen ganze 5 Urteile zu österreichischen Beschwerden.

Die Illusion eines wirklichen Rechtsschutzes

Allein schon auf der Grundlage dieser empirischen Daten muss man sich die Frage stellen: Kann hier noch von einem wirksamen Zugang zu einem Gericht gesprochen werden? Ironischerweise ist das Fehlen eines solchen wirksamen Zugangs auf nationaler Ebene Beschwerdegrund vor dem EuGHM, aber natürlich gibt es keine Beschwerdemöglichkeit mehr, wenn Gleiches vor dem EuGHM passiert. Das Einbringen einer Beschwerde vor dem EuGHM ist damit faktisch schon von vornherein nahezu aussichtslos. Dieser Umstand ist in Anwaltskreisen weitgehend bekannt, weniger aber in der breiten Bevölkerung, wo die Illusion eines wirksamen Rechtsschutzes nach wie vor vielfach gegeben ist.

Die allgemein gepriesene Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem EuGHM - ein Umstand, der insbesondere im Vergleich zur nationalen Situation in Österreich mit den hier geltenden, sehr hohen Gerichtsgebühren ins Auge sticht - steht dann wieder in einem anderen Licht da. Vor dem EuGHM gilt zwar kein Anwaltszwang (auch dieser Umstand wird als beschwerdeführerfreundlich gepriesen), aber die Formvorschriften sind mittlerweile derart streng, dass Beschwerdeführer gut beraten sind, den Beistand eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht schon an Formalhürden scheitern wollen.

Wenn man davon ausgeht, dass das Einbringen einer solchen Beschwerde circa 1500 Euro kostet, dann kann man sich ausrechnen, wie hoch die in Österreich dafür entstehenden Kosten sind und diese der Erfolgsrate gegenüberstellen. Dass diese Beschwerden tatsächlich kein von der EMRK geschütztes Recht betreffen, wie dann die Beschwerdeführer lapidar erklärt bekommen, ist in dieser Dimension nicht im Mindesten realistisch, wenn man davon ausgeht, dass die vertretenden Anwälte das EMRK-System zumindest in Grundzügen kennen - und wohl nicht systematisch zu sinnlosen, schon rechtlich unbegründeten Verfahren raten. Der abgewiesene Beschwerdeführer bleibt aber allein mit diesen Fragen, denn der EuGHM liefert regelmäßig keine weiterführende Begründung für die Abweisung.

Aus Straßburg hört man regelmäßig die Begründung, dass das System überlastet sei, und dass es eine derart große Anzahl an Beschwerden nicht wirksam bewältigen könne. Diese Feststellung ist sicherlich wahr; sie kann aber niemanden befriedigen, und sie ist keine Antwort auf diesen rechtlichen Missstand. Ebenso wenig wie ein medizinisches System akzeptabel ist, das nur einzelne Patienten auf der Grundlage einer Prioritätenliste behandeln kann, kann ein Gerichtssystem hingenommen werden, das Fälle nach Prioritätenlisten selektiert und die andere Beschwerden - liegen ihnen auch massive Rechtsverletzungen zugrunde - in großer Zahl von vornherein abweist.

"Grundrechtsklage" an den Europäischen Gerichtshof

Es kann durchaus sein, dass verschiedene Regierungen das EMRK-System "an der langen Leine" halten, wenn nicht sogar aushungern wollen, aber dann müssen Zivilgesellschaft und Wissenschaft Druck machen und Lösungsvorschläge aufzeigen.

Alternativ dazu könnte an die Einführung der schon lange geforderten "Grundrechtsklage" an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gedacht werden. Mit der Grundrechte-Charta ist der EMRK nämlich eine weitere Konkurrenz erwachsen. Die Einräumung eines subjektiven Klagerechts (und dieses ist im Rahmen vergangener EU-Reformkonferenzen auch schon konkret angedacht worden, es ist aber Widerstand einzelner Staaten gescheitert). Ein solcher Schritt könnte tatsächlich ein neues Kapitel im europäischen Grundrechtsschutz aufschlagen.

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