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Europa ist ein Kern unseres Systems

Von Manfred Matzka

Das Unionsrecht ist mit dem Beitritt Österreichs ein Teil der Rechtsordnung geworden.


Österreich ist ein engagiertes Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft. Die Zugehörigkeit zur UNO, zum Europarat, zur OECD, zur OSZE et cetera hat auch Rückwirkungen auf unsere Rechtsordnung. Eine besondere Positionierung unseres Landes in der Relation zu anderen Staaten ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Verankerung der immerwährenden Neutralität.

In besonderer Weise hat aber der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 unser Verfassungsrecht verändert, sodass er wohl zu Recht als Gesamtänderung der Bundesverfassung angesehen und daher einer Volksabstimmung unterzogen werden musste. Bei dieser stimmten 66 Prozent der Bürgerinnen und Bürger zu.

Vorrang für Unionsrecht

Mit dem Beitritt wurden unter anderem Zuständigkeiten in der Gesetzgebung und Vollziehung von Österreich auf die EU übertragen, und damit wurde das demokratische Prinzip verändert (das Recht geht nicht mehr nur vom österreichischen Volk aus); der Beitritt betraf darüber hinaus den Aufbau des Bundesstaates und somit das föderalistische Prinzip; die Beziehungen zwischen Parlament und Regierung und die rechtsstaatliche Kontrolle wurden ergänzt, und es war ein ganz neues System der Mitwirkung österreichischer Repräsentanten in der Europäischen Union zu schaffen.

Ganz allgemein wird seither ein Vorrang des Unionsrechts auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht anerkannt. Das betrifft aber nach überwiegender Meinung der Rechtswissenschaft nicht die Grundprinzipien der Verfassung. Da sich hier mitunter schwierige Auslegungsfragen stellen, können auf Basis des EU-Rechts österreichische Gerichte Vorabentscheidungen des EuGH einholen.

Der Verfassungstext selbst enthält jetzt einen eigenen Abschnitt "Europäische Union" mit immerhin elf Artikeln. Dieser betrifft die Wahlen ins Europäische Parlament, Grundfragen der Stellung der EU-Abgeordneten, das - recht komplizierte - Zustandekommen der österreichischen Vorschläge für einen EU-Kommissar, ein Mitglied des Europäischen Gerichtshofs und andere Vertreter in EU-Organen. Den Ländern werden Rechte gegenüber dem Bund in EU-Angelegenheiten eingeräumt, und die Minister werden im Kontext ihrer Aktivitäten in Brüssel zu einer weitreichenden Information von Nationalrat und Bundesrat und zur Bedachtnahme auf deren Beschlüsse verhalten. Vor allem im Gesetzgebungsverfahren der EU werden klare Parlamentsrechte insbesondere für den Fall geschaffen, dass es das Subsidiaritätsprinzip verletzt sieht. Schließlich werden die österreichischen Vertreter im EU-Rat in gewissen Fällen auch an Beschlüsse des Parlaments gebunden.

Europäische Regelungen

Die Europäische Union entwickelte sich nach dem Beitritt Österreichs in mehreren Stufen weiter, und so ergaben sich in der Folge auch weitere Änderungen im österreichischen Verfassungsgefüge: 1998 regelte ein Bundesverfassungsgesetz die Mitwirkung Österreichs an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Nationalrat und Bundesrat erhielten zusätzliche direkte Mitwirkungsrechte in EU-Angelegenheiten. Weitere Gesetze betreffen die Informationspflichten der Bundesregierung und den Umgang mit geheimen oder vertraulichen EU-Dokumenten.

Seit 2009 bindet auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die österreichischen Staatsorgane. Darüber hinaus auch Einzelpersonen, beispielsweise im Bereich der sozialen Grundrechte beim Diskriminierungsschutz auch Arbeitgeber.

Im Jahr 2008 wurde das Verhältnis von Völkerrecht und Verfassung generell neu geregelt, was Klarstellungen - nicht nur, aber auch - in Bezug auf die Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union in Österreich hatte. Weiterhin können auch völkerrechtliche Verträge Teil des Verfassungsrechts sein, dies aber nur, wenn ein eigenes Bundesverfassungsgesetz sie ausdrücklich auf diese Ebene hebt.

Teil 9 der Serie:
100 Jahre Bundesverfassung
(erscheint jeden Freitag)
Redaktionelle Koordination:
Petra Tempfer,
Paul Vécsei
www.wienerzeitung.at/verfassung/

Was das Unionsrecht zu Verfassungen sagt~ Art. 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Europäische Union:

1. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 5 bei den Mitgliedstaaten.

2. Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.