18. Rücktritt vom Vertrag (...)

18.2 Das BMLV kann vom Vertrag jederzeit zur Gänze oder teilweise durch schriftliche Mitteilung zurücktreten. In diesem Fall hat EF jede Anweisung des BMLV bezüglich der im Vertrag enthaltenen Leistung zu erfüllen und dem BMLV eine (durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Anm.) beglaubigte Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat folgendes zu beinhalten:

18.2.1 den Vertragspreis für jede übernommene Leistung zum Datum des Rücktritts;
18.2.2 den anteilsmäßigen Teil des Vertragspreises für jede Leistung, die teilweise fertiggestellt oder zur gänze fertiggestellt ist und zum Datum des Rücktritts übernommen werden sollte;
18.2.3 alle durch den Rücktritt verursachten, nachgewiesenen und berechtigten Kompensationsforderungen einschließlich der Terminierung bereits platzierter Unteraufträge;
18.2.4 alle Zahlungen, die vom BMLV an EF ergangen sind, hinsichtlich des Teiles des Vertrages, von dem das BMLV zurückgetreten ist, für die vertragsgemäß gelieferte oder noch zu liefernde Leistung. (...)

21. Vertragsstrafe bei nicht vertragsgemäßer Leistung

21.1 Wird die geschuldete Leistung/Teilleistung von EF nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbracht, so ist EF verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu entrichten, wenn die geschuldete Leistung/Teilleistung nicht innerhalb von 60 Tagen (...) nachgetragen wird. Die Vertragsstrafe, die für die Zeit am dem 61sten Tag berechnet wird, beträgt pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges 0,5 Prozent des Wertes der ausstehenden Leistung, höchstens jedoch 10 Prozent des Wertes. (...)

24. Garantie

24.1 Unter der Voraussetzung vertragsgemäßer und sachgemäßer Lagerung und Wartung garantiert EF uneingeschränkt, dass alle erbrachten Leistungen frei von Planungs-, Fabrikations-, Funktions- und Materialfehlern sowie zur vertraglichen und militärischen Verwendung voll geeignet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mängel im Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren oder erst innerhalb der Garantiefrist entstanden sind.

24.2 Die Garantiefrist für die Mangelfreiheit beginnt mit der Übernahme der jeweiligen Leistung und beträgt 12 Monate.