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Sterbehilfe nun in den Händen der Politik

Von Petra Tempfer

Sterbehilfe
© adobe.stock/kieferpix

Der Gesetzgeber sollte laut Medizinrechtler Erwin Bernat einen verfahrensrechtlichen Rahmen für die Beihilfe zum Suizid schaffen, dessen Verletzung zumindest unter Verwaltungsstrafe steht.


Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), die Mitwirkung am Suizid straffrei zu stellen, liegt seit vergangenem Freitag vor. Der VfGH war im Verein mit den Beschwerdeführern der Auffassung, dass deren Verbot mit dem von der Verfassung garantierten Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung nicht im Einklang stehe. Die Aufhebung tritt mit 2022 in Kraft. Wie Beihilfe zum Suizid nun in der Praxis aussieht, ist aber noch lange nicht geklärt. Gleichzeitig mit dem Erkenntnis deutete der VfGH jedenfalls an, dass es nun am Gesetzgeber liege, hier flankierende Maßnahmen zu setzen.

Laut Erwin Bernat, Professor für österreichisches und vergleichendes Medizinrecht am Institut für Zivilrecht der Universität Graz, sind vor allem folgende Punkte regelungsbedürftig: Liegt Entscheidungsfähigkeit und Autonomie des Betroffenen vor? Soll die Suizidbeihilfe unter Ärztevorbehalt gestellt werden, also Nicht-Ärzten verboten werden? Soll diese nur dann geleistet werden dürfen, wenn der Betroffene an einer Krankheit leidet? Sind psychische Krankheiten, die nicht zum Verlust der Selbstbestimmungsfähigkeit führen, a priori auszunehmen? Wie steht es mit gesunden Menschen, die als Folge hohen Alters einfach "lebensmüde" sind? Und schließlich: Wer soll feststellen, dass die Voraussetzungen, an die der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Sterbehilfe knüpfen könnte, auch tatsächlich vorliegen?

Bernat ist der Auffassung, dass es ratsam wäre, die Sterbehilfeentscheidung zu "prozeduralisieren": Der Gesetzgeber sollte einen verfahrensrechtlichen Rahmen schaffen, dessen Verletzung zumindest unter Verwaltungsstrafe gestellt wird. Hier werde es freilich, so Bernat, eines "weisen" Gesetzgebers bedürfen, der all diese Fragen - grundrechtskonform - beantwortet.

"Leben ist das höchste Gut"

Die Regierungsspitze zeigt sich seit dem VfGH-Erkenntnis vom 11. Dezember schweigsam. Laut ÖVP-Verfassungsministerin Karoline Edtstadler müsse man jetzt prüfen, "welche gesetzlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind". Sie zeigte sich überrascht, dass der VfGH von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen sei und betonte: "Das Leben ist das höchste Gut und genießt aus gutem Grund verfassungsrechtlich höchsten Schutz." Grünen-Klubobfrau Sigrid Maurer forderte eine umfassende Diskussion unter Einbindung von Experten und Zivilgesellschaft. Zudem müssten Palliativversorgung und Hospizbetreuung sowie die psychologische Betreuung ausgebaut werden.

Vonseiten der Opposition zeigt sich SPÖ-Chefin Pamela Rendi-Wagner mit dem VfGH-Erkenntnis einverstanden. Man müsse jedoch Ausnahmen definieren und Missbrauch ausschließen. SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim fordert eine Diskussion über zentrale Fragen am Ende des Lebens - weit über das Strafrecht hinaus. So brauche es eine flächendeckende Versorgung mit Schmerzmedizin und Sterbebegleitung - unabhängig von der finanziellen Situation.

Die FPÖ lehne grundsätzlich jede Erleichterung in Richtung Sterbehilfe ab und würde auch eine gesetzliche Neuregelung (im Verfassungsrang) unterstützen, so Gesundheitssprecher Gerhard Kaniak. Neos-Gesundheitssprecher Gerald Loacker befürchtet indes, dass die gesetzlichen Maßnahmen nun so eng gefasst werden, "dass de facto ein Verbot bleibt", sagt er. Unabdingbar seien aber dennoch die Voraussetzungen, dass der Betroffene unheilbar krank ist, er den Wunsch mindestens zweimal unbeeinflusst und mit zeitlichem Abstand bekundet hat und immer er selbst den letzten Schritt setzt. Der Arzt, der assistiert, dürfe nicht jener sein, der den Betroffenen zuvor beraten hat.

Die Ärzte selbst stehen dem VfGH-Erkenntnis skeptisch gegenüber. Ärztekammer-Präsident Thomas Szekeres ortet die Gefahr, "dass ältere und kranke Menschen vermehrt unter Druck geraten, ihre Daseinsberechtigung zu rechtfertigen". Kategorisch abzulehnen sei geschäftsorientierte Sterbehilfe durch private Unternehmen wie in Deutschland oder der Schweiz. Vor allem dürfe aber kein Arzt "dazu gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln".

Von den vier Antragstellern, die den Individualantrag vor dem VfGH initiiert hatten, könnten die zwei Schwerkranken die sogenannte "Ergreiferprämie" noch vor Weihnachten in Anspruch nehmen: Also Beihilfe zum Suizid erhalten. Für alle anderen tritt die Aufhebung des Verbots erst 2022 in Kraft. Bei der "Mitwirkung am Selbstmord" (§ 78 StGB) stellt ein Außenstehender ein tödliches Mittel zur Verfügung, das die Person, die ihr Leben beenden möchte, selbst einnimmt. Bisher wurde das mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die aktive Sterbehilfe (§ 77 StGB "Tötung auf Verlangen"), also dass ein Außenstehender einer Person auf deren Verlangen hin ein Mittel verabreicht, das den Tod gezielt herbeiführt, bleibt verboten und wird nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Passive Sterbehilfe, die bedeutet, lebensverlängernde Maßnahmen entsprechend dem Patientenwillen abzubrechen oder zu unterlassen, ist keine direkte Tötung und in Österreich erlaubt.

Spanien für aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe ist derzeit in den Niederlanden, Luxemburg und Belgien straffrei. In der kommenden Woche will das spanische Parlament das Strafgesetz ändern, in dem das Herbeiführen des Todes oder die Mitwirkung daran unter Strafe steht. Damit würde Spanien zum vierten Land in Europa werden, das aktive Sterbehilfe straffrei macht. Die Mitwirkung am Suizid ist in der Schweiz, Kanada, einigen Bundesstaaten der USA und Australiens, Kolumbien, seit Februar dieses Jahres geschäftsmäßig in Deutschland und ab 2022 auch in Österreich legal. Die Hintergründe, der Werdegang und die aktuellen Regelungen dazu sind allerdings von Land zu Land sehr unterschiedlich, so Bernat.

Allen gemein und Voraussetzung sei freilich, dass der Suizid selbst nicht strafbar ist. Zuletzt habe England 1967 das strafrechtliche Verbot aufgehoben, sagt Bernat zur "Wiener Zeitung". Deutschland zum Beispiel hatte aber im Gegensatz zu Österreich nie die Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid im Strafrecht verankert. Erst, nachdem sich eine Sterbehilfe-Organisation etabliert und die Beihilfe angeboten hatte, kam es 2015 zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe - das das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 kippte.

Das Schweizer Strafrecht wiederum sagt nur, dass man nicht aus selbstsüchtigen Motiven Beihilfe leisten darf. Die Sterbehilfe-Vereine fassen die Bestimmungen aber enger und setzen etwa eine bestimmte Frist zwischen der Entscheidung und der tatsächlichen Mitwirkung am Suizid fest - und psychologische Gespräche voraus.

Informationen unter:

www.suizid-praevention.gv.at