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Die Frage des Sterbenwollens

Von Petra Tempfer

Sterbehilfe

Als letztes aller Mittel muss die Sterbehilfe möglich sein.


Kaum jemand beschäftigt sich gern mit Krankheit und Tod. Wer möchte schon leiden, möchte jemandem ausgeliefert sein? Wer möchte die Kontrolle über sich selbst abgeben und nicht einmal mehr bestimmen können, ob er nun sterben kann oder nicht?

Wenn es einmal so weit ist, sagen die einen, wollen sie zumindest noch den einen Schritt setzen dürfen, zu sterben - und wenn es ihr letzter ist. Leben ist kostbar, sagen die anderen, und niemand darf Gott spielen.

Darum polarisiert gerade das Thema Sterbehilfe und damit die Legalisierung der Mitwirkung am Suizid ab 2022 durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof so sehr. Der Entwurf zum neuen Sterbeverfügungsgesetz, das den rechtlichen Rahmen dafür schaffen soll und dessen Begutachtungsfrist diesen Freitag endet, geht den einen nicht weit genug - und den anderen zu weit.

Dabei gibt sich die Antwort quasi von selbst. Man muss das Leiden verringern, dann rückt auch der Suizidgedanke in den Hintergrund. Denn wenn jemand sagt, dass er nicht weiterleben möchte, dann möchte er oft nur nicht in dieser Art und Weise weiterleben. Die meisten beginnen nach einer Schmerztherapie wieder zu kämpfen. Wollen weiterleben. Deswegen dürfen Sterbehilfe und Palliativmedizin nie zur Entweder- Oder-Entscheidung werden. Selbst Sterbehilfe-Vereine könnten problematisch werden. Durch sie wird der Suizid zu etwas Alltäglichem, Normalem, das man wie im Online-Shop bestellt. Vielleicht aus dem Gedanken heraus, niemandem mehr zur Last zu fallen. Oder der Gesellschaft im Gesamten.

Genau das sollte aber nicht sein. Sterbehilfe sollte immer das letzte aller Mittel bleiben, nach Schmerzlinderung und Palliativmedizin, für deren Ausbau es laut Gesetzesentwurf mehr Geld geben soll. Dann, und nur dann, ist es ein wesentlicher Schritt in Richtung Selbstbestimmung, dass die Mitwirkung am Suizid nicht mehr strafbar sein wird. So hat es ja letztendlich der VfGH entschieden. Aus diesem Grund darf es auf der anderen Seite auch nicht zu einem Defacto-Sterbehilfeverbot kommen, indem die Ärzte aus Angst vor rechtlichen Konsequenzen die Errichtung der Sterbeverfügung nicht ermöglichen. Eine angefochtene Errichtung kann für den Arzt zu einer Freiheitsstrafe im Sinne des Straftatbestandes der aktiven Sterbehilfe führen. Auch, wenn es zu einem Ost-West-Gefälle an Sterbehilfe-Möglichkeiten kommen sollte, wäre das für gewisse Regionen Österreichs ein Defacto-Verbot. Und dann würde die gesetzliche Regelung dagegen verstoßen, dass alle Sterbewilligen laut VfGH das Recht darauf haben, die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Wie wir als Gesellschaft mit der Sterbehilfe umgehen und was wir aus dem Gesetz machen, liegt also nun an uns.