Welche Rechte haben Transsexuelle in Österreich? Sind sie in sozial-, ehe- und pensionsrechtlicher Hinsicht gleichgestellt und mit welchen bürokratischen Hürden müssen sich Betroffene herumschlagen? Wer als transsexuelle Person oder Transgender-Person sein Geschlecht oder den Namen ändern möchte, den erwartet ein mühsamer Weg. In den vergangenen Jahren sind mehrere, lange Zeit als Eingriff in die Menschenwürde kritisierte Hürden gefallen: Scheidungs- und Operationszwang.

Beschwerden nachgegeben

Die Änderung des Geschlechtseintrags und Anerkennung des Identitätsgeschlechts ist seit dem Personenstandsgesetz von 1983 möglich. Damit erfolgt eine ehe- und pensionsrechtliche Gleichstellung mit Personen des Identitätsgeschlechts. Ein weiterer relevanter Erlass folgte 1996, der vorschrieb, Personenstandsänderungen dürfen nur bei Unverheirateten vorgenommen werden. Bestehende Ehen wurden schlicht annulliert. Seit 2006 können auch verheiratete Personen ihr Geschlecht ändern. Das Ende des Scheidungszwangs ist der Beschwerde einer Antragstellerin zu verdanken, die sie vor den Österreichischen Verfassungsgerichtshof trug.

Der erstmals im Transsexuellenerlass von 1983 festgelegte Zwang zur Sterilisierung und zu genitalanpassenden Operationen bestand weiterhin. Erst mit dem Prozess von Michaela P., die bereits jahrzehntelang als Frau lebte, und einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes fiel schließlich auch diese Hürde. Seit 2009 ist der Operationszwang endgültig Geschichte. Nicht zu rütteln war hingegen am psychotherapeutischen Gutachten.

"Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit"

Ein großes Dilemma für Betroffene bleibt: "Der Vorname hängt nach wie vor vom Geburtenbucheintrag ab. Per Gesetz ist es einfach verboten, dass eine Frau Herbert heißt", sagt Eva Fels, Obfrau der Wiener Transgender-Initiative TransX. Warum sich erwachsene Menschen nicht einen neuen Vornamen wählen können, versteht sie nicht. Auf Anfrage der "Wiener Zeitung" erklärt das Bundesministerium für Inneres als zuständige Instanz, dass "im Sinne der Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit rechtsstaatlichen behördlichen Handelns eine Änderung des Vornamens erst vorgenommen werden kann, wenn der Vorname nicht mehr dem Geschlecht entspricht."

In Verhandlungen mit dem damaligen Kabinett Fekter habe der Verein TransX keine vernünftige Begründung erhalten, sagt Fels. "Ex-Innenministerin Maria Fekter argumentierte damals mit den Möglichkeiten zum kriminellen Untertauchen. Dem Argument wird aber der Wind aus den Segeln genommen, weil im Zentralen Melderegister sämtliche Namen aus der Vergangenheit einer Person ersichtlich sind", so Fels. Wenn jemand nur untertauchen wolle, wäre es wohl viel unkomplizierter, den Namen Patrizia in Sabine zu ändern, anstatt in Norbert.