Fußballer sind | keine Musiker. | Höhe des Entgelts kein Indiz. | Wien. Die österreichischen Fußballer sind wirklich nicht zu beneiden. Nachdem sie schon die WM nur von der Fernsehcouch aus verfolgen dürfen, sind sie nun auch noch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) abgeblitzt. Dieser hatte die Frage zu klären, ob Fußballer Arbeiter oder Angestellte sind, und entschied sich für die Arbeitereigenschaft (8 ObS 20/03d).
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Auslöser war die Klage eines Spielers, der wegen Zahlungsproblemen seines Klubs gekündigt hatte und nun den ausständigen Lohn und die Kündigungsentschädigung begehrte. Für die Berechnung seiner Ansprüche war es aber notwendig, seine Dienstnehmereigenschaft zu klären.
Paragraf 1 des Angestelltengesetzes regelt, wer als angestellt anzusehen ist: Unter anderem Personen, die zur Leistung höherer, nicht kaufmännischer Dienste beschäftigt sind. Der klagende Spieler argumentierte, dass heutige Spitzensportler neben körperlichem Training umfangreiche Schulungen zu durchlaufen hätten, die sie zu höheren, nicht kaufmännischen Angestellten qualifizierten: Von der Sportschule über psychologisches Training bis zu Rhetorikseminaren. Außerdem seien auch andere Berufsgruppen, bei denen der körperliche Aspekt in der Arbeit überwiege - etwa Musiker oder Artisten - , ebenfalls Angestellte.
Kopfarbeit bei Trainer
Dieser Argumentation wollte der OGH aber nicht folgen. Für ihn verlangen die Abgrenzungskriterien zwischen Arbeiter und Angestelltem eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit sowie höhere Intelligenz. Bei einem Fußballer seien "in erster Linie die körperlichen Vorzüge (Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Geschicklichkeit) sowie das spieltechnische Können entscheidend und würden gegenüber den erforderlichen geistigen Fähigkeiten (Spielverständnis, Übersicht und Spielwitz) dominieren". Die Kopfarbeit sei im Wesentlichen vom Trainer zu leisten, so der OGH. Auch die geforderte Selbständigkeit bei der Arbeit konnten die Richter nicht erkennen: "Gerade bei seiner zentralen Tätigkeit unterliegt der Fußballer der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer." Zuletzt erteilte das Gericht auch dem Argument, dass die Entgelthöhe ein Indiz für die Art der Dienstleistung des Sportlers sei, eine Abfuhr.