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2. AbÄG 2002 will USt am Bau sichern

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Ein "2. Abgabenänderungsgesetz" weckt in manchem Steuerzahler ungute Erinnerungen. Noch heute wirkt das Multibelastungspaket nach, das wir dem zweiten aus dem Jahr 1977 verdanken. Die Ausgabe 2002 muss den Bürger allerdings nicht das Fürchten lehren, auch wenn damit gleich 13 verschiedene Gesetze novelliert werden. Die wichtigsten Abschnitte aus dem Steuerteil des dicken Paragraphenwerks: Umsatzsteuer im Baugewerbe, Berücksichtigung von Auslandsverlusten, Zusammenschluss der Lohnabgabenprüfungen und ein schnellerer amtlicher Auskunftsservice.


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Im Mittelpunkt des "2. AbgÄG 2002" steht die neue Umsatz-steuerabrechnung im Baugewerbe. Die unfreundliche Zurückhaltung mancher kleiner und mittlerer Baufirmen, die fällige Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuliefern und knapp vor einer Exekution spurlos zu verschwinden, hat beim Fiskus hohe Umsatzsteuerausfälle verursacht. Dem soll künftig - schon ab kommendem Oktober - ein Riegel vorgeschoben werden. Der Riegel heißt "Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen", kurz USt-Schuldumkehr.

Reverse Charge für Bauleistungen

Grundgedanke des Systems, das USt-Ausfälle künftig ver-meiden helfen soll: die leistende Baufirma (der "Leistungs-erbringer") stellt dem Geschäftspartner (dem "Leistungsempfänger") zwar die übliche USt wie bisher in Rechnung, aber diese wird vom Empfänger nicht ausbezahlt, sondern einbehalten und für Rechnung des Leistungserbringers an dessen Finanzamt überwiesen. Gleichzeitig darf der Leistungsempfänger guten Gewissens den Vorsteuerabzug beanspruchen. Das ganze ist also ein Nullsummenspiel, bei dem der Fiskus diesmal aber nicht als Verlierer überbleibt. Weil der Leistungsempfänger für Einbehalt und Abfuhr der Umsatzsteuer des Leistungserbringers haftet, wird er sich hüten, seiner neuen Steuerverpflichtung nicht nach zu kommen. Diese umgekehrte USt-Abrechnung im Fachjargon als "Reverse Charge" bezeichnet - soll für alle Bauleistungen gelten, die gegenüber einem anderen Unternehmen (das selbst wieder Bauleistungen ausführt oder einfach als Baufirma tätig ist) eingeführt werden.

Es geht vor allem um Subunternehmer, die einem anderen (General-)Unternehmer zuarbeiten und ihm gegenüber ab-rechnen. Gerade im Subunternehmerbereich verzeichnet der Fiskus nämlich die meisten USt-Ausfälle durch "schnell-lebige" Baufirmen.

Unter Bauleistungen sind dabei alle Arbeiten zu verstehen, die mit der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammenhängen. Auch die Arbeit der Abbruchunternehmen gehört dazu. Das USt-Umkehrsystem soll auch für jene Personalleasingfirmen gelten, die Arbeitskräfte zur Durchführung von Bauleistungen überlassen.

Auslandsverluste als Absetzposten

Eine andere, im Einkommensteuergesetz formulierte Novellierung hat Auswirkungen bei der grenzüberschreitenden Besteuerung: "Ausländische Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen". Zu ergänzen ist: Verpflichtend anzusetzen. Der kurze Ergänzungssatz im Gesetz geht auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zurück, das diese einkommensteuerliche Maßnahme notwendig gemacht hat. Ausländische Verluste sind alle, die bei einer Einkünfteerzielung anfallen, deren Quelle im Ausland gelegen ist.

Eine doppelte Verlustberücksichtigung - im Ausland und im Inland - soll damit allerdings nicht geschaffen werden, denn sobald der ausländische Verlust die ausländische Be-steuerungsgrundlage vermindert, wird er in Österreich nachversteuert. Diese Nachversteuerung kann sich wegen des Steuergefälles oder wegen jährlicher Einkommensunter-schiede für den Steuerpflichtigen auch nachteilig auswirken. Deshalb kann man auf die Berücksichtigung des Auslands-verlustes im Inland (nämlich im Jahr der Verlustentstehung) auch ausdrücklich verzichten, wodurch man eine spätere Nachversteuerung vermeidet.

Drill für Lohnabgabenprüfer

Große Hektik ist derzeit unter den Lohnabgabenprüfern der Firma und der Sozialversicherung ausgebrochen. Künftig sollen die Prüfer der Finanz und jene der Sozialversicherung nicht bloß ihre eigenen Abgabenbereiche prüfen, sondern zusätzlich gleich auch jene der anderen Behördenseite. Dabei soll die Kommunalsteuer von den jeweiligen Prüfern gleich "mitgenommen" werden. Da kommt geballte Arbeit auf die Prüfergruppen zu.

Derzeit bereiten die Gebietskrankenkassen ihre Kontrollore in Intensivlehrgängen auf das Lohnsteuerrecht und seine Schlingen vor, zusätzlich gibt's Pauke in Kommunalsteuer. Gleichzeitig drillt die Finanz ihre Teams in der Anwendung des nicht weniger verschachtelten und intransparenten Sozialversicherungsrechts. Kein Honiglecken für die ob der ihnen aufgepfropften Mehrarbeit leicht frustrierten Revisions-beamten, die sich nun Zusatzwissen aneignen müssen, das sie bei den Unternehmen und ihren Beratern immer schon als selbstverständlich vorausgesetzt haben. Bei den Krankenkassenleuten herrscht dazu eine Vorteilssituation: sie sind bereits mit modernster EDV ausgerüstet und (wie die Finanzer neidvoll unken) auch finanziell ein bisschen besser gestellt. Die Zeit drängt, der Arbeitsstart für die aufdressierten Superprüfer soll mit Jänner 2003 in Szene gehen; eine Übergangsfrist wird nicht gewährt.

Neu: Expressauskunftsdienst

Zu den für Unternehmer, Lohnverrechner und selbst für Spezialisten oft schwer durchschaubaren Bestimmungen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsrecht soll künftig ein flotter Auskunftsdienst der Behörden zusätzliche Hilfe bieten - jedenfalls flotter als derzeit.

Mit einem Expressauskunftsdienst sollen Zweifelsfragen zur richtigen Lohnabgabenberechnung durch das Betriebsfinanzamt oder durch die zuständige Gebietskrankenkasse rasch und unbürokratisch beantwortet werden. Das besonders Neue: die Behörde muss innerhalb von 14 Tagen Auskunft geben. Ehrlich! Steht so im Gesetz.